Ärztlicher Behandlungsfehler: Was tun?

Vermutlich hat sie jeder schon einmal gehört: Horrorgeschichten über gravierende Fehldiagnosen, misslungene Narkosen oder Instrumente, die nach einer OP einfach im Körper vergessen wurden. Was in Krankenhausserien alltäglich ist, ist im echten Leben glücklicherweise eine Seltenheit: Trotz der hohen Arbeitsbelastung und Verantwortung, die Ärzt*innen Tag für Tag ausgesetzt sind, unterlaufen in Deutschland nur selten echte Behandlungsfehler. Sollten Sie dennoch den Verdacht hegen, dass bei Ihrer ärztlichen Behandlung etwas schief gelaufen ist, gibt es zahlreiche Anlaufstellen, die Sie kostenlos bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche unterstützen.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Definition: Was ist ein ärztlicher Behandlungsfehler?

Ihr Gesundheitszustand hat sich infolge der Therapie verschlechtert? Oder ist die erhoffte Linderung Ihrer Symptome trotz OP nicht eingetreten? In aller Regel liegt hier kein Behandlungsfehler vor, denn Ärzt*innen sind grundsätzlich nicht zum Heilerfolg verpflichtet. Sie müssen lediglich gewährleisten, dass sie bei Ihrer Therapie die allgemein anerkannten fachlichen Standards einhalten. Haben Arzt oder Ärztin Sie beispielsweise detailliert über alle Behandlungsoptionen und Risiken aufgeklärt, doch schlägt die unter Medizinern anerkannte Standard-Therapie bei Ihnen schlichtweg nicht an, ist das zwar enttäuschend und belastend. Ein Behandlungsfehler liegt aber nicht vor.

Dasselbe gilt auch dann, wenn infolge der Therapie Komplikationen oder Beschwerden auftreten. Es kann durchaus sein, dass eine Behandlung, die bei 99,9 Prozent aller Menschen zum Erfolg führt, gerade bei Ihnen nicht die gewünschten Ergebnisse mit sich bringt und sogar zur Verschlechterung Ihres Gesundheitszustands führt. Hatten die behandelnden Ärzt*innen keine Möglichkeit, diesen Ausgang vorherzusehen, haben sie sich nichts zuschulden kommen lassen.

Behandlungsfehler: Definition des BGH

Zwar gibt es keine eindeutige gesetzliche Definition für einen Behandlungsfehler, doch hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2015 näher erläutert, welche Anforderungen an einen Behandlungsfehler gestellt werden. Demnach liegt ein Behandlungsfehler vor, „wenn [das Unterlassen oder Handeln des Arztes] dem im Zeitpunkt der Behandlung bestehenden medizinischen Standard zuwiderlief. Der Standard gibt Auskunft darüber, welches Verhalten von einem gewissenhaften oder aufmerksamen Arzt in der konkreten Behandlungssituation aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs im Zeitpunkt der Behandlung vorausgesetzt und erwartet werden kann. Er repräsentiert den jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der ärztlichen Erfahrung, der zur Erreichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat.“ (Az. VI ZR 106/13)

5 Arten von Behandlungsfehlern

Behandlungsfehler liegen dann vor, wenn das medizinische Personal – also Ärzt*innen, Krankenpfleger*innen, Geburtshelfer*innen und Therapeut*innen – ihre Pflicht verletzt haben und sich bei Ihrer Behandlung nicht an fachliche Standards gehalten haben. Die unabhängige Patientenberatung Deutschland, die eine kostenlose Erstberatung zu Behandlungsfehlern anbietet, unterscheidet insgesamt zwischen 5 Arten von Behandlungs- oder Kunstfehlern.

  • 1. Befunderhebungsfehler

    Es handelt sich um einen Befunderhebungsfehler, wenn das medizinische Personal Befunde, die aus medizinischer Sicht nötig gewesen wären, nicht rechtzeitig erhoben oder gesichert hat.

