Störungen von Telefon- und Internetverbindung: Wie gehe ich gegen den Netzanbieter vor?

Online-Rechtsberatung
Stand: 28.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Telefonleitung ist täglich mehrmals am Tag wegen einer "Überlastungssituation", die "Monate dauern kann" (Zitat eines Mitarbeiters), gestört. Es sei ein Netzausbau nötig. Mittlerweile beziehen sich die Störungen nicht nur massiv aufs Telefon, sondern auch aufs Internet.

Ich bekam eine Rufumleitung für ankommende Gespräche auf mein Handy, ausgehende Gespräche soll ich nachweisen und einreichen. Ich habe aber eine Prepaid-Karte, die voll aufgeladen ist. Für eine neue Karte bräuchte ich dann ein anderes Handy - wie das gehen soll, ist mir unklar.

Der Mitarbeiter hat mir jetzt angeboten, einmal die monatlichen Gebühren zu erlassen.
Kann ich die Einzugsermächtigung zurückziehen und mein Geld einbehalten, bis das Problem behoben ist?

Antwort des Anwalts

Der Widerruf der Einzugsermächtigung ist jederzeit möglich und zulässig. Beim besagten Anbieter gibt es dafür sogar ein eigenes Formular *1).

Beachten Sie dabei aber, dass dadurch die vertraglichen Beziehungen grundsätzlich nicht betroffen werden.

Das bedeutet, Sie können lediglich dadurch etwa unberechtigte Abbuchungen bzw. Lastschriften seitens des Anbieters stoppen. Gegebenenfalls müssen Sie dann aber für die pünktlichen Zahlungen der Abrechnungen im Rahmen des bislang ungekündigten weiter laufenden Vertrags, soweit diese berechtigt sein sollten, selbst sorgen.

Beachten Sie auch die Regelung unter Punkt 3.5 der AGB von XY (weiter unten im Text zitiert), wonach Ihnen dadurch zusätzliche Kosten für die Abrechnung rückbelastet werden könnten. Der Anbieter ist danach berechtigt, im Fall der Nichtteilnahme am SEPA-Basis-Lastschriftverfahren ein zusätzliches Bearbeitungsentgelt zu erheben.

Tipp: Vorzuziehen ist es allerdings, die Einzugsermächtigung unangetastet weiter laufen zu lassen und erst einmal, wenn noch nicht geschehen, schriftlich dokumentiert die geschuldete Leistung beim Anbieter anzumahnen und Minderung (also Herabsetzung der vereinbarten Flatrate) sowie gegebenenfalls weitergehenden Schadensersatz einzufordern.

Mir liegen Ihre AGB nicht vor, ich gehe aber davon aus, dass die aktuell veröffentlichten AGB auch in Ihrem Fall vereinbart wurden.

Rechtlich ergeben sich folgende Erwägungen:

Die gegenseitigen Rechte und Pflichten bei den hier beschriebenen Leistungsstörungen seitens des Anbieters bestimmen sich primär nach dem vertraglich vereinbarten. Bekanntlich verwenden die Telefongesellschaften hier vorformulierte Vertragsbedingungen (allgemeine Geschäftsbedingungen).

Gesetzlich gelten beim Telefonvertrag, der ein gemischter Vertrag ist, Elemente des Werkvertrags im Sinne von 631 ff. BGB, des Dienstleistungsvertrags nach § 611 ff. BGB sowie gegebenenfalls sind auch Gewährleistungsregeln des Kaufrechts nach den §§ 434 ff. BGB anwendbar.

Zitate aus den Allgemeine Geschäftsbedingungen für XY-Dienstleistungen (AGB) *2).

