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Urteil: Facebook muss Eltern vollen Zugriff auf Konto der verstorbenen Tochter gewähren

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied bereits im Juli 2018, dass auch der digitale Nachlass den Erben gehört. Der Streit zwischen den Eltern einer verstorbenen 15-jährigen und Facebook war nach diesem Urteil aber noch nicht beendet. Der BGH entschied nun, dass die Übergabe eines PDF-Dokuments an die Erben nicht ausreicht.

Rechtsstreit gegen Facebook um das digitale Erbe

Anfang 2012 verstarb die Tochter der Klägerin unter bisher noch ungeklärten Umständen. Vor ihrem Tod hatte die Verstorbene einen Account bei Facebook. Um weitere Details über den Tod ihrer Tochter zu erfahren, versuchten die Eltern mit den Zugangsdaten, die ihnen ihre Tochter anvertraut hat, das Facebook-Konto zu öffnen. Allerdings war bereits wenige Tage nach dem Tod der Tochter das Konto in den sogenannten Gedenkzustand versetzt worden. Name und Foto der Verstorbenen bleiben zwar sichtbar – es erscheint aber der Eintrag „In Erinnerung an“. Ausschließlich Facebook-Freunde der Kontoinhaberin können nun noch Beiträge hinzufügen. Durch die Aktivierung des Gedenkzustands hatten die Erben auch mit dem richtigen Passwort keinen Zugriff auf das Konto und konnten auf Chats und Chronik-Einträge nicht mehr zugreifen.

Das Landgericht Berlin (LG) verurteilte Facebook, den Erben vollen Zugang zu dem Benutzerkonto ihrer Tochter zu gewähren. Auch der BGH hatte das Urteil des LG in einer Grundsatzentscheidung bestätigt.

Facebook überreicht PDF-Datei mit 14.000 Seiten

Facebook übermittelte daraufhin der Mutter der Verstorbenen einen USB-Stick, der eine PDF-Datei mit mehr als 14.000 Seiten enthält. Nach Angaben von Facebook enthielt der Stick die vollständigen bei Facebook gespeicherten Daten der verstorbenen Tochter, einschließlich sämtlicher Posts, Nachrichten und Fotos. Diese Datei genügte den Eltern aber nicht – die Mutter erhob Rechtsbeschwerde beim BGH. Dieser entschied, dass der USB-Stick mit den Dateien nicht ausreicht. Die Erben müssten vielmehr das Konto so nutzen können, wie die verstorbene Tochter. Der BGH ergänzt in seinem Beschluss, dass Facebook den Gedenkzustand des Kontos aufheben könne. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Eltern das Benutzerkonto aktiv weiternutzen würden.

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