    Ein Beispiel: Sie landen infolge eines Verkehrsunfalls mit starken Kopfschmerzen in der Notaufnahme. Der Arzt oder die Ärztin verschreibt Ihnen zwar Schmerzmittel, schickt Sie jedoch direkt wieder nach Hause. Erst später stellt sich heraus, dass der Unfall bei Ihnen eine Hirnblutung verursacht hat. Der Arzt oder die Ärztin hätte mit derartigen Unfallfolgen rechnen und die nötigen Untersuchungen in die Wege leiten müssen.

  • 2. Diagnoseirrtum

    Nur wenn klar ist, woran Sie leiden, können Sie auch erfolgreich behandelt werden. Hierzu ist eine Diagnose nötig. Diese ist nicht im Stein gemeißelt: Zeigen Sie plötzlich weitere Symptome oder schlägt die erfolgsversprechende Therapie bei Ihnen nicht an, muss der Arzt oder die Ärztin die Ursprungsdiagnose unter Umständen korrigieren.

    Eine falsche Diagnose stellt noch nicht zwangsläufig einen Behandlungsfehler dar. Ist Ihre Krankheit so selten, dass der Arzt oder die Ärztin sie schlichtweg nicht erkennen konnte und deuteten alle Symptome auf eine weitaus häufigere Krankheit hin, so handelt es sich nicht um einen Behandlungsfehler. Ein Behandlungsfehler liegt nur dann vor, wenn das behandelnde Personal klare Anzeichen und Symptome nicht berücksichtigt hat und so zu einer falschen Einschätzung gekommen ist.

  • 3. Therapiefehler

    Ein Therapiefehler liegt beispielsweise dann vor, wenn die empfohlene Therapie nicht zur Behandlung Ihrer Erkrankung geeignet ist oder wenn das medizinische Personal sich nicht für die risikoärmste Behandlung entscheidet. Auch wenn eine stark veraltete Therapie gewählt wird, kann ein Behandlungsfehler vorliegen.

  • 4. Organisationsfehler

    Einen Organisationsfehler hat in der Regel das zuständige Krankenhaus zu verschulden. Ist zu wenig Personal vorhanden oder gehen die nötigen Medikamente aus, kann es sich um einen derartigen Behandlungsfehler handeln. Auch wenn Hygienestandards nicht eingehalten wurden und es so zu einer Infektion kommt, muss das Krankenhaus hierfür geradestehen.

  • 5. Mangelnde therapeutische Information

    Hat sich das medizinische Personal für eine geeignete Therapie entschieden, muss es Sie auch darüber aufklären, wie Sie sich währenddessen zu verhalten haben. So muss Ihnen der Arzt oder die Ärztin beispielsweise erklären, wie und in welcher Dosis Sie Ihre Medikamente einnehmen müssen und welche Nebenwirkungen auftreten können. Auch etwaige Kontrolltermine müssen veranlasst werden.

Behandlungsfehler: So setzen Sie Ihre Schadensersatzansprüche durch!

Die Rechte von Patienten und Patientinnen werden in Deutschland großgeschrieben. Aus diesem Grund gibt es zahlreiche offizielle Anlaufstellen, an die Sie sich bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler wenden können. Immerhin sind Behandlungsfehler für medizinische Laien nicht immer klar nachvollziehbar. Aus diesem Grund sind in der Regel medizinische Gutachten oder Zweitmeinungen nötig.

Bis auf wenige Ausnahmen sind Sie als Patient oder Patientin dazu verpflichtet, den Behandlungsfehler zu beweisen. Darüber hinaus müssen Sie auch darlegen, dass Sie einen Schaden erlitten haben, der auf eben dieses Fehlverhalten zurückzuführen ist. Hat Ihr Arzt oder Ihre Ärztin Ihnen beispielsweise zu einer riskanten Therapie geraten, obwohl es einen risikoärmeren Weg gegeben hätte, steht Ihnen kein Schadensersatz zu, wenn die Therapie trotz aller Widrigkeiten erfolgreich war. Es gilt: Ohne Schaden kein Schadensersatz.

