Zahlreiche Reparaturen nach dem Kauf eines gebrauchten Autos

Online-Rechtsberatung
Stand: 21.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe ein gebrauchtes Auto gekauft. Verkäufer versprach keine größeren Reparaturen in naher Zukunft, dazu Gebrauchssiegel. Fahrzeug soll jetzt nicht vom Autohaus sein sondern von Privat. Der Kaufvertrag, welchen ich bei Abholung bekommen soll, ist nie überreicht worden, angeblich nicht da. Die Quittung über die Kaufsumme habe ich.

Als die ersten elektronischen Probleme auftraten, meldete ich mich mehrmals bei dem Autohaus. Nach mehreren Mails rief mich ein Herr M. an und gab an, sein Onkel wäre der Vorbesitzer und man könne sich ja im Guten einigen. Habe diesem Herren alle Rechnungen zugeschickt (Mail + Post) und warte seit mehr als 4 Wochen auf Rückantwort.

Im KFZ-Schein steht der Name einer deutschen Frau als Vorbesitzerin. Mir kommt es so vor als ob die Werkstatt mit dem Herrn zusammenarbeitet um eine Gebrauchtwagengarantie zu umgehen. Dazu noch die Eigenschaftsgarantie des Verkäufers des Autohauses, dass keine größeren Reparaturen anstehen würden. In den ersten drei Monaten gut 1900 € mittlerweile. Hat es Sinn, Schadensersatz einzuklagen gegen das Autohaus? Diese haben die Quittung unterschrieben und gestempelt. Oder gegen den Herren, welcher angibt sein Onkel wäre Vorbesitzer und er hätte den Auftrag das Fahrzeug für ihn zu verkaufen?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

zunächst muss klargestellt werden, wer der Verkäufer der Sache ist. Einen konkreten Hinweis bietet sicherlich Ihre Quittung über den Kaufpreis, da Sie lediglich einen mündlichen Kaufvertrag geschlossen haben. Zu klären wäre in diesem Zusammenhang auch, welche Rolle der Syrer bei diesem Geschäft spielt, also ob er den Kauf lediglich vermittelt oder im eigenen Namen gehandelt hat. Ich empfehle Ihnen zunächst, mit der aus dem Brief ersichtlichen Voreigentümerin Kontakt aufzunehmen und diese zu befragen, an wen Sie das Fahrzeug verkauft hat. Dann sind Sie bereits einen erheblichen Schritt weiter.

Dass Sie keinen schriftlichen Kaufvertrag haben, stellt sich für Sie durchaus als vorteilhaft dar. Damit gelten nämlich die gesetzlich geregelten Gewährleistungsansprüche (Sachmängelhaftung) in vollem Umfang. Denn mangels schriftlichem Gewährleistungsausschluss kommt es im Ergebnis für die Haftungsfrage nicht darauf an, ob Sie das Fahrzeug von einem Händler oder einem Privatmann gekauft haben. Ohne Ausschluss haften beide gleichermaßen im gesetzlichen Umfang. Allerdings haben Sie offensichtlich einen entscheidenden Fehler gemacht, indem Sie das Fahrzeug bei einer anderen Firma haben reparieren lassen (jedenfalls vermute ich dies). Gewährleistung bedeutet, dass Sie dem Verkäufer (und keinem anderen) Gelegenheit zur Nacherfüllung (Reparatur) geben müssen, vgl. §§ 437, 439 BGB. Sie können demnach das Fahrzeug nicht in einer anderen Firma reparieren lassen und sodann den gezahlten Betrag vom Verkäufer verlangen. Hat allerdings der Verkäufer das Fahrzeug repariert, dann war er hierzu gem. § 439 BGB im Rahmen der Gewährleistung unentgeltlich verpflichtet. In diesem Fall können Sie den von Ihnen offensichtlich gezahlten Reparaturpreis von insgesamt 1900,00 erstattet verlangen. Sollten weitere Mängel auftreten, so muss der Verkäufer diese auf seine (!) Kosten beseitigen. Tut er dies trotz mehrfacher Aufforderungen und Fristsetzungen nicht, obwohl er hierzu verpflichtet ist, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis erstattet verlangen.

Hinweis: Ihre Ansprüche beziehen sich auf die sog. Sachmängelhaftung (= Gewährleistung). Ein Anspruch auf Schadensersatz ist derzeit nicht ersichtlich. Sie sollten Ihre Gewährleitungsansprüche, wie oben beschrieben, durchsetzen; ggf. mit anwaltlicher Hilfe.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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