Aktuelles aus Recht und Justiz

Das Alter ist nur eine Zahl – oder?

Dürfen Kinder unter 16 von Hotels abgewiesen werden? Und kann man zu alt für eine Party sein?

Kinder nicht erlaubt!

Ein entspanntes Wochenende mit der ganzen Familie in einem Hotel verbringen. Das hört sich für viele Menschen erst mal nach purer Erholung an. Wenn Sie allerdings mit Ihren Kindern in ein Wellnesshotel gehen, sind die bösen Blicke der anderen Gäste beinahe schon vorprogrammiert. Die Lösung sollen Adults-Only-Hotels sein – in diesen Einrichtungen müssen Gäste mindestens 16 Jahre alt sein. Aber ist es überhaupt möglich, Kinder aus einem Hotel zu verbannen?

Diese Frage landete nun vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Der BGH sollte klären, ob Kinder unter 16 Jahren als Gäste eines Hotels abgelehnt werden dürfen. Im vorliegenden Fall klagte eine Mutter, die mit ihren fünf Kindern in ein Wellnesshotel einchecken wollte und abgewiesen wurde. Laut BGH ist das Verhalten des Hotels nicht unrechtmäßig. Schließlich hätten die Kinder kein durchgreifendes Interesse daran, ausgerechnet in diesem Hotel unterzukommen. Das Wellness- und Tagungshotel ist auf Ruhe und Entspannung ausgerichtet. Das ergibt sich insbesondere daraus, dass es in der fraglichen Region genug Hotels gab, die Kinder als ihre Gäste willkommen heißen. Allerdings lässt sich das BGH-Urteil zur Adults-Only-Regel nicht auf alle Einrichtungen anwenden – was also für das Tagungs- und Wellnesshotels gilt, muss nicht zwangsläufig für das Café von nebenan gelten. Dies sind im Zweifelsfall immer Einzelentscheidungen.

Zu alt für die Party

Ganz anders erging es einem 44-jährigen Mann aus München. Er wurde von einem Türsteher abgewiesen, da er für die Party zu alt sei. Aber geht das überhaupt?

Ja, das geht! So entschieden zumindest das Amtsgericht und das Landgericht München im Jahr 2017. Der damals 44-jähriger verklagte den Veranstalter des Münchner Events „Isarrausch“, da ein Türsteher den Kläger nicht auf das Partygelände lassen wollte. Unfaire Ungleichbehandlung, wenn es nach dem verschmähten Gast geht. Schließlich sehe er auch gar nicht so alt aus. Deshalb forderte er eine Entschädigung von 1.000 Euro vom Veranstalter. Der beklagte Veranstalter verweigerte diese jedoch und argumentierte damit, dass das Personal am Einlass aufgrund mangelnder Kapazitäten dazu angehalten war, nicht passende Gäste abzuweisen. Die Zielgruppe des Events waren junge Leute zwischen 18 und 28 Jahren – daher würden ältere Gäste wohl auch künftig abgewiesen werden. Der Kläger hätte aus Sicht des Gerichts ja einfach auf eine andere Party gehen können.

Sie sehen: Manchmal ist das Alter eben doch nicht nur eine Zahl und kann unter Umständen zu Problemen führen. Aber keine Sorge, am Ende ist man doch immer nur so alt, wie man sich fühlt!

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