Wiederruf eines Haustürgeschäfts

Online-Rechtsberatung
Stand: 02.03.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Außerordentliche Kündigung "Haustürvertrag" mit der Firma XY für eine angeblich probeweise Zusendung der Wochenzeitung X. Nach Abbuchung eines halbjahresbetrages für diese Wochenzeitung habe ich für meinen behinderten Sohn (psych. krank, 50% Schwerbehinderten Ausweis; äußerlich nicht erkennbar)per Einschreiben mit Rückantwort gekündigt; keine Antwort erhalten. Abgebuchter Betrag wurde zurückgeholt, weshalb nun eine Firma Mahnungen schickt, ohne ihrerseits auf den Hinweis zu reagieren, daß mit der Firma XY kein Vertrag abgeschlossen wurde. Wegen des Haustürgeschäftes habe ich Anzeige erstattet.
Zugesendete Zeitungen hat mein Sohn direkt unter Annahme verweigert zurückgeschickt.

Ich habe für meinen Sohn (Jahrgang 1983) Handlungsvollmacht.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Der von Ihnen geschilderte Sachverhalt ist für einen offensiven Vertrieb von Presseerzeugnissen, oftmals als so genannte Drückerkolonne bezeichnet, äußerst typisch. In einer Überrumpelungssituation, hier offenbar an der Haustür, manchmal jedoch auch in Fußgängerzonen, wird der potenzielle Kunde angesprochen, um ein Zeitungsabonnementvertrag abzuschließen.

Merkt der Kunde dann später erst, dass er regelrecht über den Tisch gezogen wurde, in Ihrem Fall wohl unter Vorspiegelung eines angeblichen Probeabonnements, kann es manchmal schwierig werden, sich vom Vertrag zu lösen. Grundsätzlich gilt in Deutschland, dass sich jeder an geschlossene Verträge halten muss, Verträge sind also einzuhalten. Es besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit, so dass man jeden beliebigen Vertrag schließen kann, zuminest solange dieser nicht gegen das Gesetz verstößt. Aus diesem Grund ist es durchaus möglich, ein Zeitungsabonnement zu schließen und dann eben auch sich an diesen Vertrag halten zu müssen. So ist der Abonnent zur Zahlung des entsprechenden Abonnementvertrages verpflichtet.

Wenn ich Ihren Anfragetext richtig interpretiere, hat Ihr Sohn unter Einfluss einer Überrumpelungssituation einen Vertrag zum Bezug einer Zeitschrift unterschrieben. Hier ist die Frage, ob dieser Vertrag überhaupt gültig ist bzw. ob dieser im Nachhinein möglicherweise unwirksam wird.

Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher im Bereich einer Privatwohnung bestimmt worden ist (Haustürgeschäft) steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu (§ 312 I S. 1 Nr. 1 BGB). Das bedeutet, dass Sie grundsätzlich einen solchen Vertrag widerrufen können. Der Widerruf führt dazu, dass der Vertrag als von Anfang an, nicht geschlossen gilt, mithin gibt es sowohl keine Lieferpflicht des Verlages, aber auch keine Zahlungspflicht des Abonnenten. Insofern weicht die Wirkung des Widerrufes weit von der Wirkung der außerordentlichen Kündigung, welche Sie ausgesprochen haben ab, da eine Kündigung immer erst mit dem Erhalt der Kündigung wirksam wird, mithin also den Vertrag bis mindestens zu diesem Zeitpunkt bestehen lässt, zumeist jedoch eine Kündigung erst für die Zukunft wirkt, also beispielsweise erst zum Ablauf eines Mindestbezugszeitraumes.

Darüber hinaus bestehen jedoch ganz ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit des Vertrages. Sie schreiben, dass Sie für Ihren Sohn auf Grund dessen Behinderung eine so genannte Handlungsvollmacht haben, mithin also Ihr Sohn höchstwahrscheinlich gar keine eigenen Rechtsgeschäfte abschließen kann. Insoweit wäre der Vertrag durch Ihren Sohn unwirksam, da dieser nicht in der Lage ist, für sich selbst die Rechtsgeschäfte abzuschließen. Ich bitte Sie jedoch um Verständnis, das sich dies unter großem Vorbehalt erklären muss, da mir der Inhalt Ihrer Vollmacht und die Reichweite, insbesonder, ob Ihrem Sohn damit ein Vertragsabschluss dem Grunde nach nicht mehr möglich ist, unbekannt ist. Allerdings besteht durchaus die Möglichkeit hierzu.

Letzlich und dies scheint aber unproblematisch zu sein, sind Sie bzw. ist Ihr Sohn bei dem Abschluss des Vertrages von den Drückern getäuscht worden. Ihm wurde bei Vertragsabschluss eine probeweise kostenlose Lieferung zugesichert, stattdessen ist nunmehr ein Vertrag in Gänze zu Stande gekommen. Wenn der Vertragsabschluss des Sohnes durch die Täuschung motiviert worden ist, würde sich hieraus eine Anfechtbarkeit ergeben. Die Anfechtung vernichtet den Vertrag rückwirkend in Gänze, so dass auch hier weder eine Lieferverpflichtung des Verlages, noch eine Zahlungsverpflichtung des Abonnenten bestünde.

Zusammenfassend würde ich Ihnen empfehlen, dass Sie noch einmal ein Schreiben an die Verlagsgesellschaft aufsetzen und hierin zum einen erklären, dass Ihr Sohn keinen wirksamen Vertrag abschließen kann, da Sie eine Handlungsvollmacht für Ihren Sohn besitzen und mithin nur Sie den Vertrag zu Lasten Ihres Sohnes hätten schließen können. Des Weiteren erklären Sie rein hilfsweise die Anfechtung des Vertrages wegen einer Täuschung über den probeweisen Bezug einiger Exemplare der Zeitschrift und letztlich erklären Sie den Widerruf der auf den Abschluss des Vertrages gerichteten Willenserklärung wegen des Vorliegens des Haustürgeschäftes.

Eine solche Vorgehensweise ist durchaus rechtssicherer als eine von Ihnen ausgesprochene außerordentliche Kündigung und dürfte zur Beendigung der fraglichen Situation führen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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