Pfändung von Konten von Familienangehörigen

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

1) Ich habe ein Girokonto. Wenn für mich eine Kontopfändung kommt, werden ja alle meine Konten, auch Sparkonten, bei dieser Bank gepfändet. Frage: Wird auch das Sparkonto meines Sohnes gepfändet, wenn ich dafür eine Verfügungsberechtigung habe?
2) Kann auch ins Minus vollstreckt werden? Also ich meine wenn ein Dispo-Kredit eingeräumt und nicht ausgeschöpft ist?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Fragestellung:

  1. Pfändung von Konten von Familienangehörigen
  2. Pfändung innerhalb des eingeräumten Dispolimits

Zu 1.:
Auf das Konto Ihres Sohnes werden die Gläubiger keinen Zugriff haben, wenn dieser alleiniger Kontoinhaber und darüber hinaus nicht Mitschuldner ist. Eine Pfändung aufgrund Ihrer Verbindlichkeiten kann nur in Ihr Vermögen und nicht in das Vermögen anderer erfolgen. Ihre Verfügungsberechtigung oder Verwandtschaftsverhältnis zu Ihrem Sohn hat mit der Zuordnung des Vermögens nichts zu tun. Sie dürfen über das Sparguthaben oder andere Kontoguthaben Ihres Sohnes verfügen, nicht jedoch Ihre Gläubiger. Die Bank würde (und müsste) eine Kontopfändung zurückweisen. Dies gilt im Übrigen auch gegenüber Ihrer Ehefrau, wenn Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Denn die Vermögen der Ehepartner sind getrennte Vermögen; ein Ausgleich des Zugewinns erfolgt erst bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft, etwa durch Tod oder Scheidung.

Zu 2.:
Auch der Dispositionskredit eines Bankkunden ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 29. März 2001 (AZ: IX ZR 34/00) pfändbar.

Der BGH hat zur Zulässigkeit einer solchen Pfändung u.a. ausgeführt: Mit dem Abruf des vereinbarten Kredits in Form des Überweisungsauftrags oder des Barauszahlungsverlangens entstehe ein Rechtsanspruch auf Auszahlung des Darlehens, der wie jede andere Forderung, auch im Voraus, pfändbar sei. Dass der Bankkunde aus seiner Sicht die ihm von der Bank zur Verfügung gestellten Geldmittel nicht zugunsten des Vollstreckungsgläubigers abgerufen habe, sondern um es für andere Zwecke zu verwenden, stelle die Beschlagnahmewirkung der zuvor erlassenen Pfändungsmaßnahme nicht in Frage. Es sei dem Schuldner nicht gestattet, einen Teil seines Vermögens der Zwangsvollstreckung zu entziehen. Sie müssen demnach durchaus damit rechnen, dass bei nicht ausgeschöpftem Dispolimit ein Zugriff der Gläubiger möglich ist.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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