Widerruf eines Vertrages unter Kaufleuten

Online-Rechtsberatung
Stand: 14.08.2009
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Am 11.08.09 unterschrieb ich einen Vertrag bei einer Firma der Sicherheitstechnik über eine akustische Fernüberwachung - 54 Monate für 149,00 Euro zzgl. MwSt. Der Vertrag läuft auf meinen Mann, ich bin seine Angestellte und erhalte monatl. netto 465,00 Euro.   

Am 12.08.09 widerrief ich per Fax und Einschreiben diesen Vertrag. Die Sicherheitsfirma schrieb mir, daß ich den Vertrag abschloss mit der entspr. Zahlung. Des weiteren steht in dem Schreiben wörtlich: gerne sind wir jedoch bereit, Ihnen in dieser Angelegenheit entgegenzukommen und bieten Ihnen an, eine Abstandszahlung in Höhe von 4000,00 Euro zzgl. MwSt. (entspricht 50% des Entgeltes für die Vertragslaufzeit) leisten.   

Selbstverständlich installieren wir die Anlage auch gerne auf Ihren Wunsch in einem anderen Objekt Ihrer Wahl. Wir weisen Sie vorsorglich daraufhin, dass das monatl. Entgelt in Höhe von 149,00 plus MwSt. in diesem Falle weiterhin bis zum Vertragsende zur Zahlung fällig ist.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Ihre Frau hat mit der Sicherheitsfirma einen Vertrag mit einer Laufzeit von 54 Monaten zu Lasten Ihrer Firma geschlossen. Ihnen ist bekannt, dass unter Kaufleuten der Widerruf eines Vertrages grundsätzlich nicht möglich ist. Da spielt es dann auch keine Rolle, wann dieser "Widerruf" erklärt wird. Wenn der Vertragsschluss gültig ist, sind Sie an diesen Vertrag gebunden.

Das bedeutet, dass Sie in den nächsten 54 Monaten einen monatlichen Preis von 149 ? zu zahlen haben und die Sicherheitsfirma verpflichtet ist, Ihnen die Erbringung ihrer Dienstleistung anzubieten. Lehnen Sie dies angebotene Dienstleistung ab, bleibt gelichwohl der Anspruch auf Zahlung der Sicherheitsfirma bestehen.

Diese Situation können Sie nur im einvernehmen mit der Sicherheitsfirma ändern. Die Sicherheitsfirma hat Ihnen dazu mitgeteilt, wie sie sich eine Auflösung des Vertrages vorstellt. Bitte beachten Sie, dass eine Aufhebung des Vertrages nur einvernehmlich erfolgen kann.

Dieser Anspruch besteht aber nur, wenn der Vertrag ordnungsgemäß zustandegekommen ist. Das ist dann der Fall, wenn Ihre Frau die notwendige Vollmacht hatte für Ihre Firma entsprechende Verträge abzuschließen. Das ist im allgemeinen nur der Fall, wenn Ihrer Frau Prokura oder zumindest Handlungsvollmacht eingeräumt wurde und dieses im Handelsregister verzeichnet ist. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, gibt es einen wirksamen Vertragsschluss nur dann, wenn Sie diesen genehmigen. Da Sie das offensichtlich nicht wollen, sollten Sie den Vertrag schriftlich wegen fehlender Vollmacht Ihrer Frau anfechten und die Genehmigung des Vertrages versagen.

Zwar sind Sie damit das Problem los, haben es allerdings lediglich auf Ihre Ehefrau verlagert. Nach § 179 Abs.1 BGB ist derjenige, der als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelte, dem Vertragspartner gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet. Die Sicherheitsfirma wird sich wegen Ihres Anspruches dann an Ihre Ehefrau wenden. Diese kann sich der Haftung nur dadurch entziehen, dass sie der Sicherheitsfirma nachweist, dass diese bei Vertragsschluss wusste, dass sie gar nicht vertretungsberechtigt war. Dieser Beweis scheitert jedenfalls dann, wenn Ihre Frau auch in der Vergangenheit schon Geschäfte für Ihre Firma vorgenommen hat, die nicht von Ihnen widerrufen worden sind.

Fazit:
Durch eine Anfechtung wegen fehlender Vertretungsmacht kommt Ihre Firma wohl aus dem Vertrag heraus. Der Anspruch des Vertragspartners richtet sich dann gegen Ihre Ehefrau.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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