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Gericht entscheidet: Darf eine Bank Negativzinsen von Kleinsparern verlangen?

Zugegeben: Banken haben es aktuell nicht leicht. Aufgrund der Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank werden hohe Gebühren fällig – beispielsweise für die Einlagerung von Geld. Viele Banken sind daher bereits dazu übergegangen, Firmenkunden mit Negativzinsen abzustrafen, wenn diese zu hohe Guthaben bei der Bank parken. Doch müssen auch Kleinsparer bald mit derartigen Strafzinsen rechnen? Eine Entscheidung des Landgerichts Tübingen könnte in diesem Fall richtungsweisend sein.

 

Gericht erklärt Negativzinsen für zulässig – zumindest bei Neuverträgen

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, nachdem die Volksbank Reutlingen von ihren Privatkunden 0,5 Prozent pro Jahr auf das gesamte Guthaben auf dem Girokonto verlangte. Auf Hinweis der Verbraucherzentrale hatte die Bank die entsprechende Klausel zwar vorerst wieder aus dem Preisverzeichnis gestrichen, doch weigerte sie sich, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Schließlich landete der Fall vor Gericht.

Der Anwalt der Bank plädierte, dass jeder Kunde bei Vertragsabschluss über die entsprechenden Konditionen informiert werde. Entscheidet er sich also für ein Konto mit variablen Zinsen, müsse er damit rechnen, dass diese durchaus auch negativ ausfallen können. Die Richter folgten der Argumentation und erklärten die Strafzinsen für zulässig – zumindest wenn es um Neuverträge geht. Bei bestehenden Verträgen wäre das Prozedere nicht ganz so unproblematisch: Immerhin fehle in diesem Fall das bewusste Einverständnis der Sparer.

Das endgültige Urteil wird im Januar 2018 erwartet. Die zuständigen Richter verwiesen allerdings jetzt schon darauf, dass der Fall das Potenzial habe, vor dem Bundesgerichtshof zu landen.

 

Wofür darf meine Bank eigentlich Gebühren verlangen und wofür nicht?

In letzter Zeit landeten immer wieder Fälle vor Gericht, in denen Verbraucherzentralen gegen Gebühren von Banken klagten. Hier erfahren Sie, welche Bankgebühren für zulässig erklärt wurden und welche Entgelte wieder gestrichen werden mussten.

  • Gebühren für Bareinzahlungen sind zulässig: Das Landgericht Karlsruhe entschied, dass eine Bank durchaus Gebühren für die Einzahlung von Bargeld verlangen darf. Allerdings dürfen diese nicht übertrieben hoch sein, denn sie sind lediglich dazu da die Aufwände aus den vertraglichen Pflichten der Bank zu decken. Ein Entgelt von 7,50 Euro für die Bareinzahlung ist laut Gericht zu hoch (Az. 10 O 222/17).
  • Gebühren für die Aussetzung oder Löschung eines Dauerauftrags sind nicht zulässig: Dem Kunden steht das Widerrufsrecht zu, das er kostenlos ausüben kann. Der Bundesgerichtshof entschied, dass sowohl die Aussetzung als auch die Löschung von Daueraufträgen eben unter jenes Recht falle und entsprechend für Kunden nichts kosten darf (Az. XI ZR 590/15).
  • Gebühr für eine Ersatzkarte, wenn die ursprüngliche Karte verloren gegangen ist oder gestohlen wurde, ist nicht zulässig: Ist die Bankkarte verloren gegangen oder wurde sie gar gestohlen, darf die Bank keine Gebühren für das Ausstellen einer Ersatzkarte verlangen. Dies entschied der BGH im Oktober 2015 (Az. XI ZR 166/14).
  • Gebühr für die Kartensperre ist nicht zulässig: Muss eine Karte gesperrt werden, weil sie beispielsweise gestohlen wurde oder weil die Bank selbst ein Interesse an der Kartensperrung hat, darf dafür kein Entgelt verlangt werden. Immerhin kommt die Bank damit in der Regel einer ihr obliegenden gesetzlichen Pflicht nach (Az. I-6 U 195/11).
  • Pauschal-Gebühr für smsTAN ist nicht zulässig: Sehen die AGB einer Bank eine pauschale Gebühr für jede smsTAN vor, ist diese Klausel laut BGH unwirksam. Ein kleines Entgelt darf nur verlangt werden, wenn die TAN tatsächlich für eine Transaktion genutzt wird. Ist dies beispielsweise aufgrund eines technischen Fehlers nicht möglich, muss die TAN für den Kunden kostenlos sein (Az. XI ZR 260/15).

 

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