Einzugsrenovierung: Müssen Sie als Mieter bei Einzug renovieren?

Viele Fragen und Probleme im Mietrecht tauchen schon beim Einzug in die Mietwohnung auf. Darf der Vermieter Ihnen eine unrenovierte Wohnung übergeben? Liegt die Pflicht der Anfangsrenovierung nicht bei ihm? Oder kann er Sie zu Renovierungen am Anfang und Ende eines Mietverhältnisses verpflichten? Wie klären die wichtigsten Fragen zum Thema Einzugsrenovierung.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Muss ich als Mieter bei Einzug renovieren?

Das Wichtigste vorab: Grundsätzlich ist es Pflicht des Vermieters, dass sich die Wohnung in einem bewohnbaren Zustand befindet. Dies schließt auch die Übernahme von Reparaturen und Renovierungen ein. Festgelegt ist dies in § 535 Abs. 1 BGB. Denn hier heißt es: „Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.“

Die Parteien können aber vom Gesetz abweichen, indem sie eine individuelle Vereinbarung über die Einzugsrenovierung treffen. Das heißt: Ist in Ihrem Mietvertrag festgelegt, dass Sie als Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses die Renovierung übernehmen, ist diese Klausel unter Umständen wirksam.

Die Betonung liegt hier allerdings auf „unter Umständen“. Denn die entsprechende Regelung ist nur dann rechtsgültig, wenn sie den Mieter nicht erheblich benachteiligt.

Deshalb darf der Vermieter beispielsweise keine Schönheitsreparaturen während oder zum Ende des Mietverhältnisses von Ihnen verlangen, wenn er bereits die Anfangsrenovierung auf Sie abgewälzt hat.

Eine Ausnahme von dieser Regelung gibt es nur dann, wenn er Ihnen den Aufwand der Einzugsrenovierung finanziell entschädigt, zum Beispiel indem er Ihnen einen Teil der Miete erlässt.

Muss ich Schönheitsreparaturen auch dann übernehmen, wenn ich die Wohnung bei meinem Einzug bereits freiwillig renoviert habe?

Streichen Sie zu Beginn des Mietverhältnisses die Wände, damit diese besser zu Ihrer Einrichtung passen oder weil Sie eine bestimmte Farbe bevorzugen, ist das Ihre Sache. Denn renovieren Sie nicht wegen einer entsprechenden vertraglichen Pflicht, sondern weil Sie die Wohnung nach Ihren Wünschen gestalten möchten, gilt die Renovierung als freiwillig. In diesem Fall sind Sie nicht von der Pflicht zur Schönheitsrenovierung bei Auszug befreit, wenn es eine entsprechende wirksame Klausel in Ihrem Mietvertrag gibt.

Einzugsrenovierung: Beratung durch einen Anwalt

Sind Sie sich unsicher, ob die Klausel in Ihrem Mietvertrag wirksam ist? Fühlen Sie sich von Ihrem Vermieter unfair behandelt, der Reparatur- und Renovierungspflichten gerne an Sie abwälzt, und zweifeln deren Rechtsgültigkeit an? Die Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline helfen sofort weiter: Am Telefon oder per E-Mail erhalten Sie sofort rechtliche Hilfe und konkrete Handlungsempfehlungen. Schnell, einfach und unkompliziert erklären Ihnen die Anwälte Ihre rechtliche Lage und die Möglichkeiten, die Sie in Ihrer individuellen Situation haben, sodass Sie Ihre Rechte optimal nutzen und durchsetzen können.


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