Wie lange kann ich eine Matratze umtauschen oder zurückgeben?

Online-Rechtsberatung
Stand: 05.03.2015
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wie lange nach Lieferung einer Matratze kann diese zurückgegeben oder umgetauscht werden, wenn diese in der Härte nicht der Probeliege im Kaufhaus entspricht ?

Antwort des Anwalts

Theoretisch können Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln einer gekauften Sache bis zur Verjährungsgrenze, die grundsätzlich nach § 438 Abs. 1 Ziffer 3 BGB *1) zwei Jahre beträgt, noch geltend gemacht werden.

In Betracht kommen zunächst nur Ansprüche auf Nacherfüllung nach § 439 BGB. Weil eine Nachbesserung nicht in Betracht kommt, wäre die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Der Verkäufer muss dazu unter Fristsetzung aufgefordert werden.
Erst wenn das scheitert, kommen weitere Ansprüche in Betracht, die gerichtet sind u.a. auf Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Folge der Rückabwicklung des Vertrags, Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) und auf Schadensersatz.

Das geht aber nur, wenn Sie die Matratze noch nicht wirklich gebraucht haben. Eine Rückgabe oder ein Umtausch von gebrauchten Matratzen ist aus hygienischen Gründen zu Recht selbstverständlich normaler Weise ausgeschlossen. Hier hätten Sie eine vertragliche Nebenpflicht zur Schadensminderung gegenüber dem Verkäufer verletzt, wenn Sie die Matratze in Kenntnis von dem Mangel erst einmal benutzen und sie dann erst später reklamieren. Unter dem Gesichtspunkt der sogenannten positiven Vertragsverletzung würden dann auch Ihre eigentlich bestehenden Ansprüche entfallen.

Vorab zum Widerrufsrecht: Dieses generelle Recht, einen Vertrag ohne Begründung binnen einer Frist von 14 Tagen widerrufen zu können, besteht für den Verbraucher nach §§ 312 ff. BGB in einer Vielzahl von Situationen, aber nicht immer.

Besonders beim Ladenkauf, was immer wieder gerne verkannt wird, gibt es kein generelles Widerrufsrecht. Zudem hat der Gesetzgeber in § 312g BGB *2) (vor der Reform im Juni 2014 geregelt in § 312d Abs. 4 BGB) einen Ausnahmenkatalog zum Widerrufsrecht geschaffen, so auch unter Ziffer 3.für Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. Das dürfte bei Ihrer Matratze der Fall sein.

Denkbar wären dennoch die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wegen Sachmängeln nach den §§ 434 ff. BGB, die unabhängig bestehen von dem Widerrufsrecht des Verbrauchers.
Nach dem Gesetz müssen Sie bei Sachmängeln den Verkäufer erst einmal zur Nachbesserung auffordern, sprich zur Lieferung einer mangelfreien Ware, vgl. § 439 BGB. Erst wenn das abgelehnt wird, können Sie weitere Rechte anmelden, u.a. auch Rücktritt vom Kaufvertrag, Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) oder sonstiger Schadensersatz.

Außerdem müssten Sie dann, selbst wenn der Verkäufer die Matratze zurück nähme, bei der Rückforderung des gezahlten Kaufpreises mit einem erheblichen Abzug Alt für Neu rechnen, denn die Matratze, die ja nach einmaliger Benutzung bereits nicht mehr neu ist, und nach so langer Zeit natürlich für den Verkäufer wertlos geworden ist.

Es gibt bei der Rückgabe wegen Fehlerhaftigkeit der Matratze noch einige juristische Besonderheiten zu beachten, die ich kurz skizzieren möchte:

Um mit dem kleinen Einmaleins jeden Juristen anzufangen: Gemäß § 433 Abs. 1 S. 1 BGB *3) muss der Verkäufer dem Käufer die Kaufsache übereignen. Dabei muss die Kaufsache gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 BGB frei von Sachmängeln sein. Sachmangel ist jede Abweichung von der vertraglichen Beschaffenheit bzw. der Eignung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung und die Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist, vgl. dazu den erwähnten § 433 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2 BGB.

