Trennungsjahr: Infos, Ablauf, Rechtsberatung

Geht eine Ehe in die Brüche, wollen beide Partner möglichst schnell wieder getrennte Wege gehen. Ganz so einfach ist das jedoch nicht: Bevor der Scheidungsantrag gestellt werden kann, müssen Ehepaare zunächst das sogenannte Trennungsjahr absolvieren.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Trennungsjahr: Was Sie beachten müssen

Was ist das Trennungsjahr?

Rein rechtlich wird die Ehe auf Lebenszeit geschlossen (§ 1353 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Aus diesem Grund sieht der Gesetzgeber strenge Regelungen für Paare vor, die sich wieder scheiden lassen möchten. Das obligatorische Trennungsjahr soll zerstrittenen Paaren genügend Zeit geben, um noch einmal in sich zu gehen. Erst wenn die einjährige Trennung absolviert wurde und wirklich keine Hoffnung mehr für die Ehe besteht, kann diese geschieden werden (§ 1566 BGB).

Gut zu wissen: Gerade wenn die Fronten bereits verhärtet sind, erachten viele Ex-Partner das Trennungsjahr als unnötige Schikane. Nichtsdestotrotz muss es absolviert werden. Nur in extremen Härtefällen können Sie das Trennungsjahr überspringen. Dies ist grundsätzlich dann möglich, wenn Ihnen die Fortsetzung der Ehe nicht zugemutet werden kann – etwa wenn Ihr Partner ein Alkoholproblem hat oder es zu häuslicher Gewalt kam.

Was müssen Eheleute im Trennungsjahr beachten?

Das Trennungsjahr sieht die sogenannte „Trennung von Tisch und Bett“ vor. Grundsätzlich bedeutet das, dass Sie und Ihr Partner während dieser Zeit keine häusliche oder eheliche Gemeinschaft mehr bilden dürfen.

Checkliste: Was Sie im Trennungsjahr beachten müssen

  • Halten Sie den Beginn des Trennungsjahres schriftlich fest und lassen Sie auch Ihren Partner auf dem Dokument unterschreiben. So kann der Beginn der Trennung später während der Scheidung nicht mehr infrage gestellt werden.
  • Eröffnen Sie getrennte Konten und lösen Sie die Haushaltskasse auf.
  • Sorgen Sie für eine räumliche Trennung. Es ist dabei nicht zwingend nötig, dass ein Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung auszieht (§ 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB). Teilen Sie sich weiterhin eine Wohnung, müssen Sie die Räume untereinander aufteilen. Gemeinschaftsräume wie Küche und Bad können Sie weiterhin zusammen nutzen. Es empfiehlt sich allerdings, einen Zeitplan aufzustellen.
  • Unterlassen Sie Versorgungsleistungen. So dürfen Sie beispielsweise nicht länger für Ihren Partner einkaufen, kochen oder seine Wäsche waschen.
  • Unternehmungen als Paar sind tabu.
  • Stellen Sie Regeln für den Umgang mit den gemeinsamen Kindern auf. Auch hier empfiehlt sich ein Zeitplan.

Wie ist mit Kindern im Trennungsjahr umzugehen?

Haben Sie gemeinsame Kinder, sind Sie während des Trennungsjahres grundsätzlich gemeinsam sorgeberechtigt. Als Eltern haben Sie dabei nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht zum Umgang mit Ihren Kindern. Zum Wohl des Kindes sind gemeinsame Unternehmungen also durchaus zulässig, solange Sie es dabei nicht auf die Spitze treiben. Gegen einen Zoobesuch ist beispielsweise nichts einzuwenden. Einen gemeinsamen Strandurlaub sollten Sie jedoch sein lassen.

Für den Alltag sollten Sie außerdem Regeln aufstellen, wer sich um was kümmert: Entscheiden Sie beispielsweise, wer für das Kind kocht und wer mit ihm die Hausaufgaben macht.

Verbringen Sie das Trennungsjahr in getrennten Wohnungen, sollten Sie außerdem einen Zeitplan aufstellen, wann das Kind bei wem ist. So können Sie beispielsweise vereinbaren, dass das Kind unter der Woche bei Ihnen lebt und die Wochenenden dafür bei Ihrem Partner verbringt.

Das Elternteil, bei dem das Kind wohnt, hat aufgrund der Mehrkosten Anspruch auf Trennungsunterhalt. Die Höhe der Zahlung orientiert sich an der Düsseldorfer Tabelle.

