Heckenschnitt: Was Grundstücksbesitzer wissen müssen

Wenn mit den ersten Sonnenstrahlen auch das Grün zurückkommt, beginnt für Grundstücksbesitzer die Arbeit: Bäume, Hecken und Sträucher müssen kontrolliert und zurückgeschnitten werden – vor allem dann, wenn sie auf öffentliche Straßen und Wege ragen. Kümmern Sie sich darum nicht, kann das teuer werden. Was Sie zum Thema Hecken und Bäume sonst noch wissen müssen, haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Heckenschnitt: Das Wichtigste im Überblick

Was gilt es rechtlich beim Heckenschnitt zu beachten?

Als Grundstücksbesitzer müssen Sie dafür sorgen, dass Hecken und Bäume nicht auf öffentliche Wege oder Straßen ragen. Sie müssen Ihre Grünpflanzen in der Regel bis zur Grundstücksgrenze zurückschneiden. Kümmern Sie sich darum nicht, kann die Kommune den Rückschnitt auf Ihre Kosten von einer Firma durchführen lassen. Das bestätigte das Verwaltungsgericht Mainz 2018 in einem Urteil (Az. 3 K 363/17.MZ).

Jedoch gibt es Ausnahmen: Zwischen dem 1. März und dem 30. September dürfen Sie Büsche, Sträucher, Hecken und ähnliche Grünpflanzen nur bedingt stutzen. Ein starker Zuschnitt oder gar eine komplette Entfernung sind nicht erlaubt. So sollen Insekten und brütende Vögel geschützt werden.

Auch die Bäume in Ihrem Garten müssen Sie regelmäßig prüfen und gegebenenfalls zurückschneiden. Stellen sie eine Gefahr dar, zum Beispiel weil ein morscher Baum droht umzufallen, müssen Sie sie unter Umständen auch fällen.

Wann muss ich meine Hecken schneiden?

Es gibt keine allgemeinverbindliche Regelung, wann Hecken und Bäume zurückgeschnitten werden müssen. Unter Umständen hat Ihre Gemeinde dafür eigene Vorschriften aufgestellt. Diese können Sie in der Regel auf der Website der Gemeinde einsehen oder direkt bei der zuständigen Behörde erfragen.

Grundsätzlich gilt aber: Wenn die Pflanzen zu einer Gefahr oder einer Behinderung werden, müssen Sie handeln –vor allem dann, wenn andere Personen betroffen sind, die Gewächse also auf Nachbargrundstücke oder öffentliche Wege ragen.

Deshalb empfiehlt es sich, mindestens zweimal im Jahr Hecken und Sträucher an den Grundstücksgrenzen zu kontrollieren. Wenn Fußgänger oder Rad fahrende Kinder wegen überhängender Äste vom Fußweg auf die Straße ausweichen müssen oder die Hecken Verkehrs- und Straßenschilder verdecken, müssen Sie sie spätestens zurückschneiden. Dasselbe gilt, wenn die Pflanzen in den Kreuzungsbereich einer Straße hineinragen und die Sicht einschränken.

Werden Sie nicht aktiv, kann die Gemeinde oder Stadt Äste, die auf öffentliche Wege und Straßen ragen, auf Ihre Kosten zurückschneiden lassen – jedenfalls, wenn sie Sie vorher unter Setzung einer Frist dazu aufgefordert hat, das selbst zu tun und Sie nicht reagiert haben.

Tipp: Ragen Ihre Hecken nicht auf öffentliche Wege, sondern auf das Nachbargrundstück, kann das nicht nur schlechte Stimmung am Gartenzaun verursachen, sondern auch juristisch relevant für Sie werden. In den Nachbarrechtsgesetzen der einzelnen Bundesländer ist nämlich genau geregelt, wie weit Hecken, Bäume und Bauten von der Grundstücksgrenze entfernt sein müssen und was zu tun ist, wenn dieser Abstand nicht eingehalten wird. Was dabei im Detail gilt, haben wir hier für Sie zusammengefasst: Nachbarrecht: Wie hoch darf die Hecke zwischen zwei Grundstücken sein?