Hier ist erst einmal die Frage zu beantworten, ob geschuldeter Vertragsinhalt gerade dieses Probestück ist, also ein Stückkauf vorliegt, oder ob nur, bei vertretbaren Sachen, bzw. einer Gattungsschuld, vgl. § 243 BGB *4) eine Sache mittlerer Art und Güte.
Hier sollten Sie noch das Kleingedruckte in Ihrem Vertrag genau ansehen, letztendlich bestimmt die genaue Vereinbarung über diese Frage. Da Sie vermutlich nicht genau die Probematratze gekauft hatten, dürfte im Ergebnis also nur ein Gattungskauf vorliegen.
Die sich dann stellende Frage wäre, ob die gelieferte Matratze mittlerer Art und Güte entspricht. Dabei kann aber immer noch die Qualität des Ausstellungsstücks mit berücksichtigt werden. Von mittlerer Art und Güte dürfte daher dann jedenfalls nicht mehr der Fall sein, wenn die Matratze objektiv erheblich von der Beschaffenheit des Ausstellungsstücks abweicht.

Im Ergebnis dürfen Sie wohl von einem Sachmangel ausgehen. Wenn die gelieferte Matratze tatsächlich objektiv weicher ist als die Probeliege, und als andere vergleichbare Liegen, scheint solch ein Sachmangel vorzuliegen, denn Sie wollten natürlich dieselbe Qualität haben wie Ihnen beim Kauf angeboten worden ist.

Sollte der Verkäufer den Mangel allerdings bestreiten: Die Beweislast für das Vorliegen eines solchen Sachmangels haben Sie.

Tipp: Sie sollten die Abweichung von der üblichen Beschaffenheit möglichst durch unabhängige Zeugen bestätigen lassen. Gegebenenfalls käme sogar ein Sachverständigengutachten in Frage, bzw. nach § 485 ZPO ist sogar ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren vorgesehen, das häufig im Wege einer Stufenklage der eigentlichen Klage vorgeschaltet wird.

Nach § 442 Abs. 1 BGB *5) sind die Mängelrechte des Käufers zwar ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt oder grob fahrlässig nicht kennt. Das ist hier aber nicht der Fall, weil Sie ja das gelieferte Teil vorher nicht gesehen hatten und folglich auch nicht auf Fehler überprüfen konnten.

Grundsätzlich haben Sie beim Kauf Ihre Rechte auch nicht dadurch verloren, daß Sie die Ware entgegengenommen und nicht sofort gerügt haben. Denn beim Kaufvertrag hat die rügelose Entgegennahme der Kaufsache keine besonderen Folgen, anders als z.B. beim Werkvertrag. Der Besteller eines Werks, anders als der Käufer einer fertigen Sache, verliert nämlich nach § 640 Abs. 2 BGB *3) seine Gewährleistungsrechte bei vorbehaltloser Abnahme trotz Kenntnis des Mangels.

Im Ergebnis käme bei einem Sachmangel in diesem Sinn somit eine Rückgabe bzw. ein Umtausch wegen Sachmangels gegen Rückzahlung des Kaufpreises nur noch so lange in Betracht, wie die Matratze sich noch im Original verpacktem Zustand befände und noch nicht wirklich gebraucht worden ist.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.

*1) § 438 BGB
Verjährung der Mängelansprüche

(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren

  1. in 30 Jahren, wenn der Mangel
    a) in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
    b) in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
    besteht,
  2. in fünf Jahren
    a) bei einem Bauwerk und
    b) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
  3. im Übrigen in zwei Jahren.
    (2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
(5) Auf das in § 437 BGB bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

*2) § 312g BGB Widerrufsrecht

(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.
(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:

  1. Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind,

  2. Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde,

  3. Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,

  4. Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,

  5. Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat,

  6. Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,

  7. Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen,

  8. Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten,

  9. vorbehaltlich des Satzes 2 Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht,

  10. Verträge, die im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen werden, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist (öffentlich zugängliche Versteigerung),

  11. Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden,

  12. Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, und

  13. notariell beurkundete Verträge; dies gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen nur, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Verbrauchers aus § 312d Absatz 2 gewahrt sind.
    Die Ausnahme nach Satz 1 Nummer 9 gilt nicht für Verträge über Reiseleistungen nach § 651a, wenn diese außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.
    (3) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 512 ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht, und nicht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach § 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs ein Widerrufsrecht zusteht.
    *2) § 433 BGB
    Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
*3) § 243 BGB Gattungsschuld

(1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten.

(2) Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache.

4) § 442 BGB Kenntnis des Käufers
(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
5) § 640 BGB Abnahme
(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
(2) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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