Aktuelles aus Recht und Justiz

Gesetzliche Erbfolge bei einer Zugewinngemeinschaft

Wenn einer der Ehegatten stirbt, hängt die Erbfolge natürlich zunächst davon ab, ob der Erblasser eine letztwillige Verfügung, also etwa ein (handschriftliches) Testament, hinterlässt.

Wenn einer der Ehegatten stirbt, hängt die Erbfolge natürlich zunächst davon ab, ob der Erblasser eine letztwillige Verfügung, also etwa ein (handschriftliches) Testament, hinterlässt. Ist dies nicht der Fall, kommt es zur sogenannten gesetzlichen Erbfolge. Für diese ist wiederum entscheidend, in welchem Güterstand der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes lebte.

Hier soll es heute nur um den Fall gehen, dass kein Ehevertrag vorliegt, also der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gegeben ist. Bei dieser Zugewinngemeinschaft ist es so, dass die Vermögen beider Eheleute in der Ehe getrennt bleiben. Der Mann hat Vermögen, die Frau hat Vermögen. Natürlich kann es aber auch so sein, dass beide Ehepartner gemeinsames Eigentum haben, zum Beispiel je hälftig an einem Hausgrundstück. Stirbt dann einer des Ehepaares, erbt gesetzlich der sogenannte Längstlebende im Wege des deutschen Erbrechts ein Viertel. Da durch den Tod des Erstversterbenden natürlich auch die Zugewinngemeinschaft aufgelöst wird, erbt der Überlebende nach einer Bestimmung im Familienrecht ein weiteres Viertel.

Im Ergebnis erhält bei gesetzlicher Erbfolge und gesetzlicher Zugewinngemeinschaft als Güterstand der Weiterlebende die Hälfte der Erbschaft. Nur die zweite Hälfte des Nachlasses fällt den Verwandten des Erblassers zu gleichen Teilen zu. Dabei hat natürlich dann Bedeutung, welche Erbordnung zum Zuge kommt. Die erste Erbordnung sind die Abkömmlinge, also die Kinder, egal übrigens ob eheliche oder nichteheliche. Die zweite Ordnung wären die Eltern des Erblassers und deren Verwandte und so weiter.

Ohne letztwillige Verfügung und ohne Ehevertrag erben beim Tod des Vaters, der zwei Kinder hat, also dessen Witwe ein Halb und jedes Kind ein Viertel. Außerdem erbt die Witwe den sogenannten Voraus. Das sind im Wesentlichen die gebräuchlichen Hausratsgegenstände in der Wohnung.

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