Suche nach kostenloser Software endet in den Händen von Internetbetrügern

Online-Rechtsberatung
Stand: 18.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich schreibe im Namen meiner Tochter, die vor über einem Jahr ein kostenloses Programm aus dem Internet laden wollte. Bei der Suche nach dem Programm hat sie nach kostenlosen Downloades gesucht und ist auf o.a. Adresse gestossen. Es gab auf dieser Seite keinerlei Hinweiseauf eine kostenpflichtige Leistung. Einige Zeit später bekam sie eine Rechnung für dieses Programm für ein Jahr. Obwohl sie bis heute dieses Programm nicht besitzt, hat sie aus Unwissen die Rechnung bezahlt. Jetzt hat sie erneut eine Rechnung bekommen und soll für ein weiteres Jahr 96,00 € bezahlen (das Programm steht ihr immer noch nicht zur Verfügung), da dieser Vertrag über eine Laufzeit von 2 Jahren geht und sie keinen Widerspruch eingelegt hat. Außerdem hat sie ja mit der ersten Zahlung den Vertrag anerkannt, so der Anbieter. Wie soll sie sich jetzt verhalten? Muß meine Tochter die Rechnung begleichen für eine Leistung, die sie nie erhalten hat?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Ich kann Ihre Frage wie folgt beantworten:

Bei der von Ihnen beschriebenen Vorgehensweise handelt es sich um eine Form des Internetbetruges. Der Anbieter ist in der Vergangenheit in diesem Zusammenhang schon vielfach auffällig geworden und die Webseite ist einschlägig bekannt.

Die Betreiber setzen die Betroffenen mit der Behauptung, es sei ein rechtskräftiger Vertrag zustande gekommen, unter Druck und versuchen so den angeblichen Kunden mittels Drohung und Nötigung zur Zahlung der gestellten Rechnungen / Mahnungen zu veranlassen. Da viele Verbraucher nicht oder nicht sofort zahlen, bedient sich die Betreiber für die Eintreibung der Forderung zumeist Inkasso-Unternahmen oder Rechtsanwälten, wobei dadurch versucht wird, wegen der damit verbundenen Kosten weiteren Druck auf die Opfer auszuüben.

Ein beliebtes Argument der Anbieter ist auch die Argumentation damit, dass die Rechnung für das erste Vertragsjahr bereits bezahlt sei und damit ein rechtsgültiger Vertrag anerkannt worden sei. Dies ist natürlich eine Auffassung, die juristisch nicht haltbar ist. Sie soll lediglich dazu dienen, Sie weiter unter Druck zu setzen und zu weiteren Zahlungen zu veranlassen.

Ich würde Ihnen dazu raten, die Forderung nicht auszugleichen und sich durch die Drohungen nicht unter Druck setzen zu lassen.

Zentrale rechtliche Frage ist natürlich, ob tatsächlich ein kostenpflichtiger Vertrag zustande gekommen ist. Dies kann aus meiner Sicht verneint werden.
Da es sich aber um eine Form des Betruges handelt, trifft nach meiner Einschätzung Ihre Tochter hierfür keine Verantwortung. Oftmals genügt alleine die Bekanntgabe der persönlichen Daten ohne dass der Button zur Registrierung angeklickt wird.

Auch die Verbraucherzentralen raten in solchen Fällen davon ab, diese Forderungen zu zahlen, da auch die Verbraucherzentralen in derartigen Fällen nicht von einem wirksamen Vertragsschluss ausgehen. Ich kann dies aus anwaltlicher Sicht nur bestätigen Da ein wirksamer Vertrag gar nicht zustande gekommen ist, kommt es aus meiner Sicht auf einen wirksam ausgeübten Widerruf gar nicht mehr an. Sie können natürlich trotzdem gegenüber dem Anbieter vorsorglich widerrufen und einen möglichen Vertrag vorsorglich kündigen.

Sie können hierzu folgenden Mustertext verwenden:

