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Reduzierung der Arbeitszeit - was ist zu beachten?

Reduzierung der Arbeitszeit - was ist zu beachten?

In vielen Lebenssituationen gibt es Bedarf für eine Reduzierung der Arbeitszeit. Sei es, dass Arbeitnehmer aus Alters- oder Gesundheitsgründen von einer Vollzeit- in eine Teilzeittätigkeit wechseln wollen oder Eltern nach der Geburt eines Kindes wegen der Kindesbetreuung neue Prioritäten setzen müssen.

Ein Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit hat zwei Voraussetzungen:

Die Beschäftigungsdauer muss sechs Monate überschritten haben.

Der Betrieb muss mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen.

Geregelt ist der Anspruch in § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Zu beachten ist, dass der Anspruch spätestens drei Monate vor Beginn der Reduzierung geltend zu machen ist; dabei soll auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angegeben werden.

Dann hat der Arbeitgeber den Wunsch mit dem Arbeitnehmer zu erörtern mit dem Ziel, eine Einigung zu erzielen. Der Arbeitgeber der gewünschten Reduzierung zuzustimmen, "soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen".

In der Praxis wird diese weite Regelung von manchen Arbeitgebern dazu genutzt, insbesondere Arbeitnehmerinnen nach Rückkehr aus der Elternzeit die Reduzierung zu verweigern, ohne dafür wirklich stichhaltige Gründe zu haben. Es muss zumindest eine Störung des Betriebsablaufs oder eine unverhältnismäßige Kostenverursachung vorliegen.

Ablehnungsgründe können darüber hinaus auch durch Tarifverträge festgelegt werden. Teilt der Arbeitgeber die Entscheidung über die Reduzierung der Arbeitszeit nicht spätestens einen Monat vor Beginn der Reduzierung dem Arbeitnehmer schriftlich mit, gilt der Antrag des Arbeitnehmers als genehmigt und die gewünschte Reduzierung tritt ein.

Eine weitere Verringerung der Arbeitszeit kann der Arbeitnehmer erst nach Ablauf von zwei Jahren verlangen. Natürlich kann die Verringerung der Arbeitszeit auch befristet werden, um z. B. flexibel auf den Betreuungsbedarf von Kindern reagieren zu können.

Sollte der Arbeitgeber die Reduzierung aus nicht nachvollziehbaren oder tatsächlich nicht vorhandenen Gründen verweigern, kann der Arbeitnehmer die Hilfe des Arbeitsgerichts in Anspruch nehmen und die Gründe prüfen lassen. Sie sollten in diesem Fall eine(n) Anwalt/Anwältin für Arbeitsrecht einschalten.

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