Wann darf ich Hecken schneiden?

Der Gesetzgeber macht einen Unterschied zwischen einem „Form- und Pflegeschnitt“ und dem „Abschneiden“ von Hecken und Gebüschen. Ersteres ist ganzjährig erlaubt, letzteres nur von Anfang Oktober bis Ende Februar. Im Frühjahr und Sommer verbietet das Bundesnaturschutzgesetz, Hecken ab- oder bis auf den Stock zurückzuschneiden. Damit sollen Vögel geschützt werden, die in dieser Zeit möglicherweise in der Hecke brüten und ihre Jungen aufziehen.

Was passiert mit alten Bäumen auf meinem Grundstück?

Bäume, die auf Ihrem Grundstück stehen, gehören Ihnen – egal, ob Sie sie selbst angepflanzt haben oder nicht. Damit sind Sie auch dafür verantwortlich, dass von ihnen keine Gefahr ausgeht. Prüfen Sie am besten zweimal im Jahr – einmal, wenn die Bäume Laub tragen, einmal ohne – ob sie noch gesund und stabil sind. Ist das nicht der Fall oder sind die Bäume so alt, dass sie bei einem Sturm, auch ohne morsch zu sein, eine Gefahr darstellen, müssen Sie handeln. Aber Vorsicht: Ab einer bestimmten Höhe brauchen Sie eine Genehmigung der Gemeinde, bevor Sie die Bäume fällen dürfen.

Gut zu wissen: Kosten für Baumfällarbeiten können auf Mieter umgelegt werden

Muss ein  morscher, kranker oder abgestorbener Baum gefällt werden, können Sie als Vermieter die Kosten über die Betriebskostenabrechnung auf Ihre Mieter umlegen. Sie sind Teil der Gartenpflege und damit umlagefähig. Das entschied der Bundesgerichtshof im November 2021 (Az. VIII ZR 107/20).

Was passiert mit den Schnittresten von Hecken und Sträuchern?

Vorbildlich haben Sie Hecken und Sträucher auf Ihrem Grundstück zurückgeschnitten. Doch jetzt liegen riesige Berge Grünschnitt in Ihrem Garten – viel zu viel, um es einfach auf dem Kompost zu entsorgen. Viele Grundstücksbesitzer greifen in dem Fall zu Feuerzeug oder Streichhölzern. Doch was früher üblich war, ist heute vielerorts verboten: Ob Grünschnitt in Ihrer Stadt verbrannt werden darf, finden Sie am einfachsten heraus, indem Sie das zuständige Ordnungsamt anrufen. Dort erfahren Sie auch, in welchen Monaten (meist nur im April und Oktober), an welchen Wochentagen und zu welcher Uhrzeit Sie Gartenabfall verbrennen dürfen. Selbst die Höhe und Breite des zu verbrennenden Abfallhaufens ist mancherorts vorgeschrieben.

Wollen Sie auf Nummer sicher gehen, wählen Sie besser eine Alternative: Wer die Möglichkeit dazu hat, kann die Abfälle zerkleinern und als Mulch für die Beete benutzen. Auch die Wertstoffhöfe nehmen zu bestimmten Zeiten Grünabfälle an, können unter Umständen aber die Menge limitieren, die Sie mit einer Fuhre abliefern dürfen. In manchen Gemeinden organisieren die Behörden in den Schnittmonaten auch Sammelstellen für Grünabfälle, an denen die Schnittreste abgegeben werden können und dann von der Kommune entsorgt werden.

Übrigens: Der Heckenschnitt kann für Sie auch zum Thema werden, wenn Sie nur Mieter sind. Unklarheit herrscht dabei oft über die Frage, ob der Vermieter die Kosten eines Heckenschnitts im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf alle oder nur einzelne Mieter umlegen kann. Kann der Garten von allen Mietparteien genutzt werden, ist eine Umlage mit einer entsprechenden Vereinbarung im Mietvertrag per Betriebskostenabrechnung möglich. Hat nur eine Partei oder der Vermieter den Garten zur Verfügung, ist das nicht möglich.


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