Erwachsenenadoption: Was gilt bei der Adoption Volljähriger?

Anders als bei der Adoption eines Neugeborenen, geht es bei der Erwachsenadoption nur selten um die Erfüllung eines Kinderwunsches. Dennoch hat auch die Adoption eines Volljährigen oder des erwachsenen Stiefkindes weitreichende rechtliche Folgen: Erbschaft und Unterhalt, Namensänderung und vieles mehr. Damit Sie nicht über rechtliche Fallstricke stolpern, erklären wir Ihnen, was es bei einer Erwachsenadoption in Deutschland zu beachten gilt.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Was sind die Voraussetzungen für eine Erwachsenenadoption?

Auch wenn man die Geschichte so oder so ähnlich schon mal gehört hat: Sich von einem Fremden adoptieren zu lassen, um dessen Adelstitel tragen zu können oder das Vermögen zu erben, geht nach deutschem Recht nicht. Voraussetzung für die Adoption eines Volljährigen ist nach § 1767 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein bestehendes, enges Familienverhältnis. Dieses sogenannte Eltern-Kind-Verhältnis setzt voraus, dass zwischen den Adoptiveltern und dem erwachsenen Adoptivkind eine enge familiäre Verbindung besteht. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn die Adoptiveltern den Volljährigen oder die Volljährige bereits seit Kindheit an gepflegt hätten. Oder wenn beispielsweise der Stiefvater, der seit vielen Jahren in einem familiären Verhältnis mit den Kindern seiner Ehepartnerin zusammenwohnt, diese volljährigen Kinder adoptieren möchte (Stiefkinderadoption). Das Gesetz spricht hier von einer sittlichen Rechtfertigung der Adoption.

Familiengerichte stimmen einer Adoption Volljähriger nur dann zu, wenn:

  • zwischen dem Volljährigen und den Adoptiveltern ein ausreichender Altersabstand von etwa 15 Jahren besteht.
  • keine sexuelle Beziehung zwischen dem Volljährigen und den Adoptiveltern vorangegangen ist (Oberlandesgericht München, Beschluss vom 16.11.2005, Az.31 Wx 082/05).
  • die Adoption nicht ausschließlich der Fortführung eines Adelsnamens dient (Bayerisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 31.7.1992, Az. 1Z BR 69/92).
  • Steuerliche oder erbschaftssteuerliche Motive nicht der Hauptgrund für die Adoption sind (Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 22.7.2005, Az. 14 Wx 31/05 sowie Oberlandesgericht München, Beschluss vom 19.12.2008, Az. 31 Wx 49/08).
  • sie nicht dazu dient, einen Aufenthaltstitel oder eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erhalten oder einer drohenden Ausweisung zu entgehen.

Wie läuft eine Erwachsenenadoption ab?

Egal ob Sie Ihr Stiefkind über 18 oder ein erwachsenes Pflegekind adoptieren möchten: Das Verfahren bei der Erwachsenenadoption ist immer gleich. Sie müssen einen Antrag beim Familiengericht einreichen. Dort wird der Antrag geprüft und festgestellt, ob alle Voraussetzungen für eine Adoption erfüllt sind. Anschließend kommt es zu einer Anhörung der Familienmitglieder vor Gericht. Hier finden vor allem leibliche Kinder des adoptierenden Ehepaars und des volljährigen Adoptivkindes Gehör. Stehen der Adoption sogenannte überwiegende Interessen der leiblichen Kinder entgegen, ist die Adoption in der Regel nicht zulässig (§ 1769 BGB).

Antrag vorbereiten und einreichen

Leider reicht es nicht einfach aus, einen Antrag auf Adoption Volljähriger online auszufüllen und abzuschicken. Da eine Adoption weitreichende rechtliche Folgen hat, muss der Antrag gut überlegt und vorbereitet sein. Für eine Adoption Volljähriger müssen sowohl das Adoptivkind als auch die Adoptiveltern einen Antrag stellen (§ 1768 BGB). Beide Anträge müssen daraufhin notariell bekundet werden. Um den Besuch beim Notar kommen Sie also nicht herum.