Eine Beweislastumkehr tritt beispielsweise bei einem groben Behandlungsfehler ein: Liegt die Fehlbehandlung auf der Hand, muss der Arzt oder die Ärztin nachweisen, dass der Schaden nicht auf den Behandlungsfehler zurückzuführen ist.

Gut zu wissen: Die Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern gilt nicht nur in der Humanmedizin. Auch Tierärzte müssen in diesem Fall belegen, dass Schaden und Behandlung nichts miteinander zu tun haben. Dies entschied der BGH im Jahr 2016 im Falle eines Tierarztes, der bei der Untersuchung eines Pferdes erkennen hätte müssen, dass die Möglichkeit einer Fissur bestand (Az. VI ZR 247/15).

Schritt 1: Kontaktieren Sie Ihre Krankenkasse

Ihre Krankenkasse ist gesetzlich dazu verpflichtet, Sie kostenlos bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche zu unterstützen. Bedingung hierfür ist allerdings, dass der Behandlungsfehler bei einer Kassenleistung unterlaufen ist.

Melden Sie sich bei Ihrer Krankenkasse, wird diese Sie zunächst über Ihre Patientenrechte aufklären. Schildern Sie am besten im Rahmen eines Gedächtnisprotokolls, was genau geschehen ist. Die Krankenkasse wird daraufhin in der Regel Ihre Patientenakte anfordern, um den Fall genauer prüfen zu können. Hierzu müssen Sie Ihren Arzt oder Ihre Ärztin von der Schweigepflicht befreien, da diese*r die nötigen Daten ansonsten nicht an Dritte weitergeben darf.

Hält die Krankenkasse Ihren Verdacht für plausibel, wird sie den Fall an den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) weiterleiten. Neutrale Experten und Expertinnen erstellen im Anschluss ein Gutachten und bestätigen oder verneinen Ihren Verdacht. Dass Behandlungsfehler in der Realität weitaus seltener vorkommen als gedacht, zeigt die Statistik: Im Jahr 2017 prüfte der MKD 13.500 Fälle. Lediglich bei jedem fünften handelte es sich um einen Behandlungsfehler.

Schritt 2: Höhe von Schmerzensgeld und Schadensersatz verhandeln

Das Gutachten des MDK stellt lediglich fest, ob Ihnen Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld zustehen. Die Expert*innen halten sich jedoch bedeckt, was die Höhe der Entschädigung angeht. Daher müssen Sie in einem zweiten Schritt Kontakt zum Haftpflichtversicherer des Krankenhauses oder des behandelnden Arztes aufnehmen. Da Sie als Laie die angemessene Höhe Ihrer Entschädigung vermutlich nur schwer beziffern können, sollten Sie sich Unterstützung von einem Anwalt oder einer Anwältin holen – im Idealfall mit Expertenwissen im Medizin- oder Arzthaftungsrecht. Diese kennen relevante Urteile und wissen, wie viel Schadensersatz Geschädigten in ähnlichen Fällen zugesprochen wurde.

Beachten Sie allerdings, dass das MDK-Gutachten nicht rechtsverbindlich ist: Auch wenn Ihnen darin Schadensersatz zugesprochen wird, kann der Haftpflichtversicherer die Auszahlung verweigern. Wollen Sie Ihre Ansprüche dennoch durchsetzen, kommen Sie um ein gerichtliches Verfahren nicht herum.

Alternative: Schlichtung bei Behandlungsfehlern

Eine zweite – und sehr ähnliche – Möglichkeit, den Behandlungsfehler feststellen zu lassen ist der Weg über die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Ärztekammern. Auch hier wird der Sachverhalt zunächst von unabhängigen Jurist*innen und Mediziner*innen geprüft, woraufhin ein Gutachten erstellt wird. Ebenso wie das MDK-Gutachten ist diese Einschätzung jedoch nicht rechtsverbindlich, weshalb auch hier meist anwaltliche Unterstützung empfehlenswert ist.