„Sehr geehrte Damen und Herren,
die gegenständliche Leistung ist hier nicht entstanden. Ein Abonnement bzw. einen 12-Monatszugang zu Ihrem System habe ich jedenfalls nicht abgeschlossen. Es ist kein Vertrag zustande gekommen.
Der von Ihnen geforderte Betrag wird von mir schon deswegen nicht bezahlt, weil es insoweit an einem wirksamen Vertragsschluss fehlt.
Die Gegenleistung, nämlich das zu zahlende Entgelt taucht nur „Kleingedruckten" auf, so dass ich, wie wohl jeder durchschnittliche Internetnutzer davon ausgehen musste, dass es sich nicht um ein kostenpflichtiges Angebot handelt.
Eine entsprechende Klausel ist nach einer Entscheidung des Amtsgerichts München vom 16.01.2007 (Az: 161 C 23695/06) als überraschend anzusehen Es fehlt somit bereits an zwei übereinstimmenden Willenserklärungen und damit an einem wirksamen Vertrag.
Darüber hinaus wäre ein Vertrag auch wegen Sittenwidrigkeit nichtig, weil die von Ihnen angebotene Leistung offensichtlich in einem krassen Missverhältnis zu dem verlangten Entgelt steht.
Hilfsweise erkläre ich den Widerruf, der - mangels ausreichender Belehrung - auch noch rechtzeitig ist. Entgegen Ihren Angaben erfolgt keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, sodass die 14-tägige Widerrufsfrist hier nicht zu laufen begann und der Widerruf daher - hilfsweise - auch jetzt noch erklärt werden kann. Das Widerrufsrecht ist auch nicht ausgeschlossen oder erloschen.
Hilfsweise und rein vorsorglich erkläre ich hiermit auch eine Anfechtung wegen Irrtums und arglistiger Täuschung. Ihr Angebot ist von vornherein darauf ausgelegt, den User über die Kostenpflichtigkeit zu täuschen. Weiterhin war lediglich eine kostenlose Nutzung gewollt und kein kostenpflichtiges Abo.
Ich werde hier keinerlei Zahlung leisten. Es wird erwogen, Ihr Unternehmen auf Schadensersatz in Höhe der durch anwaltliche Beratung entstandenen Kosten in Anspruch zu nehmen. Ein solches Vorgehen sowie strafrechtliche Schritte bleiben vorerst vorbehalten.

Ort/Datum

Mit freundlichen Grüßen "

Ein Vertrag kann zwar grundsätzlich online geschlossen werden, also ohne, dass ein schriftlicher Vertrag unterzeichnet wird. Für einen wirksamen kostenpflichtigen Vertragsschluss müssen Sie sich aber in Kenntnis und Zustimmung der Zahlungspflicht angemeldet haben. Dies kann hier zu Recht angezweifelt werden. Insbesondere die Aufmachung der Seite spricht bereits dafür, dass kein Vertrag zustande gekommen ist bzw. dass die Kostenpflicht arglistig verschleiert werden sollte. Viele dieser Firmen bedienen sich darüber hinaus sog. Landing Pages, also Start-Seiten, auf die der Betroffene zB. von Google geleitet wird und die keine ausdrücklichen Hinweise zur Zahlungspflicht enthalten. Ruft man die Original-Seite dann zu einem späteren Zeitpunkt wieder auf, erscheint plötzlich ein deutlicher Hinweis auf die Zahlungspflicht. Rechtlich gesehen handelt es sich dabei natürlich um Betrug und es entsteht mangels wirksamen Vertragsschlusses keine Zahlungspflicht.

Unabhängig davon, ob und unter welchen Voraussetzungen Sie sich angemeldet haben, kommt ein kostenpflichtiger Vertrag in einem solchen Fall auch nach allgemein vertretener Rechtsauffassung nicht zustande. Denn ist für den Verbraucher nicht auf den ersten Blick erkennbar, wie viel er wofür bezahlen muss oder wie lange er sich vertraglich bindet, ist der Vertrag in der Regel unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn die Kostenpflicht nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters geregelt ist und Sie diese angeklickt und damit bestätigt haben. Bei der Aufklärung über die Kosten in den AGB handelt es sich um eine sogenannte überraschende Klausel gem § 305c des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), so dass eine solche Klausel (und damit der kostenpflichtige Vertrag an sich) unwirksam wäre.

Von der prozessualen Beweissituation her gilt, dass der Anbieter in einem Gerichtsstreit nachweisen müsste, dass ein behaupteter Vertrag einschließlich des Kostenanspruchs tatsächlich geschlossen wurde. In der Regel müssen Sie als Verbraucher nicht nachweisen, dass der Vertrag nicht geschlossen wurde.

Inzwischen haben mehrere Gerichte entschieden, dass derartige Abos sowie die automatische Verlängerung von Probeabos nur wirksam sind, wenn in den Vertragsbedingungen ausdrücklich und eindeutig auf die Verlängerung des Vertrages und die Möglichkeiten der Kündigung hingewiesen worden ist. Nach meiner Einschätzung halten die AGB bei einer rechtlichen Überprüfung den gesetzlichen Anforderungen nicht stand, allerdings kann Ihnen niemand mit Sicherheit vorhersagen, ob ein Gericht dies im Streitfall auch so beurteilen wird.

Hierzu möchte ich Ihnen beispielhaft das bereits oben zitierte Urteil des Amtsgerichts München nennen, welches wie folgt entschieden hat:

"Versteckt sich die Zahlungspflicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, kann diese Klausel ungewöhnlich und überraschend und damit unwirksam sein, wenn nach dem Erscheinungsbild der Website mit einer kostenpflichtigen Leistung nicht gerechnet werden musste" (Urteil des AG München vom 16.1.07, AZ 161 C 23695/06).