Wie wird überprüft, ob das Trennungsjahr eingehalten wurde?

So strikt die Regeln auch klingen mögen: Es wird kein Richter bei Ihnen zuhause auf der Matte stehen und überprüfen, ob Sie und Ihr Partner einen Zeitplan für die Badnutzung erstellt haben und Ihre Wäsche auch wirklich getrennt voneinander waschen.

Dennoch sollten Sie die Vorgaben nicht zu locker nehmen. Wenn Sie die Scheidung beantragen, wird das Familiengericht Sie und Ihren Partner zum Trennungsjahr befragen. Unterscheiden sich die Aussagen dann zu sehr voneinander oder gibt es Unklarheiten darüber, seit wann genau Sie in Trennung leben, kann das Familiengericht den Scheidungsantrag kostenpflichtig ablehnen.

Überlegt ein Partner es sich gar anders und stimmt der Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres nicht mehr zu, kann sich der Zeitraum auf insgesamt drei Jahre verlängern. Dazu muss Ihr Partner allerdings nachweislich belegen können, dass die Ehe doch noch zu retten ist. Haben Sie sich während des Trennungsjahres auf zu viele gemeinsame Aktivitäten eingelassen oder weiterhin jeden Sonntag zusammen gekocht und „Tatort“ geschaut, kann dies gegen Sie ausgelegt werden.

Welche Konsequenzen haben Versöhnungsversuche während des Trennungsjahres?

Das Trennungsjahr soll Ihnen Zeit geben, noch einmal in sich zu gehen und die Scheidungsabsicht zu hinterfragen. Versöhnungsversuche sind also grundsätzlich erwünscht, doch kann ein missglückter Neustart die Scheidung am Ende unnötig verzögern.

Möchten Sie Ihrer Liebe noch eine Chance geben, sollten Sie sich nicht zu viel Bedenkzeit einräumen. Dauert der Versöhnungsversuch nämlich länger als drei Monate, gilt das Trennungsjahr als vorzeitig beendet. Entscheiden Sie sich dann doch wieder für die Scheidung, beginnt das Trennungsjahr erneut.

Noch schwieriger wird es, wenn Sie sich erst kurz vor dem Scheidungstermin dazu entschließen, es noch einmal miteinander zu versuchen. Selbst wenn der Versöhnungsversuch dann nur wenige Tage andauert, müssen Sie das Trennungsjahr in diesem Fall noch einmal von vorne beginnen. Ärgerlich ist dabei auch, dass Sie den Scheidungsantrag erneut stellen müssen, wodurch sich doppelte Kosten ergeben.

Gibt es Trennungsunterhalt?

Das Trennungsjahr stellt eine Übergangszeit dar, während welcher nach wie vor der Grundsatz der ehelichen Solidarität greift. Dieser schließt auch mit ein, dass der besser verdienende Ehepartner sicherstellen muss, dass der jeweils andere weiterhin so leben kann wie bisher.

Bei unterschiedlichen Gehältern steht dem schlechter verdienenden Ehepartner entsprechend Trennungsunterhalt zu. Dieser wird allerdings nicht automatisch gezahlt; stattdessen muss der Anspruch formell geltend gemacht werden.

Verdienen Sie weniger, wird die Differenz zwischen Ihren beiden Gehältern ermittelt. Vom höheren Gehalt ist zuvor allerdings ein Pauschbetrag in Höhe von 5 % abzuziehen, der berufsbedingten Aufwendungen dient. Als Trennungsunterhalt stehen Ihnen dann 3/7 des Differenzbetrags zu.

Waren Sie während der Ehe nicht erwerbstätig, kann auch im Trennungsjahr nicht von Ihnen verlangt werden, wieder arbeiten zu gehen. Ihnen stehen dann 3/7 des maßgeblichen Nettoeinkommens Ihres Partners zu. Erwirtschaftet dieser weitere Einnahmen – etwa durch Vermietungen – stehen Ihnen davon zusätzlich die Hälfte zu.

Wichtig: Selbstverständlich soll auch der besser verdienende Partner während des Trennungsjahres nicht am Hungertuch nagen. Daher steht diesem ein gewisser Selbstbehalt zu, der nicht unterschritten werden darf. Aktuell beläuft sich dieser beim Trennungsunterhalt auf 1.280 Euro bei Gewerbstätigen und 1.180 Euro bei Nicht-Gewerbstätigen (Stand Januar 2020).

