Irreführende Angaben: Kann ich Konzerttickets stornieren?

Online-Rechtsberatung
Stand: 27.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe auf einer Internetplattform zwei Tickets für ein Konzert am in einer Halle, Block C6, bestellt (Bestellwert 227 Euro). Auf der Plattform befindet sich eine grafische Übersicht, auf dessen Basis die Sitzplatzposition/Blockzuweisung für die entsprechend ausgewählte Karte dargestellt wird. Ich habe die Karten gekauft, weil Block C6 gemäß der Darstellung eindeutig vor der Bühne liegt. Leider erst im Nachhinein habe ich aber auf der original Webseite des Veranstaltungsortes festgestellt, dass Block C6 ausschließlich hinter der Bühne ist. Tickets hinter der Bühne interessieren mich aber nicht, daher habe ich per Mail versucht meine Bestellung sofort noch am selben Tag zu stornieren. Mehrere Kontaktaufnahmen haben leider nichts gebracht - die Antworten sind immer, dass die Bestellung gemäß AGB verbindlich ist.
Meine Frage ist daher, ob es wirklich keine Möglichkeit der Stornierung einer Bestellung auf so einer Ticket-Plattform gibt und ob die Plattform hier nicht bewusst falsche Tatsachen vortäuscht und für die inkorrekte Darstellung von Ticketinformationen zur Rechenschaft gezogen werden kann.

Antwort des Anwalts

Ihre Fragen beantworte ich wie folgt ):
Frage Teil 1: Meine Frage ist daher, ob es wirklich keine Möglichkeit der Stornierung einer Bestellung auf so einer Ticket-Plattform gibt
Antwort Rechtsanwalt
Ein Storno bzw. eine Stornierung kommt nicht in Frage, da dies eigentlich nur auf Buchungsfehler bezogen ist und mindestens das Einvernehmen Ihres Geschäftspartners voraussetzt, an dem es hier gerade fehlt.
Das bekannte Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen, das dem Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen gemäß § 312g BGB
1) i.Vb.m. § 355 BGB zusteht, gilt bei Ticket-Verkäufen normaler Weise nicht, vgl. § 312g Abs. 2 Ziff. 9 BGB 1) (vor der Reform nach der Verbraucherrichtlinie am 30.6.2015 schon gleichlautend geregelt in § 312b Abs. 3 Ziff. 6 BGB).
Danach gilt das Widerrufsrecht nicht bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen u.a. zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Das ist bei Tickets der Fall.
In Betracht kommt juristisch aber besonders eine Anfechtung des Vertrags gem. § 123 BGB
2) wegen arglistiger Täuschung bzw. wegen Irrtums nach § 119 BGB 3).
Benötigt werden einerseits eine fristgerechte Anfechtungserklärung und andererseits ein Anfechtungsgrund. Die Erklärung sollten Sie, sofern noch nicht erfolgt, formal nachholen. Es reicht im Prinzip der Wortlaut aus „hiermit erkläre ich die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise wegen Irrtums.“ Dies sollte mit formalem Brief erfolgen, per Einschreiben. In der Anlage finden Sie einen Link auf entsprechende Musterschreiben
4).
Die Begründung der Anfechtung können Sie im Prinzip so lassen, wie Sie es dargestellt haben. Ob eine arglistige Täuschung vorlag, ist zweifelhaft. Sie hätten dafür die Beweislast, und besonders ein diesbezüglicher Vorsatz ist immer schwer nachweisbar. Eine vorsätzliche falsche räumliche Darstellung der Sitzplätze in den Lageplänen könnte immerhin ein Indiz dafür sein, dürfte aber nicht ausreichen, wenn für eine absichtliche Irreführung der Vertragspartner nicht noch weitere Anhaltspunkte hinzukommen.
Tipp: Sie sollten jedenfalls die falsche Darstellung der Sitzplätze so sichern, z.B. durch Ausdrucke oder Fotos der jeweiligen Seiten (sogenannte Screen-Shots) daß das gegebenenfalls vor Gericht vorgelegt werden kann.
Zumindest aber ein Irrtum bei Ihnen über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der gekauften Tickets im Sinne von § 119 BGB scheint hier relativ klar vorzuliegen. Die Rechtsfolge einer erfolgereichen Anfechtung ist, daß der Vertrag von Anfang an wegfällt (sogenannte Unwirksamkeit des Vertrags ex tunc) und die schon gewährten Leistungen zurück zu erstatten sind, es entsteht dann ein sogenanntes Rückabwicklungsschuldverhältnis.
Sofern der Betrag per Lastschrift eingezogen wird, können bzw. sollten Sie der Abbuchung widersprechen. Denken Sie auch daran, etwaige Einzugsermächtigungen zu stornieren und die Bank zu informieren. Wenn das Geld schon überwiesen wurde, muss es zurück gefordert werden.
Hier ist die übliche Abfolge, wenn das Geld nicht erstattet wird, eine Mahnung Fristsetzung und dann Mahnbescheid oder Klage. Gegebenenfalls können Sie die Klage nach § 29c ZPO am Gerichtsstand des Verbrauchergers geltend machen.