Ein weiteres wegweisendes Urteil in einer ähnlichen Angelegenheit wurde am 04.12.2008 vom OLG Frankfurt/Main (6 U 187/07) gefällt Das OLG wies in dieser Entscheidung darauf hin, dass es gerechtfertigt ist, an solche Angebote erhöhte Anforderungen im Hinblick auf die Erforderlichkeit eines Hinweises auf die Kostenpflichtigkeit des Angebotes zu stellen. So führt das Gericht zutreffend aus, dass eine unlautere geschäftliche Handlung zu bejahen ist, wenn die Preisangabe in der beanstandeten Webseite nicht leicht erkennbar ist und der angesprochene Verkehr aufgrund dieses Umstands über die Entgeltlichkeit der angebotenen Dienstleistung irregeführt wird.

Letztlich hat das OLG Frankfurt damit bestätigt, dass Verträge unwirksam sind, wenn für den Verbraucher nicht deutlich erkennbar ist, dass ein kostenpflichtiger Vertrag abgeschlossen wurde.

Ich würde Ihnen daher raten, die Forderung nicht auszugleichen und sich von der Gegenseite nicht unter Druck setzen zu lassen. Meist lassen sich die Betreiber auf vorzeitige Kündigungen oder einer Anerkennung des Widerrufs nicht ein, wobei aus rechtlicher Sicht ein nicht existierender Vertrag weder widerrufen noch gekündigt werden kann, da er ja eben gar nicht existiert. Sich hier auf rechtliche Diskussionen mit dem Anbieter einzulassen, bringt meiner Erfahrung nach nichts.

Sofern Ihnen vom Anbieter der Vorwurf der Strafbarkeit gemacht wird, halte ich dies für unbeachtlich. Da Sie als Verbraucher getäuscht wurden, kann dieser Vorwurf nicht durchgreifen Auch hier würde ich Ihnen raten, sich durch Drohungen nicht unter Druck setzen zu lassen. Gleiches gilt für Drohungen mit einem Schufa - Eintrag oder einer Vollstreckung oder Pfändung.
Wie bereits oben dargelegt kann auch die Zahlung für das erste Vertragsjahr hier nicht dazu führen, dass ein Vertrag aus dieser Zahlung hergeleitet werden kann. Vielmehr ist die rechtliche Situation so, dass Sie einen Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Anbieter haben, da Sie ohne Rechtsgrund, nämlich ohne wirksamen Vertrag, gezahlt haben.

Da kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist, besteht meiner Meinung nach für Sie derzeit auch kein weiterer Handlungsbedarf. Von einer Rückforderung des bereits gezahlten Betrages für das erste Vertragsjahr würde ich aus wirtschaftlichen Gründen abraten, es sei denn, Sie haben eine Rechtschutzversicherung, die bereit ist, hierfür die Prozesskosten zu übernehmen.

Wenn eine Inkassofirma eingeschaltet wird, sollten Sie dieser in einem kurzen Schreiben mitteilen, dass Sie die Forderung nicht anerkennen und bestreiten, da kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist Die Inkassofirma muss die bestrittene Forderung dann an den Auftraggeber zurückgeben, andernfalls könnten Sie sich beim zuständigen Amtsgericht über die Inkassofirma beschweren.

Bitte beachten Sie, dass Inkassounternehmen nichts anderes sind, als gewerbliche Schuldeneintreiber, die in der Regel sogar auf Provisionsbasis arbeiten. Sie werden von den Auftraggebern dafür bezahlt, dass sie Geld vom vermeintlichen Schuldner einfordern. Entgegen dem Anschein, den sich manche Inkassounternehmen geben, sind diese keineswegs rechtlich in der Lage, aus eigener Macht selbständig ein Konto zu pfänden oder Gerichtsvollzieher einzuschalten.

Wenn der Anbieter auf der Forderung besteht, müsste er gegen Sie bzw. Ihre Tochter eine Klage bei Gericht einreichen oder einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen. Das wird der Anbieter allerdings nur dann tun, wenn er davon überzeugt ist, die gerichtliche Auseinandersetzung auch gewinnen zu können. Denn abgesehen davon, dass die klagende Partei einen Vorschuss für Gerichtskosten zahlen muss, besteht für den Anbieter in dem Klageverfahren auch das Risiko, dass der Streit verloren geht, weil die Rechtslage eindeutig ist oder Ihre Argumente das Gericht überzeugen. Davon ist meiner Einschätzung nach auszugehen, so dass eine gerichtliche Klage eher unwahrscheinlich ist.

Aus der bisherigen Erfahrung kann gesagt werden, dass es eigentlich nie zu gerichtlichen Streitigkeiten kommt. Aus meiner Rechtspraxis ist mir derzeit kein Fall bekannt, dass einer der Anbieter seine vermeintlichen Forderungen tatsächlich auf dem Gerichtsweg eintreibt. Daher ist das Prozessrisiko auch in Ihrem Fall nicht sonderlich hoch, zumal Ihnen selbst im Falle einer streitigen Auseinandersetzung vor Gericht noch gute Argumente zur Verfügung stünden, um einen Anspruch der Gegenseite abzuwehren.

Falls Sie dennoch wider Erwarten einen Mahnbescheid vom zuständigen Amtsgericht erhalten sollten, sollten Sie unbedingt fristgerecht Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen. Falls Sie hierzu dann Fragen haben sollten, stehe ich natürlich gerne zur Verfügung.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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