Vertrag im Internet zustandegekommen
Ich hatte mich am 5.2.2011 "online" für eine Mitgliedschaft angemeldet. Nutzungsentgelt 20,00 €/Monat. Am folgenden Tag erhielt ich einen Anruf von einem Mitarbeiter. Der offerierte mir eine Premium-Mitgliedschaft mit 6-monatiger Laufzeit für 45,00 € Monat. Eine mail mit einem Bestätigungslink habe ich nicht geschaltet ( wahrscheinlich)...aber wie läßt sich das überprüfen? Denn dann hätte ich einen rechtskräftigen Vertrag.
Sehr geehrter Mandant,
Rechtskräftige Verträge können grundsätzlich auch mündlich und per Telefon abgeschlossen werden. Da in Ihrem Fall eine E-Mail mit einem Bestätigungslink übersendet worden ist, gehe ich jedoch davon aus, dass der Vertrag zur Wirksamkeit erst Ihrer Bestätigung bedurfte.
Da Sie sich nicht sicher sind, ob Sie den Bestätigungslink geschaltet haben, sollten Sie die Firma um Mitteilung bitten, ob Sie als "Premium-Mitglied" registriert sind. Falls dies seitens der Firma bejaht wird, sollten Sie das Bestehen eines Vertragsverhältnisses bestreiten und einen entsprechenden Nachweis von der Firma einfordern. Sofern Sie den Bestätigungslink nicht ausgelöst haben, wird die Firma den Nachweis nicht erbringen können.
Vor diesem Hintergrund wäre es die Firma dann auch nicht möglich, die Kosten für eine Premium-Mitgliedschaft bei Ihnen erfolgreich gerichtlich durchzusetzen.
Um einer möglichen Meldung an die SCHUFA vorzubeugen, empfehle ich Ihnen zudem, der von der Firma geltend gemachten Forderung hinsichtlich der Premium-Mitgliedschaft ausdrücklich zu widersprechen und die Weitergabe von Daten an die SCHUFA und vergleichbare Auskunfteien zu untersagen.
Bei Verträgen, die per Telefon oder über das Internet abgeschlossen werden, steht dem Kunden in den meisten Fällen zudem ein vierzehntägiges Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Zugang der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung bei dem Kunden, also in diesem Fall bei Ihnen. Sofern Sie keine entsprechende Widerrufsbelehrung erhalten haben sollten, empfehle ich Ihnen rein vorsorglich auch Widerspruch gegen den vermeintlichen Vertragsschluss einzulegen.