2.2 (Leistungsumfang)

Zeitweilige Störungen oder Unterbrechungen der XY-Dienstleistungen
können sich aus Gründen höherer Gewalt, einschließlich Streik,
Aussperrung und behördliche Anordnung sowie wegen technischer
Änderungen an den Anlagen von XY oder wegen sonstiger
Maßnahmen ergeben, die für einen ordnungsgemäßen Betrieb des
deutschen XY-Netzes erforderlich sind. Dies gilt entsprechend
für Störungen von Telekommunikationsanlagen Dritter, die XY
zur Erfüllung ihrer Pflichten benutzt. Darüber hinaus ist XY
berechtigt, ihre vertraglichen Leistungen vorübergehend ganz oder
teilweise einzustellen, soweit dies für einen ordnungsgemäßen
Netzbetrieb erforderlich ist. XY wird alle zumutbaren Anstrengungen
unternehmen, um Störungen baldmöglichst zu beseitigen oder
beseitigen zu lassen. Dauert eine von XY zu vertretende Störung
oder Unterbrechung länger als 24 Stunden, ist der Kunde zur anteiligen
Minderung des monatlichen Basispreises berechtigt.

(Text gekürzt)

3.3 Rechnungseinwendungen hat der Kunde innerhalb von acht Wochen
nach Zugang der Rechnung schriftlich bei der auf der Rechnung bezeichneten
Anschrift zu erheben.

3.4 Die Rechnungsbeträge sind spätestens zehn Tage nach Zugang auf das
angegebene Konto zu zahlen.

3.5 Der Einzug von Rechnungsbeträgen im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren
ist als Standard vorgesehen. XY informiert den Kunden spätestens
zwei Tage vor der Abbuchung über die einzuziehende Beitragshöhe
und den Zeitpunkt des Einzugs. XY ist berechtigt, im Fall der
Nichtteilnahme am SEPA-Basis-Lastschriftverfahren ein zusätzliches
Bearbeitungsentgelt zu erheben.

3.6 Gegen Forderungen von XY kann der Kunde nur mit unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein
Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen unmittelbar aus
diesem Vertrag herrührender Gegenansprüche geltend machen.

(Text gekürzt)

  1. Haftung von XY
    5.1 Die Haftung von XY als Anbieter von Telekommunikationsdiensten
    für die Öffentlichkeit für nicht vorsätzlich verursachte Vermögensschäden
    gegenüber einem Endnutzer ist auf höchstens 12.500 € je Endnutzer und
    Schadensereignis begrenzt. Entsteht die Schadenersatzpflicht durch eine
    einheitliche Handlung oder ein einheitliches Schaden verursachendes
    Ereignis gegenüber mehreren Endnutzern und beruht dies nicht auf
    Vorsatz, so ist die Schadenersatzpflicht unbeschadet der Begrenzung in
    Satz 1 in der Summe auf höchstens 10 Millionen € begrenzt. Übersteigen
    die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten auf Grund desselben
    Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadenersatz in
    dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadenersatzansprüche
    zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis
    3 gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug
    der Zahlung von Schadenersatz entsteht.

(Text gekürzt)

  1. Schlichtung

Der Kunde kann im Streit mit XY darüber, ob XY eine in den
§§ 43a, 43b, 45 bis 46 und § 84 TKG oder den aufgrund dieser Regelungen
erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehene Verpflichtung ihm gegenüber
erfüllt hat, bei der Bundesnetzagentur durch einen Antrag ein Schlichtungsverfahren einleiten.

Zitat Ende

Daraus ergibt sich, daß XY Ihnen erst einmal entsprechend der Regelung in Punkt 2.2 der AGB und dem konkret vereinbarten Vertrag dann, wenn die Störungen länger als 24 Stunden dauern, ein Recht auf Minderung des monatlichen Basispreises zubilligt.

Wenn Ihnen die monatlichen Gebühren für die Dauer der Störung erlassen werden, hätten Sie genau diese hier geregelte Situation, mit einer Minderung um 100 Prozent.

Die jetzt eingerichtete Rufumleitung auf Ihr Handy ist eine Aliud-Leistung, also eine andere Leistung, als vereinbart war, auf die Sie sich nicht unbedingt einlassen müssen. Sie ist sicherlich keine schöne Lösung und ein Notbehelf. Sie erlaubt Ihnen aber, Ihre Telefongespräche mindestens direkt weiterhin führen zu können.

