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Meinungsfreiheit vs. Persönlichkeitsrechtsverletzung: Was ist im Internet erlaubt?

Meinungsfreiheit vs. Persönlichkeitsrechtsverletzung: Was ist im Internet erlaubt?

Soziale Netzwerke wie beispielsweise Facebook oder auch die Möglichkeit, sich im Internet mittels eines Blogeintrages zu bestimmten Themen zu äußern, zählen zu den Errungenschaften des Internets und tragen sicherlich zur Kontaktpflege und zum Austausch mit Freunden und Bekannten bei. Häufig wird dabei jedoch übersehen, dass diese Äußerungen auch rechtliche Konsequenzen haben können. Für den juristischen Laien ist es oft nicht einfach, zu unterscheiden, wann eine im Internet verbreitete Behauptung rechtswidrig sein kann und wann sie zulässig ist.

Rechtlich problematisch können in erster Linie Beleidigungen oder falsche Tatsachenbehauptungen sein. Die in § 185 Strafgesetzbuch (StGB) definierte Beleidigung ist eine vorsätzliche Verletzung der Ehre einer Person durch Kundgebung der Missachtung oder Nichtachtung. Eine falsche Tatsachenbehauptung kann wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) oder wegen Verleumdung (§ 187 StGB) strafbar sein. Eine üble Nachrede liegt dann vor, wenn ehrverletzende Tatsachen über einen anderen behauptet oder verbreitet werden und diese Tatsache nicht der Wahrheit entspricht. Daher muss derjenige, der eine Tatsachenbehauptung aufstellt, auch beweisen können, dass diese wahr ist. Weiß der Täter allerdings, dass die Tatsachenbehauptung unwahr ist, macht er sich wegen Verleumdung strafbar.

Aber auch der Verletzte selbst kann sich auf zivilrechtlichem Wege gegen die Äußerungen zur Wehr setzen. Aus den §§ 823 ff. in Verbindung mit § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergibt sich, dass der Geschädigte gegen den Täter einen Anspruch auf Unterlassung hat. Zudem kann dem Geschädigten je nach Einzelfall noch Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu stehen. Diese Ansprüche kann der Geschädigte zum Beispiel durch eine Abmahnung oder im Wege des Eilrechtschutzes durch die Einreichung einer einstweiligen Anordnung bei Gericht durchsetzen.

Im Gegensatz zu einer falschen Tatsachenbehauptung kann allerdings eine Meinungsäußerung zulässig sein, wenn sie von der durch Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützten Meinungsfreiheit gedeckt ist.

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