Wichtig: Eine Schlichtung kann nur durchgeführt werden, wenn der Fall zuvor noch nicht vor Gericht war. Außerdem darf die Behandlung in der Regel nicht länger als 5 Jahre zurückliegen.

Wann verjährt ein Behandlungsfehler?

Ein Behandlungs- oder Arztfehler verjährt 3 Jahre nach Kenntnis der Fehlbehandlung. Die 3-Jahres-Frist beginnt dabei erst am Ende des jeweiligen Jahres zu laufen.

Beispiel: Ein Zahnarzt hat 2017 eine Wurzelbehandlung bei Ihnen durchgeführt. Im Jahr 2019 beginnt der Zahn plötzlich wieder zu schmerzen. Sie entscheiden sich dieses Mal dafür, zu einer anderen Zahnärztin zu gehen und sich eine Zweitmeinung einzuholen. Diese stellt fest, dass die Zahnwurzel damals nicht vollständig gefüllt wurde, weshalb sich Bakterien einnisten konnten, die eine Entzündung verursacht haben. Es liegt ein Behandlungsfehler vor, von dem Sie vor der erneuten Untersuchung nichts wissen konnten. Die Verjährungsfrist beginnt also nicht 2017, sondern erst mit Ablauf des Jahres 2019 zu laufen. Ihre Ansprüche können Sie entsprechend bis Ende 2022 geltend machen.

Urteile zu Behandlungsfehlern: So entschieden Gerichte

Wann ein Behandlungsfehler vorliegt und wann nicht, ist für den medizinischen Laien nur schwer zu erkennen. Aus diesem Grund finden Sie hier einige relevante Urteile. Diese sollen noch einmal verdeutlichen, in welchen Fällen sich Gerichte in der Vergangenheit auf die Seite des Patienten oder des Arztes gestellt haben.

  • Arzt muss über nötige Vorsorgeuntersuchung aufklären

    Ein Patient hatte seinen Arzt im Rahmen einer allgemeinen Gesundheitsprüfung darüber informiert, dass seine Mutter an Darmkrebs verstorben ist. Der Arzt hätte das erhöhte Krebsrisiko sofort erkennen und dem Patienten dringend zu einer Darmspiegelung raten müssen. Einige Jahre später erkrankte der Patient tatsächlich an Darmkrebs, wobei die Krankheit erst spät diagnostiziert wurde. Der Arzt wurde zu einem Schmerzensgeld in Höhe von 150.000 Euro verurteilt (OLG Köln, Urteil vom 06.08.2014, Az. 5 U 137/13).

  • Zahnarzt muss auf Nachbesserungsbedarf hinweisen

    Ein Zahnarzt setzte einem Patienten eine Krone ein und vergaß dabei, diesen darüber zu informieren, dass diese noch nicht final sitzt. Da der Patient nicht vom Nachbesserungsbedarf wusste, ließ er die scharfen Kanten nicht abfeilen und erlitt dadurch Blutungen und Schwellungen im Mundraum. Der Zahnarzt wurde zu einem Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro verurteilt (OLG Hamm, Urteil vom 12.09.2014, Az. 26 U 56/13).

  • Abgeschlossene Facharztprüfung nicht zwingend nötig

    Der sogenannte Facharztstandard besagt: Ein Arzt, der zu einer bestimmten Maßnahme nicht befähigt ist, darf diese auch nicht durchführen. Allerdings muss der Arzt die formelle Prüfung hierzu noch nicht zwingend bestanden haben. Im vorliegenden Fall operierte ein Arzt, der noch in der Facharztausbildung war. Der Oberarzt und HNO-Facharzt war allerdings ständig anwesend und überwachte den Eingriff. Als Komplikationen auftraten, übernahm der Facharzt umgehend die Kontrolle. Der Facharztstandard konnte dadurch gewahrt werden, weshalb kein Behandlungsfehler vorliegt (OLG München, Urteil vom 31.01.2002, Az. 1 U 3145/01).