Aktuelles aus Recht und Justiz

Gewährleistungsansprüche beim Kauf

Wenn ein Verbraucher (siehe §13 BGB) eine Sache käuflich erwirbt, muss er nur allzu oft feststellen, dass der Kaufgegenstand mangelhaft (siehe §434 BGB zum Sachmangel) ist.

Wenn ein Verbraucher (siehe §13 BGB) eine Sache käuflich erwirbt, muss er nur allzu oft feststellen, dass der Kaufgegenstand mangelhaft (siehe §434 BGB zum Sachmangel) ist. Sollte zwischen Verkäufer und Käufer streitig sein und bleiben, ob das Gekaufte sachmängelbehaftet ist, muss notfalls ein Sachverständiger diese Frage klären. Ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren kann hierzu durchgeführt werden.

Steht der Mangel fest, hat der Käufer mehrere Rechte zur Wahl (§437 BGB): 1. Der Käufer kann Nacherfüllung wählen. Nachlieferung einer anderen Kaufsache kann natürlich nur bei einem Serienprodukt verlangt werden. 

2. Der Käufer kann vom Kaufvertrag zurücktreten. Nur ausnahmsweise kann er das ohne vorherige Fristsetzung zur Mangelbeseitigung und Androhung des Rücktritts tun. Die mangelhafte Sache kann er dann zurückgeben im Gegenzug zur Erstattung des Kaufpreises. Gezogene Nutzungen, z. B. gefahrene Kilometer, muss er allerdings vergüten.

  1. Der Käufer kann mindern. Er behält seinen Kauf trotz seines Mangels, verlangt nur die Differenz zu dessen wahren Wert ohne Mangel zurück.
  2. Außerdem und/oder zusätzlich kann der Käufer Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen jeweils gegen Nachweis verlangen.

Zeigt sich bei Verkauf eines sogenannten Verbrauchsgutes innerhalb der ersten 6 Monate nach Übergabe ein Mangel, wird grundsätzlich vermutet, dass der Mangel schon beim Kauf vorhanden war; der Verkäufer muss das Gegenteil beweisen, §476 BGB. Die Gewährleistungsfrist beim Verkauf beweglicher Sachen beträgt 2 Jahre ab Erhalt vom Verkäufer bis zum Ende des übernächsten Kalenderjahres. Die Zustellung des erwähnten Beweissicherungsantrages von Gericht hemmt übrigens den Lauf der Verjährung.

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