Aktuelles aus Recht und Justiz

Urlaubsabgeltung bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte

Besonders bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der zweiten Jahreshälfte stellt sich immer wieder die Frage nach dem abzugeltenden Urlaubsanspruch.

Besonders bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der zweiten Jahreshälfte stellt sich immer wieder die Frage nach dem abzugeltenden Urlaubsanspruch. Eine Urlaubsabgeltung ist laut § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ausschließlich im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich. In so einem Fall ist zu unterscheiden, ob das Arbeitsverhältnis vor oder nach dem 1.7. endete.

Bei einer Beendigung bis zum 30.6. erwirbt der Arbeitnehmer anteilige Urlaubsansprüche, und zwar 1/12 für jeden vollen Kalendermonat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Bei einer Beendigung ab dem 1.7. des Kalenderjahres steht dem Arbeitnehmer der volle Urlaubsanspruch zu. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Arbeitnehmer bereits seine 6-monatige Wartezeit erfüllt hat. Scheidet der Arbeitnehmer vor Ablauf der Wartezeit aus, steht im gemäß § 5 Abs.1b BUrlG ein anteiliger Urlaubsanspruch in Höhe von 1/12 des Jahresurlaubes für jeden vollen Kalendermonat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses zu. Für die Berechnung der Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage ist neben dem gesetzlichen Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz eventuell gewährter Zusatzurlaub durch den jeweiligen Arbeitgeber zu berücksichtigen.

Zusatzurlaub kann vertraglich ausgeschlossen sein. Liegt jedoch kein wirksamer Ausschluss vor, hat der Arbeitnehmer einen Abgeltungsanspruch auch hinsichtlich der Abgeltung dieses Zusatzurlaubes. Bei Abgeltung des vollen Urlaubsanspruches ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine entsprechende Bescheinigung zur Vorlage bei einem neuen Arbeitgeber auszustellen. 

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