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Wann eine Nebentätigkeit unzulässig ist

Wann eine Nebentätigkeit unzulässig ist

Nebentätigkeit ist jede Tätigkeit außerhalb der Tätigkeit für den Hauptarbeitgeber. Dazu gehören Tätigkeiten bei einem anderen Arbeitgeber, eine weitere Tätigkeit beim Hauptarbeitgeber, selbständige Tätigkeiten (Werk- oder Dienstvertrag) und auch ehrenamtliche Tätigkeiten.

Grundsätzlich sind Nebentätigkeiten erlaubt, soweit im Arbeits- oder Tarifvertrag keine entgegenstehenden Regelungen getroffen worden sind. Der Arbeitnehmer muss sie grundsätzlich auch nicht vom Hauptarbeitgeber genehmigen lassen. Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmen von der Erlaubnisfreiheit: Im Arbeitszeitgesetz sind Höchstgrenzen für die tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit geregelt, die nicht überschritten werden dürfen. So darf die tägliche durchschnittliche Arbeitszeit 8 Stunden - in Ausnahmefällen 10 Stunden - nicht überschreiten. Bei einer 6-Tage-Woche sind daher dauerhaft 48 Stunden zulässig. Überschreitet die Summe der Stunden von Haupt- und Nebentätigkeit diese Grenze, wäre die Nebentätigkeit nicht zulässig.

Nicht gesetzlich geregelt ist der Fall, dass neben einer Haupttätigkeit als Angestellter eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Das Arbeitszeitgesetz erfasst nur abhängige Beschäftigungen. Trotzdem kann eine übermäßige selbständige Tätigkeit unzulässig sein, wenn der Arbeitnehmer dadurch seine Verpflichtungen beim Hauptarbeitgeber nicht mehr erfüllen kann, z.B. wegen ständiger Übermüdung. Der Hauptarbeitgeber kann eine nebenberufliche Konkurrenztätigkeit während der Dauer des Arbeitsverhältnisses untersagen, genauer gesagt, besteht das Verbot per se. Eine Nebentätigkeit kann auch gegen das Urlaubsrecht verstoßen, wonach der Arbeitnehmer den Urlaub zu Erholungszwecken zu nutzen hat und nicht für eine weitere Arbeitstätigkeit.

Ob ein Verstoß vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen. Auch während einer Arbeitsunfähigkeit im Hauptjob kann es Einschränkungen für den Nebenjob geben. Der Arbeitnehmer darf nichts tun, was der Widergenesung entgegensteht. Klauseln im Arbeitsvertrag, die generell jede Nebentätigkeit verbieten, sind in dieser Pauschalität unwirksam. Wenn der Arbeitnehmer berechtigte Interessen hat und die Interessen des Arbeitgebers dem nicht entgegenstehen, muss der Arbeitgeber die Genehmigung erteilen.

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