Urlaub bei Minijobs: Urlaubsanspruch und Vergütung berechnen

Auch mit einem Minijob haben sie ein Recht auf Ihren wohlverdienten Urlaub. Bei der Berechnung Ihres Urlaubsanspruches gibt es allerdings ein paar Kleinigkeiten zu beachten. Das und alles andere, was sie rund um Ihren Urlaubsanspruch im Minijob wissen sollten und wie Sie diesen einfordern, lesen Sie hier.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Urlaubsanspruch bei Minijobs: Das Wichtigste im Überblick

Wie viel Urlaub steht mir im Minijob zu?

Kurzum: Ihnen steht als Minijobber derselbe Urlaubsanspruch zu wie allen anderen Angestellten. Laut § 3 Bundesurlaubsgesetz liegt dieser jährlich bei 24 freien Tagen. Da sich diese Anzahl allerdings auf eine 6-Tage-Woche bezieht, muss der Anspruch meist umgerechnet werden. Am einfachsten kann man sich die Berechnung so herleiten: Jedem Arbeitnehmer stehen gesetzlich vier freie Wochen pro Jahr zu. Arbeiten Sie also an drei Tagen pro Woche, beträgt Ihr gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch zwölf Tage. Wenn Sie nur an einem Tag in der Woche arbeiten, stehen Ihnen vier freie Tage pro Jahr zu.

Die Anzahl der tatsächlich geleisteten Stunden spielt dabei keine Rolle. Wenn Sie als Minijobber ebenso wie Vollzeitbeschäftigte mit einem Urlaubsanspruch von 24 Tagen von Montag bis Freitag arbeiten, dürfen Sie sich auch 24 Tage pro Jahr freinehmen.

Was gilt bei vertraglich festgelegten Urlaubsansprüchen?

Viele Unternehmen gewähren ihren Angestellten mehr Urlaub als das Gesetz vorschreibt. 28 bis 30 Tage pro Jahr sind dabei keine Seltenheit. Aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes muss der Urlaubsanspruch bei Minijobbern auch entsprechend angehoben werden. Die Diskriminierung von Beschäftigten mit einer verkürzten Arbeitszeit ist verboten.


Ein Beispiel:

Das Unternehmen, in dem Herr Leer angestellt ist, gewährt seinen Vollzeit-Angestellten einen Jahresurlaub von 28 Tagen bei einer 5-Tage-Woche. Herr Leer ist als Minijobber mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden angestellt, die regelmäßig auf drei Tage pro Woche verteilt ist. Sein Urlaubsanspruch beträgt also: 28 / 5 x 3: 16,8 freie Tage. Da das Bundesurlaubsgesetz keine halben Tage kennt, wird aufgerundet. Insgesamt darf sich Herr Leer also über 17 freie Tage im Jahr freuen.


Wie berechnet sich der Urlaubsanspruch bei Minijobs ohne feste Arbeitszeiten?

Viele Minijobber kennen das Szenario: Sie arbeiten auf Abruf immer dann, wenn gerade Not am Mann ist. Gerade in der Gastronomie oder bei Aushilfsjobs gibt es nur selten feste Arbeitszeiten, weshalb die Berechnung des Urlaubsanspruchs sich als schwierig herausstellen kann.

In diesem Fall muss als Berechnungsgrundlage die jährliche Arbeitszeit genommen werden. Bei einer 5-Tage-Woche geht das BUrlG von 260 Arbeitstagen pro Jahr aus. Sind Sie vertraglich zu 130 Arbeitstagen pro Jahr verpflichtet, steht Ihnen also die Hälfte des Urlaubsanspruchs von Vollzeitangestellten zu.