Gemeinsam mit dem Antrag müssen Sie folgende Dokumente im Original oder als beglaubigte Kopie einreichen:

  • Geburtsurkunden aller Antragssteller
  • Nachweise über die Staatsangehörigkeit (Kopie von Ausweis oder Pass)
  • Namen und Anschrift der leiblichen Eltern des Adoptierten
  • Ggf. Heiratsurkunde der Adoptiveltern
  • Ggf. Mitteilung über weitere bzw. eigene Kinder der Adoptiveltern; falls ja, deren Name und Anschrift, bei minderjährigen Kindern auch Angabe des gesetzlichen Vertreters
  • Ggf. Auszug aus dem Familienbuch

Gut zu wissen: Im Jahr 2019 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass bei einer Stiefkinderadoption die Adoptiveltern nicht zwingend verheiratet sein müssen. Es reicht aus, wenn diese in einer sogenannten verfestigten Lebensgemeinschaft leben. Das Gericht definierte darunter ein eheähnliches Zusammenleben über mindestens 4 Jahre (Az. 1 BvR 673/17).

Für die Adoption Erwachsener benötigen Sie übrigens nicht zwingend einen Anwalt, der Sie vor Gericht vertritt. Oft bietet es sich aber an, sich zur Adoption beraten zu lassen.

Wird Ihr Antrag vor Gericht abgelehnt, können Sie innerhalb eines Monats schriftlich Berufung einlegen. Dann verhandelt die nächsthöhere Instanz über Ihren Antrag. Da am Oberlandesgericht Anwaltszwang besteht, kommen Sie bei der Berufung allerdings nicht um einen Anwalt herum.

Welche Auswirkungen hat die Adoption Volljähriger?

Durch eine Adoption können nicht verwandte Personen als vollwertige Familienmitglieder aufgenommen und anerkannt werden. Dabei wird das Adoptivkind den leiblichen Kindern rechtlich gleichgestellt.

Bei der Erwachsenenadoption unterscheidet man zwischen:

  • Schwacher Adoption
  • Starker Adoption

Bei der schwachen Adoption bleibt das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern bestehen (§ 1770 Abs. 2 BGB). Das volljährige Adoptivkind gewinnt aber weitere Eltern hinzu. Vor dem Gesetz ist es nun auch das Kind der Adoptivfamilie. Hier kann es also vorkommen, dass ein Erwachsener bis zu 4 Elternteile hat. Er ist dann sowohl gegenüber den leiblichen als auch gegenüber den Adoptiveltern erbberechtigt sowie unterhaltspflichtig.

Die starke Adoption kommt dabei einer Volladoption gleich. Das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern erlischt vollkommen und damit alle Rechte und Pflichten gegenüber den leiblichen Eltern. Das Adoptivkind hat keinen Anspruch mehr auf das Erbe der leiblichen Eltern, ist diesen gegenüber aber auch nicht mehr zu Unterhalt verpflichtet. Die starke Adoption muss gesondert beantragt werden und ist bei der Erwachsenenadoption eher die Ausnahme.

Welche Art der Adoption in Frage kommt, entscheiden die Familienrichter. Kommt das Adoptivkind bereits für seine leiblichen Eltern auf und leistet beispielsweise Elternunterhalt im Pflegefall, entscheiden die Richter in der Regel für eine schwache Adoption. So soll gewährleistet werden, dass die leiblichen Eltern nicht ohne Pflege auskommen müssen.

Damit eine starke Adoption überhaupt in Frage kommt, muss einer der folgenden Gründe vorliegen:

  • Das Adoptivkind hat bereits als Minderjähriger in der Adoptivfamilie gelebt.
  • Das Adoptivkind hat bereits als Minderjähriger in der Familie gelebt und die leiblichen Eltern haben einer Adoption als Minderjährigem nicht zugestimmt.
  • Die Adoptivfamilie hat bereits minderjährige Geschwister des erwachsenen Adoptivkinds als Adoptivkinder aufgenommen oder nimmt diese gleichzeitig mit auf.
  • Das Adoptivkind war zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch nicht volljährig.
  • Das Adoptivkind ist ein Stiefkind und soll von dem oder der Ehepartner*in angenommen werden (Stiefkinderadoption).

Das Adoptivkind erhält in beiden Fällen die rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes. Hat das Elternpaar eigene leibliche Kinder, sind diese dem Adoptivkind absolut gleichgestellt. Das betrifft sowohl die gesetzliche Erbfolge als auch die Freibeträge bei Erbschafts- oder Schenkungssteuer. Außerdem erhält der oder die adoptierte Volljährige den Familiennamen der Adoptiveltern – zumindest, wenn er oder sie nicht bereits verheiratet ist.