Frage Teil 2: und ob die Plattform hier nicht bewußt falsche Tatsachen vortäuscht und für die korrekte Darstellung von Ticketinformationen zur Rechenschaft gezogen werden kann.
Antwort Rechtsanwalt
Man könnten über das oben Gesagte hinaus auch an eine Strafanzeige/ Strafantrag wegen Betrugs denken, § 263 StGB.
Das sollte aber nur geschehen, wenn es weitere Anhaltspunkte für eine absichtliche Täuschung und Irreführung gibt. Das wäre etwa dann der Fall, wenn auf Ihre Rückfragen hin immer noch zusätzlich falsche Angaben gemacht worden wären, obwohl bekannt war, daß diese nicht stimmten. So reicht das aber wohl noch nicht aus.
Ihre Frage/n ist/ sind damit beantwortet.
Bei Bedarf zur im Zusammenhang mit Ihrer Frage kostenlosen Nachbewertung können Sie Korrespondenz, Bescheide, Urteile etc. gerne noch nachreichen, bitte immer mit dem Bearbeitungszeichen oben im Betreff und cc an meine Emailadresse rechtsanwalt@anif.de zur schnelleren Bearbeitung.
Für weitere Rückfragen stehe ich gerne bei der Deutsche Anwaltshotline zu Ihrer Verfügung.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.
*1) § 312g Widerrufsrecht

(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.
(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:

  1. Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind,

  2. Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde,

  3. Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,

  4. Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,

  5. Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat,

  6. Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,

  7. Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen,

  8. Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten,

  9. vorbehaltlich des Satzes 2 Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht,

  10. Verträge, die im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen werden, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist (öffentlich zugängliche Versteigerung),

  11. Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden,

  12. Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, und

  13. notariell beurkundete Verträge; dies gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen nur, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Verbrauchers aus § 312d Absatz 2 gewahrt sind.
    Die Ausnahme nach Satz 1 Nummer 9 gilt nicht für Verträge über Reiseleistungen nach § 651a, wenn diese außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.
    (3) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 512 ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht, und nicht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach § 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs ein Widerrufsrecht zusteht.

*2) § 119 BGB Anfechtbarkeit wegen Irrtums

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

*3) § 123 BGB Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

4) http://www.bild.de/media/vw-pdf-9024114/Download/2.bild.pdf
5) 29c ZPO Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte

(1) Für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Verbraucher ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.
(2) § 33 Abs. 2 findet auf Widerklagen der anderen Vertragspartei keine Anwendung.
(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Weiterführender Links zur alten (insoweit aber durch die Reform inhaltlich nicht geänderten) Rechtslage
http://www.internetrecht-rostock.de/widerruf-ticket.htm

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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