Ein Beispiel:

Frau Schneider hilft auf 520-Euro-Basis in einer Bar aus. Manchmal arbeitet sie zwei Schichten pro Woche, manchmal auch drei oder vier. Im Jahr kommt sie so auf 100 Schichten, also 100 Arbeitstage. Ihrem Kollegen, der an fünf Tagen pro Woche Cocktails mixt, stehen 25 freie Tage pro Jahr zu. Frau Schneiders Urlaubsanspruch berechnet sich daher wie folgt: 25 (Urlaubsanspruch Vollzeit) / 260 (Jahresarbeitstage Vollzeit) x 100 (eigene Arbeitstage im Minijob) = 9,6 (Urlaubsanspruch im Minijob)


Gut zu wissen: Urlaubsanspruch bei Nachtarbeit

Gerade bei Jobs in der Gastronomie oder in Hotels wird nicht selten bis nach Mitternacht gearbeitet. Zwei Urlaubstage sind dennoch nicht nötig: Reicht die Arbeitszeit bis in den nächsten Tag hinein, müssen Sie sich dennoch pro Schicht nur einen Tag Urlaub nehmen.

Laut einer Studie des Leibniz-Instituts für Wirtschaftsforschung in Essen machten im Jahr 2016 lediglich 44 Prozent der Minijobber in Deutschland von ihrem Recht auf bezahlten Urlaub Gebrauch.

Ein Grund dafür, weshalb knapp die Hälfte der Angestellten auf 520-Euro-Basis auf den bezahlten Urlaub verzichtet, liegt sicherlich darin, dass sich viele Minijobber gar nicht darüber bewusst sind, dass ihnen Urlaub (geschweige denn bezahlter Urlaub) zusteht.

Das Bundesurlaubsgesetz unterscheidet aber nicht zwischen Vollzeit-, Teilzeit- und geringfügig Beschäftigten, weshalb Ihnen bei Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder eben beim Urlaub dieselben Rechte zustehen wie allen anderen.

Wenn Sie beim Chef also Ihren Urlaubsantrag einreichen, muss dieser auch Ihren Lohn weiterhin zahlen. Da das monatliche Gehalt von Minijobber stark variieren kann, richtet sich die Entgeltfortzahlung im Urlaub nach dem durchschnittlichen Gehalt der letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs, wobei eine etwaige Überstundenvergütung nicht mitberechnet wird. Wer finanziell also das meiste aus seinem Urlaub herausholen will, sollte darauf achten, die Arbeitszeit in den Wochen vor dem wohlverdienten Urlaub nicht drastisch zu reduzieren.

Wie ist die Urlaubsvergütung an Feiertagen geregelt?

Aus Feiertagen darf Ihnen als Minijobber kein Nachteil entstehen. Das heißt, wenn Ihr Dienst- oder Schichtplan vorsieht, dass Sie jeweils montags und freitags arbeiten und fällt auf einen dieser Tage ein gesetzlicher Feiertag, dann gilt dieser nicht nur für Vollzeitbeschäftigte, sondern auch für Sie – und ebenso wie Vollzeitbeschäftigte bekommen Sie den Feiertag auch bezahlt. Hätten Sie an dem Tag also drei Stunden bei einem Stundenlohn von 12 Euro gearbeitet, muss Ihr Chef Ihnen auch am Feiertag 36 Euro bezahlen.

Schwierig wird es bei den Feiertagen hingegen, wenn Ihre wöchentlichen Arbeitstage nicht klar definiert sind. Hier sollten Sie das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen und auf sein Entgegenkommen hoffen. Immerhin wird es schwierig für Sie zu beweisen, dass Sie jeweils an dem Wochentag arbeiten wollten, der auf einen Feiertag fällt.

Was gilt, wenn ich in meinem Minijob normalerweise an Sonn- und Feiertagen arbeiten muss?

Müssen Sie laut Ihrem Dienst- und Schichtplan an Sonn- und Feiertagen arbeiten, müssen Sie dafür Urlaubstage opfern. Urlaubsrechtlich sind diese Tage in dem Fall wie ganz normale Werktage anzusehen und müssen entsprechend freigenommen werden.


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