Asbest in der Mietwohnung: Anspruch auf Schadensersatz?

Krebserregend – gesundheitsgefährdend – verboten. Bei dem Wort „Asbest“ klingeln bei vielen Menschen die Alarmglocken. Umso verständlicher, dass niemand Asbest in seinen eigenen vier Wänden haben möchte. Dabei geht davon nicht zwangsläufig eine Gefahr für Sie aus. Wann es aber gefährlich wird und welche Rechte Sie bei einer asbestbelasteten Wohnung gegenüber Ihrem Vermieter haben, können Sie hier nachlesen.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Was ist Asbest?

Asbest war in der Vergangenheit wegen seiner Dauerhaftigkeit, Unempfindlichkeit und Stabilität ein gern verwendeter Dämmstoff. Nachdem festgestellt wurde, dass Asbest allerdings in erheblichem Maße gesundheitsschädigend ist, wurde die Verwendung in Deutschland gemäß der Gefahrstoffverordnung 1993 und in der EU 2005 verboten. Gebäude, die vor dieser Verordnung gebaut wurden, beinhalten heute aber immer noch Asbestfasern, die konkret gesundheitsgefährdend werden, sobald sie bei Umbauten oder Modernisierungen des Hauses freigelegt werden.

Asbest in der Wohnung kann Mietmangel sein

Aus diesem Grund kann Asbest in der Wohnung als Mangel an der Mietwohnung gelten. Allerdings erst, wenn das Asbestmaterial beschädigt wird und damit die gefährlichen Fasern freigesetzt werden. Ein intakter Fußbodenbelag, der Asbest enthält, stellt keine Gefahr für Ihre Gesundheit dar, weshalb Sie ihn auch nicht austauschen müssen.

Werden die krebserregenden Asbestfasern aber freigesetzt, wird es gefährlich für Sie. In diesem Fall sollte ein Fachmann das asbesthaltige Material so schnell wie möglich professionell entsorgen. Dafür ist Ihr Vermieter zuständig. Deshalb informieren Sie ihn schon bei Verdacht auf Asbest und verlangen Sie Auskunft über die verwendeten Materialien in Ihrer Wohnung. Stellen Sie bei akuter Gefahr eine Mangelanzeige und bestehen Sie auf schnellstmögliche Beseitigung des Mangels.

In besonders schlimmen Fällen der Asbestbelastung können Sie die Miete mindern oder die Wohnung sogar fristlos kündigen und von Ihrem Vermieter Schadensersatz verlangen – zumindest, wenn dieser von der Asbestbelastung in der Wohnung wusste und Sie nicht in Kenntnis gesetzt hat.

Wichtige Urteile zu Asbest in Mietwohnungen

Asbestbelastete Wohnung ist mangelhaft

Das Oberlandesgericht Hamm entschied 2002, dass eine mit Asbest belastete Wohnung mangelhaft ist, wenn sie nur noch mit Angst vor Gesundheitsgefahren genutzt werden kann (Az. 30 U 20/01).

Mietminderung wegen Asbest

Das Landgericht Berlin sprach 2013 klagenden Mietern 10 Prozent Mietminderung wegen Asbest zu. Aufgrund gerissener Fußbodenfließen wurden die gesundheitsgefährdenden Fasern freigesetzt. Der Anspruch auf Mietminderung gilt, bis der Vermieter die Fliesen ausgetauscht hat (Az. 65 S 419/10).

Wohnung aufgrund von Asbest nicht mehr nutzbar

In einem Fall vor dem Landgericht Dresden ging es um starke Asbestbelastung mit sichtbarem Asbest-Staub. Die Wohnung war aufgrund dessen nicht mehr nutzbar. Tut der Vermieter nichts dagegen und erhöht sich das Risiko für den Mieter, hat dieser Schmerzensgeldansprüche (Az. 4 S 73/10).

Vermieter muss Mieter warnen

Eines der wichtigsten Urteile zu Asbest in der Mietwohnung stammt vom Berliner Landgericht. Dieses verkündete am 17. Januar 2018, dass Vermieter dazu verpflichtet sind, ihre Mieter darüber in Kenntnis zu setzen, wenn die Wohnung asbestbelastet ist.

Der Deutsche Mieterbund war schon länger der Auffassung, dass Mieter von ihren Vermietern gewarnt werden müssten. Diese Ansicht wurde durch das Urteil des Berliner Landgerichtes bestätigt. Im vorliegenden Fall klagte eine Mieterin gegen ihre Wohnungsbaugesellschaft. Ihre Wohnung, die sie 1980 bezog, war mit zum Teil zerschnittenen Asbest-Platten ausgelegt und stellte somit ein erhebliches Gesundheitsrisiko dar. Die Wohnungsbaugesellschaft wäre verpflichtet gewesen, die Mieterin über die Asbestbelastung in Kenntnis zu setzen. Das tat sie jedoch erst 2013, viele Jahre nach dem Erlass der Asbest-Richtlinie. Das Landgericht sah darin eine Verletzung der Verkehrssicherungs-, Schutz- und Obhutspflichten und sprach der Mieterin daher Schadensersatz zu.


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