Wäschereikunde behauptet falsches Teil zurückerhalten zu haben

Online-Rechtsberatung
Stand: 25.09.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin Betreiberin einer Wäscherei und Heissmangel. Ein Kunde hat, unter Vorlage der entsprechenden Ware, behauptet, das dieses Wäschestück in unserem Hause vertauscht worden wäre. Bei Abholung begutachtete er die Ware(es waren mehrere Teile) flüchtig indem er die Teile nachzählte, sie jedoch nicht auf Identität prüfte.

Nach 6 Wochen behauptet er jetzt ein falsches Teil erhalten zu haben.Er legte nicht die dazugehörige Rechnung vor. Nachdem ich ihn auf seine Verpflichtung, die Ware bei Abholung sorgfältig zu prüfen, hingewiesen hatte, erwiderte er, er könne sich ja nicht hinstellen und alles auspacken, obwohl extra zu diesem Zweck große Tische aufgestellt wurden um genau diese Problematik zu umgehen. Er forderte mich auf ihm ein Angebot zwecks Regulierung vorzuschlagen. Außerdem fiel der Satz: "Sie werden ja wohl für so was versichert sein." Wie soll ich mich weiter verhalten?

Antwort des Anwalts

Unabhängig von der Frage, ob ein Wäschestück des Kunden in Ihrem Hause vertauscht wurde oder nicht und ob der Kunde überhaupt in der Lage wäre, den erforderlichen Beweis zu führen, scheidet eine Haftung Ihrerseits aus, wenn Sie wirksam eine solche ausgeschlossen haben. Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen beinhalten keinen Haftungsausschluss für verloren gegangene oder vertauschte Wäschestücke. Allerdings ist dies auch nicht zwingend erforderlich. Es genügt insoweit völlig, wenn Sie auf die Obliegenheit der Kontrolle durch den Kunden bei Abholung hinweisen und eine Haftung danach ausschließen. Diesen Anforderungen genügt Ihr Aushang: Bitte überprüfen Sie bei der Abholung Ihre Ware auf Zustand, bzw. Identität und Vollzähligkeit. Spätere Reklamationen können nicht mehr anerkannt werden. Erforderlich ist allerdings, dass dieser Hinweis deutlich lesbar in entsprechender Größe mit auffälliger Platzierung in Ihrem Geschäftslokal angebracht ist. Kleine Schrift an leicht zu übersehender Stelle genügt nicht. Hinweis und Tipp: Sie sollten den Satz Ihres Aushanges zusätzlich in Ziff. 6 Ihrer AGB anhängen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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