Widerspruch gegen zugewiesenen Reha-Aufenthalt

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin seit über einem Jahr wegen einer Bauchmuskelverletzung krankgeschrieben. Bisherige Therapieversuche waren erfolglos; jetzt will mich die Krankenkasse in eine Reha-Klinik schicken.

Gegen diesen Beschluss der Krankenkasse habe ich Widerspruch eingelegt, denn von dem Reha-Aufenthalt befürchte ich (in Übereinstimmung mit meinen Ärzten) wesentlich mehr Schaden als Nutzen.
Jetzt hat die Krankenkasse die Auszahlung des Krankengeldes gestoppt - weil ich die Frist zum Beantragen der Reha-Maßnahme versäumt hätte. Obwohl über den Widerspruch selbst noch gar nicht entschieden worden ist (dies ist offensichtlich nicht Sache der Krankenkasse selbst, sondern des Medizinischen Dienstes der gesetzlichen Krankenversicherung.)

Frage: Kann es wirklich sein, dass in diesem Fall ein eingereichter Widerspruch die Fristen nicht verlängert? Ist also die Einstellung des Krankengeldes rechtens oder nicht?

Antwort des Anwalts

Nach § 51 SGB V kann die Krankenkasse Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichen Gutachten erheblich gefährdet ist, eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu stellen haben.
Das ärztliche Gutachten zur Feststellung der Gefährdung der Erwerbsfähigkeit wird dabei i. d. R. vom Medizinischen Dienst erstellt. Stellt der Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist.

Ein Widerspruch gegen den Verwaltungsakt, mit dem der Versicherte aufgefordert wird, einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe zu stellen (Reha-Antrag), hat aufschiebende Wirkung, sodass das Krankengeld bis zum Ende des jeweiligen Krankengeldbewilligungsabschnittes zunächst weiter zu gewähren ist. Endet der Bewilligungsabschnitt des Krankengeldes, ist auch kein Krankengeld mehr an den Versicherten zu zahlen.
Da sich der letzte Bewilligungsabschnitt im Rahmen der Krankengeldzahlung i. d. R. nach der vom Arzt aktuell ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (die gewöhnlich nur für wenige Tage gilt) richtet, führt dies dazu, dass trotz Widerspruchs gegen die Aufforderung zur Beantragung der Rehabilitationsmaßnahme, die Krankengeldzahlungen letztlich wegfallen.

Gegen die Entscheidung der Krankenkasse kein weiteres Krankengeld zu bewilligen, sollte ebenfalls Widerspruch eingelegt werden. Dieser Widerspruch führt jedoch ebenfalls nicht unmittelbar zu einer Weitergewährung des Krankengeldes. Vielmehr müsste der Krankengeldanspruch ggf. gerichtlich durchgesetzt werden.

Eine Einstellung des Krankengeldes nach Ablauf des jeweiligen Bewilligungsabschnittes ist daher trotz Widerspruchs gegen die Aufforderung zur Beantragung der Rehabilitationsmaßnahme rechtmäßig.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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