Auch wenn Ihre Frage direkt nicht gestellt wurde, so soll auch die sich logisch ergebende Frage nach weitergehendem Schadensersatz gegenüber angesprochen werden, was eine recht komplizierte Angelegenheit sein könnte:

Der reine Ausfall des Internets als solches würde nicht als solch ein Schaden qualifiziert werden können. In Betracht käme aber, XY die durch die nun notwendig werdende zusätzliche Handynutzung zusätzlich entstehenden Kosten zurück zu belasten.

Hier könnte man einerseits daran denken, eine Einzelaufstellung der Gesprächsgebühren anzufordern.

Unabhängig von der Qualifikation des Telefonvertrags könnnte sich XY derzeit im Leistungsverzug befinden Ihnen u.U. neben der oben erwähnten Minderung auch weitergehenden Schadensersatz im Sinne von §§ 286 BGB 4), 287 BGB 5) 288 BGB *6) i.Vb. m. §§ 249 ff. BGB schulden.

Grundsätzlich müssten Sie danach so gestellt werden, als ob das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre (sogenannte Naturalrestitution im Sinne von § 249 BGB).

Beachten Sie aber einerseits die betragsmäßige Begrenzung des Anspruchs auf Schadensersatz in den AGB von XY unter Punkt 5, was hier kein Problem ist.

Der Schuldner kommt aber nach § 286 Absatz 4 BGB dann andererseits auch nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

Dieser sogenannte Entlastungsbeweis könnte XY unter den geschilderten Umständen gelingen, jedenfalls dann, wenn zu dem derzeitigen Ausfall kein Verschulden der Telefongesellschaft feststellbar wäre.

Aber selbst wenn man einmal das notwendige Verschulden seitens von XY annähme, dann ergeben sich abrechnungstechnische Probleme:

Sie müssten im Ernstfall die Kausalität des zusätzlich entstehenden Aufwands nachweisen, was besonders problematisch wird, wenn auf dem Handy nun sonstige kostenpflichtige Gespräche vermischt werden mit den Gesprächen infolge der Rufumleitung.

Hier empfiehlt sich tatsächlich gegebenenfalls ein zweites Handy, das Sie gegebenenfalls auch XY rückbelasten. Wenn Ihnen der Ersatz der Gebühren bereits zugesagt wurde, dann würde ich lediglich die Nachladegebühren XY in Rechnung stellen. Einen nicht abrechenbaren Privatanteil sollten Sie gegebenenfalls anhand der Abrechnung des Handys (Einzelaufstellung anfordern) schätzen.

Tipp: Sie sollten vorrangig versuchen, über die Abrechnung mit XY eine Einigung zu erzielen. Eventuell kann Ihnen ja auch ein zweites Handy zur Verfügung gestellt werden.

Tipp: Wenn im Ergebnis hier keine Einigung erzielt werden sollte, dann käme als nächster Schritt auch ein Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens bei der Bundesnetzagentur in Frage, was nach den AGB von XY ebenfalls vorgesehen ist.

Nur der Vollständigkeit halber möchte ich ergänzend auch erwähnen, dass in dieser Situation auch ein Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund besteht. Die Kündigung beendet den Vertrag aber von jetzt ab und häufig geraten Sie dadurch vom Regen in die Traufe, weil die anderen Anbieter normaler Weise auch auf kein anderes Leitungssystem zurückgreifen können, egal, was der Vertrieb Ihnen da vorgaukeln mag.

*) Unter meiner Antwort befinden sich Fußnoten, rechtliche Hinweise, weiterführende Angaben einschließlich Links auf Fundstellen im Internet

*1) Widerruf der Einzugsermächtigung bei XY

http://www.XY.de/infofaxe/230.pdf

*2) AGB XY http://www.XY.de/agb.html

*3) https://de.wikipedia.org/wiki/Telefonvertrag

*4) § 286 BGB
Verzug des Schuldners

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

  1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
  3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
  4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
    (3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*5) § 287 BGB
Verantwortlichkeit während des Verzugs

Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.

*6) § 288 BGB
Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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