Pfändung der Rente verhindern?

Online-Rechtsberatung
Stand: 20.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin 77 Jahre alt, zu 70 Prozent schwerbehindert und beziehe monatlich eine Rente von 1.153 Euro Rente netto.

Gegen mich lief eine gerichtliche Räumungsklage. Diesen Prozess habe ich verloren. Gerichtskosten konnte ich noch bezahlen. Anwaltskosten beider Seiten, werden wohl noch auf mich zu kommen.

Da ich in der Frist zur Räumung keine Wohnung gefunden habe, hat mir meine Anwältin mitgeteilt, dass die Wohnung zwangsgeräumt wird und ich auf der Straße sitzen werde.

In dieser Not hat mir eine alleinstehende Frau geholfen (Frau XXX)und mir angeboten in Ihrem Haus mit einem separaten Schlafzimmer zu wohnen.
Da dieses Haus voll möbliert ist, musste ich meine gesamten Möbel der Arbeiter Wohlfahrt, die alles kostenlos abgeholt haben übergeben.
Sollte ich wieder in eine eigene Wohnung ziehen, muss ich mich wieder vollständig einrichten.
Zur Zeit leide ich an einer schweren Augenerkrankung beider Augen (Makuladegeneration), die in der Augenklinik Offenburg behandelt wird und ich am li. Auge für immer nur noch 20 Prozent Sehkraft habe, möchte ich fragen, ob ich mich gegen Pfändungen meiner Altersrente schützen kann?
Durch meine Behinderung und meiner sehr schlechten Augen, erledigt diese Frau, in deren voll eingerichtete, möbliertem Haus ich wohne, alle meine Erledigungen und Besorgungen.
Frau XXX kocht für mich und wäscht auch meine Wäsche. Ebenso fährt sie mich zu allen medizinischen Behandlungen.

Kann ich zum Schutz vor eventuelle Pfändungen meiner Altersrente, auf Frau XXX, oder deren Konto überschreiben?
Oder kann ich Ihr für wohnen in einem voll möbliertem Haus mit Verpflegung und persönlicher Versorgung von Frau XXX rund um die Uhr, so viel Miete bezahlen, dass mir nur noch ein geringer nicht pfändbarer Teil meiner Rente verbleibt?

Ein pfändbares Konto habe ich bereits eingerichtet.

Antwort des Anwalts

Hinsichtlich möglicher Pfändungen sind Ihre Befürchtungen unbegründet. Nach der aktuellen Pfändungsgrenze kann erst ab einem Einkommen von 1028,90 € gepfändet werden. Nach der Tabelle beträgt der Pfändungsbetrag bei einem Einkommen von 1153 € gerade mal 21,78 €. Diesen Betrag sollten Sie verkraften können.

Der Betrag kann durch einen Antrag an das Amtsgerichts nach § 850f Abs.1 Buchstabe b ZPO weiter reduziert werden. Nach dieser Vorschrift kann der unpfändbare Betrag erhöht werden, wenn besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen Gründen vorliegen. Diese Bedürfnisse können sich aus Ihrer Behinderung bzw. Ihrem Augenleiden ergeben. Sie müssen dazu konkret darlegen, welche besonderen Aufwendungen Sie durch ihr Augenleiden haben und diese Aufwendungen durch entsprechende Belege auch dokumentieren. Das kann neben anderen (z.B. Kosten für Sehhilfen und andere Hilfsmittel) auch ein Pflegevertrag mit Frau XXX sein.
Wenn Sie hier persönlich Schwierigkeiten haben, helfen Ihnen die Verbraucherberatung, eine Behindertenvertretung oder ein Rechtsanwalt gerne weiter.

Eine Überweisung auf ein anderes Konto (Fr. XXX) hilft nicht weiter, da der Auszahlungsbetrag unmittelbar bei der Deutschen Rentenversicherung gepfändet werden kann und damit gar nicht erst zur Auszahlung gelangt. Auch der Abschluss eines Mietvertrages mit Frau XXX hilft nicht weiter, da Mietkosten bereits in der Pfändungstabelle enthalten sind. Sie können für weitergehende Ausgaben nur über den Betrag verfügen, der ihnen nach Abzug der Pfändung noch verbleibt.

Weiter gebe ich Ihnen folgenden Hinweis: Sollten sie auf Grund Ihrer Erkrankung und Behinderung dauerhaft auf Hilfe und Pflege angewiesen sein, können Sie bei der Pflegeversicherung (über Ihre Krankenkasse) einen Antrag auf Pflegegeld stellen. Wenn bei Ihnen bereits Pflegebedürftigkeit vorliegen sollte und Frau XXX die Pflege übernimmt, kann diese entsprechende Zahlungen der Pflegeversicherung erhalten.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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