Wie hoch sind die Kosten für eine Erwachsenenadoption?

Um den Antrag auf Adoption eines Volljährigen abgeben zu können, muss dieser neben Dokumenten wie Einwilligungserklärung notariell beglaubigt werden. Dafür fallen selbstverständlich Notarkosten an. Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Vermögen und den Einkommensverhältnissen der Adoptivfamilie, dem sogenannten Gegenstandswert und betragen mindestens 60 Euro. Liegt der Gegenstandswert beispielsweise bei 50.000 Euro, fallen für die Beurkundung aller nötigen Dokumente 165 Euro an.

Dazu kommen Gerichtskosten für das Adoptionsverfahren. Die Kosten fürs Gericht richten sich nach dem Verfahrenswert. Bei einem Verfahrenswert von 50.000 Euro fallen entsprechend 1.202 Euro Gerichtskosten an. Der Verfahrenswert ist mit 500.000 Euro gedeckelt.

Sind Gegenstands- und Verfahrenswert niedriger, können Sie selbstverständlich auch mit niedrigeren Kosten rechnen.

Beauftragen Sie für die Adoption einen Anwalt oder eine Anwältin, dann müssen Sie die Kosten für diesen noch obendrauf rechnen.

Kann ich die Kosten für eine Erwachsenenadoption von der Steuer absetzen?

Da die Kosten für eine Adoption Volljähriger nicht unerheblich sind, liegt es nahe, diese als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG von der Steuer abzusetzen. Aber Pech gehabt: Der Bundesfinanzhof entschied im Jahr 2015, dass Ausgaben für die Adoption keine außergewöhnlichen Belastungen sind und somit nicht von der Steuer abgesetzt werden können (Az. VI R 60/11).

Erwachsenenadoption: Ändert sich der Name?

Ob sich der Nachname des adoptierten Erwachsenen ändert, hängt davon ab, ob dieser verheiratet ist oder nicht. Ist das Adoptivkind unverheiratet, erhält es den Ehenamen der Adoptiveltern als Geburtsnamen. Haben die Adoptiveltern keinen gemeinsamen Ehenamen, bestimmen sie durch eine Erklärung vor dem Familiengericht einen ihrer Nachnamen als neuen Geburtsnamen des Adoptivkindes. Den bisherigen Geburtsnamen kann es nicht weiterführen.

Beispiel: Sie sind geborene Meier, nicht verheiratet und werden als Volljährige vom Ehepaar Schmidt adoptiert. Künftig tragen Sie den Namen Schmidt. Auch dann, wenn Sie gern weiterhin Meier heißen würden.

Anders verhält es sich, wenn das volljährige Adoptivkind bereits verheiratet ist. In diesem Fall ändert sich zwar auch der Geburtsname, den Ehenamen kann es aber dennoch weiterführen. Ist der Geburtsname allerdings gleichzeitig der Ehename, also trägt der Ehepartner oder die Ehepartnerin diesen auch, muss er oder sie der Namensänderung zustimmen. Auf diese Weise ändert sich dann auch der Name des Partners oder der Partnerin. Stimmt er oder sie allerdings nicht zu, führen beide weiterhin den ursprünglichen Ehenamen.

Beispiel: Sie sind geborene Meier und haben nach der Hochzeit mit Fritz Fröhlich den Namen Fröhlich angenommen. Werden Sie nun vom Ehepaar Schmidt adoptiert, ändert sich Ihr Geburtsname von Meier in Schmidt. Ihr Ehename Fröhlich, den Sie seit Ihrer Hochzeit tragen, bleibt aber bestehen.
Hat Fritz Fröhlich nach Ihrer Hochzeit allerdings Ihren Namen angenommen und heißen Sie beide seither Meier, sind Geburts- und Ehename gleich und würden sich entsprechend nach der Adoption ändern. Dem muss Fritz aber zustimmen. Tut er das, heißen Sie beide künftig Schmidt – so wie Ihre Adoptiveltern. Stimmt Fritz dem aber nicht zu, behalten Sie beide den Namen Meier als Ehenamen, Ihr Geburtsname ändert sich aber dennoch in Schmidt.


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