Kakerlaken, Ungeziefer oder Schädlinge: Wer zahlt den Kammerjäger?

Wer Kakerlaken, Käfer oder Ratten in seiner Wohnung findet, sollte schnell handeln. Ungeziefer und Schädlinge können nicht nur erheblichen Schaden in der Wohnung anrichten, sondern auch Krankheiten übertragen. Aber kein Grund zur Panik! Wir erklären Ihnen wie Sie sich als Mieter richtig verhalten, um den Krabbeltieren schnell den Gar aus zu machen.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Ungeziefer in der Wohnung: Was jetzt?

Nicht jedes Insekt in der Wohnung gilt gleich als Ungezieferbefall. Einzelne Ameisen im Sommer, Motten oder Weberknechte, die im Herbst Unterschlupf in Ihrer Wohnung suchen, müssen Sie als Mieter hinnehmen. Anders verhält es sich aber bei Kakerlaken, Flöhen, Bettwanzen oder auch mehreren Mäusen und Ratten. Sogenannte Hygieneschädlinge kommen in der Regel von draußen und machen es sich nur allzu schnell in den warmen Räumen Ihrer Mietwohnung gemütlich. Fällt Ihnen Ungeziefer in Ihrer Wohnung auf, sollten Sie sofort handeln. Denn neben den Sach- und Materialschäden, die diese verursachen – weil Sie sich durch Mobiliar, Böden oder auch Kleidung fressen – sind diese oft Überträger von Krankheiten und stellen somit ein gesundheitliches Risiko dar.

So verhalten Sie sich als Mieter korrekt:

Leider sind die Begegnungen mit Küchenschaben und anderem Ungeziefer in der Realität nicht so freundlich und positiv wie im 90er Jahre Spielfilm „Joes Apartment – Das große Krabbeln“ dargestellt. Meistens erregen die Krabbeltiere Ekel und Angst bei demjenigen, der sie entdeckt. In Panik müssen Sie aber nicht sofort verfallen.

Mängelanzeige an Vermieter schreiben

Wenn Sie auf Ungeziefer in Ihrer Wohnung treffen, informieren Sie zu allererst Ihren Vermieter. Am besten setzten Sie ihn schriftlich über den Ungezieferbefall in Kenntnis. Egal ob Ratten, Kakerlaken oder Flöhe: Ungeziefer- oder Schädlingsbefall stellt einen Mangel an Ihrem Mietobjekt dar und kann eine Mietminderung rechtfertigen. Bitten Sie Ihren Vermieter vorbei zu kommen und sich persönlich ein Bild zu machen oder senden Sie Fotos mit der Mängelanzeige mit. Setzen Sie Ihrem Vermieter unbedingt eine Frist, innerhalb der er gegen das Ungeziefer aktiv werden soll.

Wer trägt die Kosten für den Kammerjäger?

In den meisten Fällen von Ungezieferbefall ist ein Kammerjäger nötig. Dessen Einsatz kostet je nach Aufwand ungefähr zwischen 150 und 300 Euro.

Die Kosten für eine einmalige Schädlingsbekämpfung trägt immer Ihr Vermieter – außer, Sie haben den Befall selbst zu verschulden. So entschied unter anderem das Landgericht Hamburg (Az. 307 S 17/00). Diese Kosten können auch nicht als Betriebskosten auf Sie als Mieter umgelegt werden.

Auch eine Klausel im Mietvertrag, nach der Sie die Wohnung grundsätzlich auf eigene Kosten von Ungeziefer und Schädlingen freihalten müssen, ist unwirksam (Az. 45 C 35/01).

Gut zu wissen: Reagiert Ihr Vermieter nicht auf Ihre Mängelanzeige, können Sie selbst aktiv werden und einen Kammerjäger beauftragen. Die Kosten für dessen Einsatz können Sie daraufhin Ihrem Vermieter in Rechnung stellen.

Wann Sie als Mieter doch für die Ungezieferbeseitigung zahlen müssen

Fallen regelmäßige Kosten an, um die Wohnung frei von Ungeziefer zu halten, dann kann der Vermieter diese in der Betriebskostenabrechnung auf seinen Mieter umlegen (Amtsgericht Oberhausen, Urteil vom 13.09.1996, Az. 32 C 358/96). Demnach ist es grundsätzlich nur möglich, präventive – also vorbeugende – laufend wiederkehrende Maßnahmen auf den Mieter abzuwälzen.

Haben Sie allerdings als Mieter den Ungezieferbefall selbst verschuldet, zum Beispiel weil Sie ihren Müll nicht regelmäßig entsorgt haben, müssen Sie auch selbst für die Beseitigung der Schädlinge aufkommen. Ihr Vermieter muss aber nachweisen können, dass Sie tatsächlich Schuld am Auftauchen des Ungeziefers sind.

Kann ich wegen Ungeziefer in meiner Wohnung die Miete mindern?

Ob und um wie viel Sie die Miete bei Ungeziefer oder Schädlingen in der Wohnung mindern können, hängt immer von Einzelfallentscheidungen ab. Dabei spielt es vor allem eine Rolle, ob sie ein Haus mit Garten auf dem Land bewohnen oder eine Wohnung mitten in der Stadt.

Vereinzelte Spinnen in einer Parterrewohnung stellen keinen erheblichen Mangel dar und rechtfertigen demnach auch keine Minderung der Miete (Amtsgericht Köln, Az. 215 C 355/92).

Wie unterschiedlich die Entscheidungen beim Wohnort ausfallen können zeigt folgendes Beispiel: Das Amtsgericht Redensberg sah bei einer Mäuseplage in einer Wohnung auf dem Land 10 Prozent Mietminderung als angemessen an (Az. 3 C 551/87), während das Amtsgericht Brandenburg bei einer lang andauernden Mäuseplage in einer Stadtwohnung die Kürzung der Miete um 100 Prozent, also auf null, zuließ (Az. 32 C 520/00).

Eine ausführliche Übersicht über Mietmängel und Tipps, wie Sie eine Mietminderung durchsetzen können, finden Sie auf unserer Überblicksseite zur Mietminderung.


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