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Dieselaffäre: Kein Schadensersatz für Käufe nach 2015 und Vielfahrer

Wer sein Dieselfahrzeug mit dem Motor des Typs EA 189 nach dem 22. September 2015 gekauft hat, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz. Das urteilte der Bundesgerichtshof am 30. Juli 2020. Auch Vielfahrer könnten mit leeren Händen aus den Verfahren gehen. Was die neuesten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs für Dieselkäufer bedeuten, erfahren Sie hier.

Sittenwidrigkeit nicht mehr gegeben

Zwar wurde vor dem Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt, dass Volkswagen getäuschten Käufern grundsätzlich Schadensersatz leisten muss und die Abschalteinrichtung einen Sachmangel darstellt – auf Kläger, die ihr Fahrzeug jedoch erst nach 2015 gekauft haben, trifft dies nicht zu. Tendenzen in diese Richtung waren bereits vor dem 30. Juli 2020 zu vernehmen, nun steht es aber höchstrichterlich fest: Ab dem Zeitpunkt, an dem VW mit seiner ad hoc-Mitteilung öffentlich zugab, Abschalteinrichtungen verbaut zu haben, liegt laut Ansicht der Richter des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs keine Sittenwidrigkeit mehr vor. Schließlich hatte der Konzern seine Täuschung öffentlich bekannt gegeben – durch das große Medienecho waren Verbraucher und Öffentlichkeit also über die Abgasmanipulationen bei Dieselfahrzeugen mit dem Motor EA 189 informiert.

Für Personen, die ihr Fahrzeug nach dem Bekanntmachen der Dieselaffäre gekauft haben, bedeutet das: in ihren Fällen hat Volkswagen nicht sittenwidrig gehandelt, da die Umstände rund um den Dieselskandal bereits vor dem Kauf des Fahrzeugs bekannt waren. Personen, die ihr Fahrzeug nach dem 22. September 2015 gekauft haben, können sich folglich keinen Schadensersatz wegen Sittenwidrigkeit fordern.

Wenig Schadensersatz bei hoher Nutzung von Fahrzeugen

Auch Vielfahrer gehen leer aus: wer mit seinem Auto so viel gefahren ist, dass dessen Laufleistung überschritten ist, hat laut BGH ebenfalls keine Ansprüche gegen Volkswagen. Im konkreten Fall hatte der Kläger mit seinem VW Passat 255.000 Kilometer zurückgelegt und sein Fahrzeug anschließend stilllegen lassen. Während manches Oberlandesgericht die maximale Laufleistung eines Passats bei 300.000 Kilometern ansetzt, einigten sich die Richter des IV. Zivilsenats auf 250.000 Kilometer. Das Resümee: der Schadensersatz ist durch die hohe Nutzung des Fahrzeugs aufgezehrt. Nach Ansicht des BGH war das Fahrzeug durchgängig nutzbar und wurde sogar über die Lebensdauer hinaus genutzt. Das gleiche den finanziellen Schaden aus, der dem Käufer entstanden sei.

 

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