Gut zu wissen: Die oben genannten Werte beschreiben den gesetzlich definierten Unterhaltsanspruch. Prinzipiell können Sie sich mit Ihrem Partner auch auf andere Beträge einigen. Ein pauschaler Verzicht auf den Trennungsunterhalt ist allerdings nicht möglich.

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet mit rechtskräftigem Scheidungsurteil. Ab diesem Zeitpunkt besteht unter Umständen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.

Sie können nicht einschätzen, ob und wie viel Unterhalt Ihnen zusteht? Die selbstständigen Kooperationsanwälte der DAHAG beraten Sie hierzu gerne: Wählen Sie einfach die 0900-1 875 009 337* und schildern Sie Ihre Situation. Der Anwalt kann Ihren Anspruch anhand Ihrer Informationen einschätzen und Ihnen Tipps dazu geben, wie Sie an Ihr Geld kommen können.

Zugewinnausgleich: Was passiert mit Vermögen während des Trennungsjahres?

Das Trennungsjahr dient dazu, Ihnen ausreichend Zeit zu geben, um Ihre Entscheidung noch einmal zu überdenken. Bei besonders hitzigen Rosenkriegen, bei denen auch finanzielle Aspekte ins Spiel kommen, wird der Zeitraum aber mitunter genutzt, um Vermögen beiseite zu schaffen. Gerade, wenn kein Ehevertrag vorliegt und der Zugewinnausgleich ansteht, sehen es viele nicht ein, Vermögen an den weniger gut situierten Partner abzugeben.

Damit es gar nicht erst soweit kommt, dass einer der Ehepartner einem Freund schnell noch ein paar Aktien überschreibt oder Erbstücke verschenkt, haben die Eheleute ein Recht auf Auskunft über die Vermögensverhältnisse des jeweils anderen zum Zeitpunkt der Trennung. Damit ist der Tag gemeint, an dem das Trennungsjahr offiziell beginnt.

Sie haben also das Recht dazu, Ihren Partner zur Offenlegung aller Konten und anderweitiger Vermögenswerte aufzufordern.

Wie sind Steuern im Trennungsjahr zu behandeln?

Wenn Sie sich trennen, müssen Sie nicht sofort einen Wechsel der Steuerklasse beantragen. Im Jahr der Trennung können Sie weiterhin von der gemeinsamen Veranlagung der Einkommenssteuer (Steuerklassen 3/5) profitieren.

Ein kleiner Exkurs: Viele Paare entscheiden sich nach der Hochzeit für einen Steuerklassenwechsel. Gerade wenn ein Partner sehr viel mehr verdient als der andere, kann sich die Steuerklassenkombination 3/5 lohnen. Der besser verdienende Partner muss dann weniger Steuern zahlen, während der schlechter verdienende Partner mehr belastet wird. Insgesamt ergibt sich so oft ein Plus.

Maßgeblich ist für die gemeinsame Veranlagung der Zeitpunkt der Trennung. Entschließen Sie sich im März dazu, sich zu trennen, können Sie Ihre jeweilige Steuerklasse noch bis Dezember behalten. Erst im darauffolgenden Januar müssen Sie dann zurück zu Steuerklasse 1 (beziehungsweise Steuerklasse 2 mit Kindern) wechseln. Beachten Sie dabei, dass der Wechsel der Steuerklasse nicht automatisch vollzogen wird, sondern dass Sie ihn beim Finanzamt beantragen müssen.

Gut zu wissen: Entscheiden Sie sich im Dezember für die Trennung, kann es rein finanziell Vorteile haben, wenn Sie das Trennungsjahr offiziell erst im Januar beginnen lassen. Dann können Sie das gesamte nächste Jahr noch gemeinsam veranlagt werden.

Auch wenn die Steuerklassenkombination 3/5 für einige Paare von Vorteil ist, kann es doch sinnvoller sein, direkt zu Beginn des Trennungsjahres in die alte Steuerklasse zurück zu wechseln. Gerade wenn Sie der schlechter verdienende Part der Beziehung sind und mit Steuerklasse 5 finanziell stärker belastet werden, sollten Sie sich die gemeinsame Veranlagung gut durch den Kopf gehen lassen. Streit und Auseinandersetzungen sind bei dieser Konstellation meist vorprogrammiert.


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