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Welche rechtlichen Schritte kann man wegen eines falsch parkenden Fahrzeugs auf einem Privatparkplatz unternehmen?

Welche rechtlichen Schritte kann man wegen eines falsch parkenden Fahrzeugs auf einem Privatparkplatz unternehmen?

Während im öffentlichen Straßenverkehr gegen einen Falschparker das Ordnungsamt oder die Polizei einschreitet, ist die rechtliche Situation bei einem Falschparker auf einem Privatparkplatz allein wegen der Parksituation anders, da weder das Ordnungsamt noch die Polizei zuständig ist. Wer unbefugt ein Fahrzeug auf einem fremden Privatparkplatz abstellt, begeht eine Besitzstörung, die nach § 858 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine verbotene Eigenmacht darstellt. Hiergegen steht dem betroffenen Grundstücksbesitzer des Privatparkplatzes ein Selbsthilferecht nach § 859 Abs. 1 bzw. Abs. 3 BGB zu. Zudem hat der Grundstücksbesitzer einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 858 Abs. 1 BGB. Der Umfang des Schadensersatzanspruchs bemisst sich dabei nach § 249 Abs. 1 BGB. Danach sind die Schäden zu ersetzen, die in einem adäquaten Zusammenhang mit der verbotenen Eigenmacht stehen und vom Schutzbereich der verletzten Norm erfasst werden (BGH NJW 2012, 528). Die Kosten für die Parkraumüberwachung hinsichtlich Falschparker sind dabei nicht erstattungsfähig (BGH aaO). Des Weiteren ist bei der Höhe des Schadensersatzes das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Der durch die Störung Betroffene kann ein Abschleppunternehmen mit der Entfernung des Fahrzeugs beauftragen. Dabei wird der Betroffene als Auftraggeber die Abschleppkosten zuerst einmal zahlen müssen. Diese von ihm gezahlten Abschleppkosten könnte er dann als sog. Erstattungsanspruch gegenüber dem Falschparker geltend machen. Sollte der Falschparker aber dem nicht nachkommen, bliebe nur die zivilrechtliche Durchsetzung des Erstattungsanspruchs. Als Alternative zur Beauftragung eines Abschleppunternehmers kommt eine anwaltliche Abmahnung verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung in Betracht. Die Vorteile dieser Alternative bestehen in dem Umstand, dass das Fahrzeug nicht infolge eines Abschleppens eventuell beschädigt wird und dies dem Grundstücksbesitzer dann vorgehalten werden könnte sowie in der Möglichkeit, dass die anwaltliche Abmahnung eine Langzeitwirkung gegen den Falschparker entfalten kann. Verstößt der Falschparker im Wiederholungsfall gegen seine abgegebene Unterlassungserklärung, kann der Grundstücksbesitzer sogar eine Vertragsstrafe geltend machen. Wichtig ist, dass im Falle einer anwaltlichen Abmahnung des Falschparkers zuvor eine sorgfältige beweiskräftige Dokumentation des Vorgangs möglichst unter Hinzuziehung von Zeugen vorgenommen wird. Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!

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