Vertragsauflösung mit einem Klinikum: Welche Pflichten habe ich?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

 Ich bin Oberarzt an einem großen Krankenhaus in Deutschland und habe meinen Vertrag mit der Geschäftsführung aufgelöst. Vorausgegangen waren mehrere Gespräche mit meinem Chef, der mich, so stellte es sich heraus, loswerden wollte, obwohl er mich bis kurz zuvor nachweislich auf Händen getragen hat. Ich war weniger als ein Jahr dort angestellt, meine Probezeit wurde nach 3,5 Monate beendet, bzw. mein Vertrag entfristet. Diese Gespräche begannen nach knapp 8 Monaten Zugehörigkeit zum Klinikum. Die Argumentation des Chefs war stets „dass der Schuh nicht passen würde“. Keine Kunstfehler, keine Behandlungsfehler, keine ärztliche Fehlentscheidungen, keine Beschwerden von Patienten. Die „Chefkrankenschwester“ auf meiner Station soll von Anfang an gegen mich gewesen sein und so der Auslöser für diese Katastrophe für mich gewesen sein.
Nun zu meiner Frage: da ich in der Onkologie tätig bin/war, möchte ich mich doch schriftlich individuell per Brief von meinen Patienten verabschieden. Ich habe ja von heute auf morgen meine Arbeitsstelle verlassen, und ich kann mir schwerlich einen „Seitenhieb“ verkneifen, zum Beispiel mit einem solchen Schreiben:
… „Sehr gerne wäre ich weiter am Klinikum tätig, um die Onkologie hier weiter voranzubringen, z.B. die Teilnahme an Studien zu ermöglich, um Sie nach nationalen und internationalen Standards bestmöglich zu betreuen. Leider wurde ich mit sehr unfairen Mitteln, völlig ungerechterweise, aus meinem „Job“ gedrängt, den ich so sehr liebe. So blieb mir leider nichts anderes übrig, als meinen Vertrag mit der Geschäftsführung (die sich über diesen Vorgang sichtlich erschüttert zeigten) des Gesamtklinikums aufzulösen.“…
Würde ich mit einem solchen oder ähnlichen Schreiben „Probleme“ bekommen, d.h. dass das Klinikum rechtlich gegen mich vorgeht (falls Sie dieses Schreiben zu Gesicht bekämen), weil ich „es schlecht mache“, „schmutzige Wäsche wasche“? Wie könnte ich es sonst formulieren?
Wäre ein ähnliches Schreiben für Kollegen zum Abschied möglich?
Ich stecke in einer Zwickmühle, auf der einen Seite möchte ich keine juristische Auseinandersetzung, da ich dieses Kapitel gerne für mich schnell abschliessen möchte, auf der anderen Seite wurde ich so unfair behandelt, dass ich gegenüber den Patienten und Kollegen trotzdem gerne aufrecht stehen möchte.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Herr Jacobi,

In Ihrer Angelegenheit werden sowohl das Zivilrecht, als auch das Strafrecht als auch die Grundrechte berührt. Deshalb muß auf alle 3 Rechtsbereiche kurz eingegangen werden.

Zivilrechtlich ist die Sache eigentlich recht einfach. Der BGH Zivilsenat hat in seiner Entscheidung BGHZ 13, 334 geurteilt: "Briefe oder sonstige private Aufzeichnungen dürfen in der Regel nicht ohne Zustimmung des noch lebenden Verfassers und nur in der vom Verfasser gebilligten Weise veröffentlicht werden." Da Ihre Briefe nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind und der Inhalt daher vertraulich ist, dürften Sie der Klinikleitung nicht zu Gesicht kommen. Insbesondere dann, wenn Sie den Empfänger darauf hinweisen, dass der Inhalt vertraulich ist und nicht für Dritte bestimmt ist.

Es kann aber dennoch ungewollt oder gewollt zur Weitergabe des Inhalts kommen. Hier geraten Sie dann relativ schnell in eine Strafbarkeit des Inhalts nach § 186 STGB üble Nachrede. § 186 beinhaltet:

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Dieser Straftatbestand steht aber im Spannungsverhältnis zur grundgesetzlich geschützten freien Meinungsäußerung. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach in diesem Zusammenhang entschieden, dass Kritik, selbst Schmähkritik, möglich sein muß.

Dies führt zu einer Gesamtbetrachtung einer Äußerung. Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Meinungsäußerung oder als Tatsachenbehauptung anzusehen ist, sind nicht die Äußerungsteile isoliert zu betrachten, sondern die Äußerung ist in ihrem Gesamtkontext zu würdigen. Soweit eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung nicht ohne Verfälschung ihres Sinns möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden.

Das bedeutet in Ihrem Fall, dass Sie stilistisch Ihren Satz etwas umbauen sollten. Sie formulieren:

„Leider wurde ich mit sehr unfairen Mitteln, völlig ungerechterweise, aus meinem „Job“ gedrängt, den ich so sehr liebe. So blieb mir leider nichts anderes übrig, als meinen Vertrag mit der Geschäftsführung (die sich über diesen Vorgang sichtlich erschüttert zeigten) des Gesamtklinikums aufzulösen.“

Dies ist eine Tatsachenbehauptung und unter Umständen muss man dies nicht so hinnehmen. Eine kleine Einfügung „ Nach meiner Meinung wurde ich leider…“ macht dies insgesamt zu einer unangreifbaren Meinungsäußerung, die auf Grund der geschützten Meinungsfreiheit hingenommen werden muß. In diesem Rahmen kann dann auch recht deftige Kritik ausgeübt werden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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