Aktuelles aus Recht und Justiz

Wagen weg nach Probefahrt: Neue Käuferin darf Wagen behalten

Eine unbegleitete Probefahrt ohne Überwachung stellt ein großes Risiko für Autohändler dar. Denn wird das Auto nach der Probefahrt nicht mehr zum Autohaus zurückgebracht, ist ein gutgläubiger Erwerb durch eine dritte Person möglich. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 18.09.2020 (Az. V ZR 8/19).

Auto nach Probefahrt nicht zurückgebracht

Eines Tages erschien ein vermeintlicher Kaufinteressent in einem Autohaus, der nach einer Probefahrt mit einem hochklassigen Mercedes fragte. Er legte einen italienischen Pass, einen Führerschein und eine Meldebestätigung aus Deutschland vor. Das Autohaus überließ ihm daraufhin das Auto für eine einstündige Probefahrt. Von dieser kam der vermeintliche Kaufinteressent aber nie zurück. Das Autohaus bemerkte zu spät, dass die Papiere gefälscht und die Handynummer falsch waren.

Geklautes Auto weiterverkauft

Nur wenige Tage später sah eine Frau im Internet die Anzeige für den Mercedes und meldete sich bei dem vermeintlichen Eigentümer. Sie bezahlte 46.500 Euro in bar und bekam die Zulassungspapiere. Die Käuferin wollte das Auto schließlich zulassen – die Behörde verweigerte dies aber. Das Auto war als gestohlen gemeldet und es stellte sich heraus, dass es sich bei dem Wagen um den Mercedes aus der Probefahrt handelte.

Wem gehört das Auto?

Der Autohändler wollte den Wagen von der Frau wiederhaben – schließlich sei er immer noch der Eigentümer. Die enttäuschte Käuferin sah die Sache ganz anders. Sie habe schließlich für das Auto bezahlt und beim Kauf auch nichts falsch gemacht. Sie verlangte deshalb von dem Autohaus die Originalpapiere für die Anmeldung. Die Sache ging vor Gericht.

Grundsätzlich kann man auch Eigentum erwerben, wenn man nicht vom Eigentümer kauft. Und zwar dann, wenn man gutgläubig ist und das auch sein durfte. Hier waren die Papiere so gut gefälscht, dass die Frau davon ausgehen durfte, dass sie vom Eigentümer kaufte. Sie durfte also tatsächlich gutgläubig sein. Dies gilt aber nur, wenn die Sache dem Eigentümer zuvor nicht gestohlen wurde.

Das Autohaus hatte bei der einstündigen Probefahrt allerdings keinerlei Kontrolle mehr über das Fahrzeug. Es war kein Mitarbeiter mit im Auto und es gab auch keine technischen Vorrichtungen, mit denen das Autohaus aus der Ferne auf das Auto hätte einwirken können. Zwar musste der vermeintliche Käufer eine Kopie seines Ausweises und seine Handynummer hinterlassen. Ein jederzeitiger Zugriff des Autohändlers auf den Wagen war dadurch aber nicht möglich.

Mit der freiwilligen Überlassung des Fahrzeugs zur Probefahrt ist der Besitz also an den vermeintlichen Kaufinteressenten übergegangen. Das Auto wurde dem Autohaus auch nicht gestohlen, sondern der Täter hat es später unterschlagen. Das ist natürlich auch strafbar, aber für die Frage, ob die Frau Eigentümerin werden konnte, der entscheidende Unterschied. Die Frau konnte also gutgläubig das Eigentum erwerben und bekommt nach dem Urteil des BGH jetzt auch die Originalpapiere, um endlich das Auto nutzen zu können.

Das Autohaus hat natürlich einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Mann, der das Auto unterschlagen hat. Das Problem: Ob der jemals gefunden wird, ist alles andere als wahrscheinlich.

Homeoffice für Anwälte

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice