Wie reagiere ich auf ein vorläufiges Zahlungsverbot an einen Drittschuldner?

Online-Rechtsberatung
Stand: 31.08.2009
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wie reagiere ich auf ein vorläufiges Zahlungsverbot an einen Drittschuldner. Das Zahlungsverbot wurde heute zugestellt. Ich habe mich bereits letzte Woche mit Gläubiger geeinigt (Ratenzahlung). Zahlungsverbot soll schnell aufgehoben werden. Was muss ich tun?

Antwort des Anwalts

Es hat den Anschein, als ob der Auftrag der Vorpfändung, hier Zahlungsverbot an den Drittschuldner vor Ihrer Einigung mit dem Gläubiger stattgefunden hat.

Generell gilt; der Schuldner kann nur dann ein Rechtsmittel gegen die Vorpfändung einlegen, wenn er ein Interesse am Wegfall der rangwahrenden Wirkungen der Vorpfändung geltend macht. Die Erinnerung gegen ein vom Gläubiger erwirktes vorläufiges Zahlungsverbot ist unzulässig, wenn der Schuldner in der Erinnerungsschrift seine eigene Anschrift falsch angibt bzw. seine neue ? richtige ? Anschrift verschweigt, und das Vollstreckungsgericht nicht die Frage seiner örtlichen Zuständigkeit prüfen kann. Hat das Amtsgericht auf Erinnerung die Vorpfändung aufgehoben, entfallen deren Wirkungen gem. §§ 776, 775 Abs. 1 Nr. 1. Das Beschwerdegericht kann sie nicht wiederherstellen. Das Landgericht kann eine erneute Vorpfändung nicht aussprechen, da eine Vorpfändung ? anders als andere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ? nicht auf Antrag durch ein Gericht oder sonstige staatliche Stelle, sondern gem. § 845 nur vom Gläubiger selbst ausgebracht werden kann. Die Entscheidung des Landgerichts, dass die Aufhebung der Vorpfändung nicht gerechtfertigt gewesen ist, ermöglicht dem Gläubiger lediglich das erneute Ausbringen einer Vorpfändung, ohne durch die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen und durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts erledigten Einwände hieran gehindert zu sein. Dabei steht, weil es sich um eine neue Zwangsvollstreckungsmaßnahme handelt, der Beschluss des Landgerichts weder der erneuten Geltendmachung der bisherigen Einwendungen noch neuen Einwendungen entgegen.

Die Vorpfändung hat die Wirkungen eines vollzogenen Arrestes gemäß § 930 Abs. 2, oder anders ausgedrückt einer Forderungspfändung aufgrund Arrestbefehls.


Das bedeutet, dass der Drittschuldner nicht an Sie leisten darf, will er nicht riskieren, die Zahlung noch einmal erbringen zu müssen.

Um gegen die Vorpfändung vorgehen zu können, ist hier als Rechtsmittel einzig die Erinnerung mit der Begründung der Einigung mit dem Gläubiger denkbar. Sie müssen dem Gericht die Einigung über die Ratenzahlung nachweisen. Ich gehe davon aus, dass es hierzu eine entsprechende schriftliche Vereinbarung gibt.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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