Wann ist eine Arztrechnung verjährt?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe gerade eine Erstrechnung für eine zahnärztliche Behandlung bekommen die vom 2.11.2006 bis 15.01.2007 stattgefunden hat. Muss ich die Behandlung immer noch bezahlen?

Antwort des Anwalts

Sie müssen die Rechnung dann nicht mehr bezahlen, wenn die ärztliche Honorarforderung entweder verjährt oder aus anderen Gründen verwirkt ist. Eine Verjährung kommt hier aus folgenden Gründen nicht in Betracht:

  • Gemäß § 199 (1) BGB? setzt der Beginn der Verjährungsfrist zunächst die Entstehung des Anspruchs voraus.
  • Nach § 12 (1) GOÄ?? entsteht der Zahlungsanspruch für eine ärztliche Leistung erst, wenn dem Zahlungspflichtigen eine den Anforderungen des § 12 GOÄ entsprechende Rechnung erteilt worden ist. Der Abschluss einer Behandlung setzt noch keine Verjährungsfristen in Gang. Die Verjährungsfrist beginnt daher auch in Ihrem Fall erst mit dem Zugang der Gebührenrechnung.

Die Verwirkung eines Rechtes ist gesetzlich nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist eine Honorarforderung dann verwirkt, wenn der Arzt sie über eine längere Zeit nicht geltend gemacht hat, der Patient sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Arztes auch darauf einrichten durfte, dass eine Leistungsabrechnung nicht mehr erfolgen wird. Um eine Verwirkung eines Rechts anzunehmen, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Das Zeitmoment und das Umstandsmoment.

Wann das Zeitmoment erfüllt ist, beurteilen die Gerichte sehr unterschiedlich. Meistens kommt es aber auf das Zeitmoment gar nicht an, da es bereits am Vorliegen des sog. Umstandsmoments (Frage: durfte der Patient im konkreten Fall aufgrund des Verhaltens des Arztes darauf vertrauen, dass der Arzt auf sein Geld verzichten werde, nachdem er jahrelang keine Rechnung gestellt hat) fehlt.

Solche besonderen Umstände, die zur Verwirkung führten, hat z. B. das Oberlandesgericht Nürnberg angenommen im Falle des Honoraranspruch eines Arztes, der mit der Stellung seiner Honorarrechnung mehr als drei Jahre wartete, nachdem der Patient die Behandlung unter Berufung auf deren angebliche Fehlerhaftigkeit sowie unter Androhung gerichtlicher Schritte abgebrochen und den Arzt dazu aufgefordert hatte, keine Rechnung zu stellen. Das Landgericht München hat Verwirkung angenommen in einem Fall, in dem der Patient den Arzt ausdrücklich unter Fristsetzung zur Stellung einer Rechnung aufgefordert hat und der Arzt darauf nicht reagiert hat.

An das Vorliegen einer Verwirkung des Honoraranspruches werden hohe Anforderungen gestellt. Sie sollten daher in Ihrem Falle prüfen, ob eine den oben genannten Beispielen entsprechende Situation vorliegt (Haben Sie den Arzt unter Fristsetzung zur Abrechnung aufgefordert? Haben Sie die Behandlung abgebrochen, weil Sie nicht zufrieden waren mit der ärztlichen Leistung und haben Sie den Arzt aufgefordert, Ihnen keine Rechnung für die missglückte Behandlung zu stellen?).

Nur wenn in Ihrem Falle ein besonderes Umstandsmoment angenommen werden kann, könnten Sie sich erfolgreich gegen die Honoraransprüche Ihres Zahnarztes wehren.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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