Corona und Pauschalreisen: Muss ich einen Gutschein akzeptieren?

Die Corona-Krise hat kaum eine Branche so hart getroffen wie den Tourismussektor. Lange Zeit wurde daher diskutiert, ob Reiseveranstalter ihren Kunden einfach Gutscheine statt einer Rückerstattung anbieten können. Da eine derartige Lösung jedoch mit europarechtlichen Regelungen kollidiert, musste ein Kompromiss her: Reiseveranstalter dürfen Ihren Kunden nun Gutscheine anbieten, doch müssen Kunden diese nicht akzeptieren. Darüber hinaus sollen nicht eingelöste Gutscheine Anfang 2022 automatisch erstattet werden. Die Reiseveranstalter erhalten somit eine Art Kredit von Ihren Kunden.

Reisende können Gutscheine ablehnen

Wer vor dem 8. März 2020 eine Pauschalreise gebucht hat, die aufgrund der Corona-Krise nicht stattfinden konnte, wird vom entsprechenden Reiseveranstalter zunächst einen Gutschein angeboten bekommen. Dasselbe gilt auch dann, wenn Sie selbst die Reise Corona-bedingt nicht antreten und den Pauschalreisevertrag entsprechend stornieren möchten. Wichtig ist allerdings, dass Sie diesen Gutschein nicht akzeptieren müssen. Sie können auch auf eine sofortige Rückerstattung aller bereits geleisteten Zahlungen bestehen. Wenden Sie sich hierzu am besten schriftlich an den Reiseveranstalter. Ab Zugang dieses Schreibens hat das Unternehmen 14 Tage Zeit, um Ihnen den Betrag zurückzuzahlen. Die Gutscheine sind bis zum 31. Dezember 2021 gültig: Haben Sie Ihren Gutschein bis dahin nicht eingelöst, muss der Reiseveranstaltung Ihnen die Rückerstattung automatisch binnen zwei Wochen zukommen lassen.

Gut zu wissen: Rein rechtlich handelt es sich immer dann um eine Pauschalreise, wenn Sie zwei Reiseleistungen in Kombination buchen. Das gilt beispielsweise, wenn Sie Flug und Hotel oder Hotel und einen Mietwagen über denselben Veranstalter buchen. Eine Pauschalreise erkennen Sie auch daran, dass der Reiseveranstalter Ihnen einen sogenannten Sicherungsschein ausstellt.

Bundesregierung springt bei Insolvenz ein

Gutscheine gehen immer mit einem Risiko einher: Meldet das Unternehmen Insolvenz an und haben Sie den Gutschein bis dahin nicht eingelöst, stehen die Chancen schlecht, dass Sie Ihr Geld jemals wiedersehen. Da das Insolvenzrisiko infolge der Corona-Pandemie gerade in der Tourismus-Branche eher hoch ist, hat die Bundesregierung versprochen, im Fall der Fälle einzuspringen.

Das Ganze läuft so ab: Haben Sie einen Gutschein akzeptiert und musste das Unternehmen zwischenzeitlich Insolvenz anmelden, müssen Sie den ausstehenden Geldbetrag zunächst beim sogenannten Kundengeldabsicherer einfordern. Hierbei handelt es sich um eine Versicherung für Reiseveranstalter. Da dieser die Versicherungssumme jedoch auf insgesamt 110 Millionen Euro deckeln kann, werden in der Realität oft nicht alle Beträge in voller Höhe zurückerstattet. Vielleicht kommt Ihnen das Problem noch aus Medienberichten zur Thomas-Cook-Insolvenz bekannt vor. Auch damals hat das Geld nicht gereicht, um alle Forderungen zu befriedigen. Kunden konnten sich daher an die Bundesregierung wenden, um Restbeträge zurückzufordern. Ebenso soll es auch bei Corona-bedingten Pleiten von Reiseunternehmen ablaufen.

Gut zu wissen: Das Gesetz zur Gutscheinlösung wurde erst Mitte Juli 2020 verabschiedet. Haben Sie sich zuvor auf einen Gutschein Ihres Reiseveranstalters eingelassen, können Sie das Unternehmen dazu auffordern, den Gutschein an die neuen Bedingungen anzupassen oder Ihnen einen neuen Gutschein zukommen zu lassen. Das lohnt sich in jedem Fall, da Sie sonst im Falle einer Insolvenz keinen Anspruch auf die Leistung der Bundesregierung haben.

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