Aktuelles aus Recht und Justiz

Die Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen

In der Strafprozessordnung (StPO) wird zwischen der Sicherstellung von Beweismitteln (§§ 94 ff StPO) und der Sicherstellung von Verfalls- und Einziehungsgegenständen (§§ 111b ff StPO) unterschieden.

In der Strafprozessordnung (StPO) wird zwischen der Sicherstellung von Beweismitteln (§§ 94 ff StPO) und der Sicherstellung von Verfalls- und Einziehungsgegenständen (§§ 111b ff StPO) unterschieden. Mit der Sicherstellung wird ein amtliches Verwahrungsverhältnis über eine Sache begründet. Geschieht dies mit der freiwilligen Herausgabe des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers oder kann die Sache keinem Gewahrsamsinhaber zugeordnet, so kommt eine formlose Sicherstellung nach § 94 Abs. 1 StPO in Betracht. Eine richterliche Anordnung ist nicht erforderlich. Verweigert der Gewahrsamsinhaber dagegen die Herausgabe der beweiserheblichen Sache, so ist eine förmliche Beschlagnahme nach § 94 Abs. 2 StPO vorzunehmen. Bei der Sicherstellung von Verfalls- und Einziehungsgegenständen geht es um tatsächlich Erlangtes, das jemand für eine rechtswidrige Tat oder aus der Tat bekommen hat, § 73 Strafgesetzbuch (StGB), wie beispielsweise Geld aus einem Drogengeschäft. Nach § 98 Abs. 1 StPO bedarf die Beschlagnahme einer gerichtlichen Anordnung; bei Gefahr im Verzug kann sie auch durch die Staatsanwaltschaft oder deren Hilfsbeamte erfolgen. Weigert sich der Gewahrsamsinhaber, die Sache auszuliefern, so können nach § 95 StPO Ordnungs- und Zwangsmittel gegen ihn festgesetzt werden. Für die Beschlagnahme genügt die potentielle Beweisbedeutung, also die Möglichkeit, dass der beschlagnahmte Gegenstand später als Beweismittel zum Nachweis der Tat dienen kann (BGH NStZ 81,94). Es ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten; die Beschlagnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts stehen sowie für die Ermittlungen notwendig sein (BVerfGE 20, 162). Bei der Beschlagnahme eines Mobiltelefons müssen wegen der gespeicherten Daten, die dem Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unterliegen, auch die Regelungen der §§ 100g, 100h StPO beachtet werden. Danach muss es sich um eine Straftat von erheblicher Bedeutung handeln (BVerfG NStZ 2005, 337). Als Betroffener einer Beschlagnahme sollte man kein Einverständnis hierzu abgeben. Auch sollte man sich einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme vorbehalten. Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!

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