Schadensersatzorderung einer Autovermietung trotz unfallfreier Fahrt

Online-Rechtsberatung
Stand: 24.02.2015
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Am 28.12.2013 haben wir einen Wagen bei einer Autovermietung gemietet und am selben Tag zurückgegeben. Es wurde keine Begehung mit dem Mitarbeiter gemacht. Ich habe unwissendlich ein Schadensprotokoll unterzeichnet und wurde nicht darauf hingewiesen, dass ich den Wagen vor Fahrtantritt auf weitere Schäden hätte überprüfen müssen.
Eine Delle an der Beifahrerseite schien mir verdächtig und ich habe sie vor Fahrtantritt fotografiert. Ein weiterer Schaden an der Stoßstange ist mir im Dunkeln nicht aufgefallen, der uns auch zur Last gelegt wird.
Am 31.12.2013 erhielten wir eine e-Mail mit der Schadensmeldung. Wir gaben an dass der Schaden bereits bei Abholung vorlag und fügten das Foto bei.
Am 16.5.2014 erhielten wir eine Zahlungsaufforderung von der Autovermietung über die komplette Schadenssumme.
Wir schrieben zurück dass der Schaden bereits vorlag, hängten das Foto an und markierten nochmals das Entstehungsdatum des Fotos.
Am 9.6.2014 erhielten wir erneut ein Schreiben in dem sie von Kulanz schreiben und eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden wollen. Die Zahlungsaufforderung wurde in dem Schreiben um 40% gesenkt.
Des weiteren sollen wir das Foto nochmals in unbearbeitetem Zustand zuzusenden.

Nun unsere Frage:
Wie sehen unsere Chancen vor Gericht aus, wenn wir das Angebot mit der reduzierten Schadensforderung ablehnen?

Antwort des Anwalts

Wenn sich der Verlauf so ereignet hat, wie Sie es schildern, müssten Sie in einem Prozess im Ergebnis obsiegen.

Es besteht dann lediglich ein gewisses Risiko, einem Justizirrtum zum Opfer zu fallen, das ich statistisch mit ca. 30 Prozent Wahrscheinlichkeit abschätze.

Ein Anspruch auf Schadensersatz des Vermieters Ihnen gegenüber kann sich ergeben § 280 I BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag. Weitere mögliche Anspruchsgrundlage ist § 823 I BGB (Anspruch auf Schadensersatz aus deliktischer Haftung wegen Sachbeschädigung).

Dabei gilt die Beweislastverteilung des § 280 I BGB i. V. mit § 538 BGB. Im Rahmen des § 280 I BGB obliegt dem Vermieter der Beweis für die anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale erbringen.

Eine ähnliche Beweislastverteilung ergibt sich auch im Rahmen von § 823 Abs. 1 BGB, wobei bei vertraglichen Beziehungen die vertragliche Ebene bei konkurrierenden Ansprüchen gegebenenfalls Vorrang hat, weshalb im Folgenden nur darauf eingegangen wird.

Die Autovermietung trägt danach die Beweislast dafür, dass der Schuldner, also Sie, eine Pflichtverletzung des Mietvertrags begangen haben, die kausal zu dem fraglichen Schaden führte.

Die Autovermietung muss in diesem Rahmen u.a. beweisen, dass ein Schaden vorliegt, und dass dieser bei Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vorhanden war.

Für den Nachweis des nachträglichen Eintritts kommt dem Vermieter eigentlich die Beweiskraft eines ohne Vorbehalt akzeptierten Übergabeprotokolls zugute.
Der Vermieter muss aber darüber hinaus beweisen, dass die Schadensursache aus dem Obhutsbereich des Mieters stammt. Eine Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität gibt es nicht.

Diese Nachweispflicht erfüllt der Vermieter eigentlich dadurch, dass er eine Schadensursache aus seinem Pflichtenkreis ausschließt. Er muss auch eine Verursachung durch andere Mieter oder Dritte ausschließen können.
Der Vermieter trägt demnach auch die Beweislast dafür, dass die Schadensursache nicht aus dem Verhalten eines Dritten herrührt, für den der Mieter nicht nach § 278 BGB haftet (dazu vgl. BGH bei Schäden im Rahmen eines Wohnungsmietvertrags, Urt. v. 03.11.2004 – VIII ZR 28/04, NJW-RR 2005, 381 Rz. 13 ff.) *1). Wenn der Sachverhalt insoweit nicht aufgeklärt werden kann, haftet der Mieter nicht.

In Ihrem Fall dürfte es sich um einen im Ergebnis unaufklärbaren Sachverhalt handeln, wenn nämlich keinerlei Tatsachen bezüglich des schädigenden Ereignisses festgestellt werden können.

Tipp: Bei richtiger Beurteilung des Sachverhalts müssten Sie mit dem Vortrag, dass Sie selbst keinen Unfall verursacht haben und auch ansonsten den Schaden nicht bemerkt haben, im Ergebnis im Prozess obsiegen.

Folglich würde der Autovermieter in einem Prozess aller Voraussicht nach für die Tatsache beweispflichtig bleiben, dass kein Dritter den Schaden verursacht hat (vgl. insoweit auch Landgericht (LG) Baden-Baden, Urt. v. 12.06.2007 Aktenzeichen (Az.) 5 S 19/06, MDR 2007, 1014, LG Landshut, Urteil vom 30.03.2011 Az. 14 S 254/11) *2).

Ein dem Kfz-Mieter ungünstiges Urteil soll nicht verschwiegen werden, vgl. AG München vom 29.05.2009, 163 C 7241/09 - DAR 2009, 535 *3). Nach diesem in der Literatur umstrittenen Urteil konnte der Mieter die geleistete Kaution nicht zurückfordern, weil nach Rückgabe des Mietwagens ein Kratzer festgestellt wurde und der Mieter nicht beweisen kann, dass die Beschädigung nicht während der Mietzeit entstanden ist. Die Beweislast könnte hier von dem Richter falsch bewertet worden sein.

Abweichend von dieser Beweislastverteilung kann ausnahmsweise unmittelbar von dem Eintritt eines Schadensfalls auf eine Pflichtverletzung des Handelnden geschlossen werden, wenn der Gläubiger darlegt und beweist, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann.

Nach den Umständen können Sie jedoch anhand der von Ihnen gemachten Beweisfotos diesen Ausschluss verhindern. Eine Grenze dafür besteht allenfalls dann, wenn die von Ihnen angefertigten Fotos gefälscht sind, etwa durch Nachbearbeitung des Datums. Das wird ja aber wohl hoffentlich nicht der Fall sein. Das würde sich eher ungünstig auswirken, denn dann finden Sie möglicherweise vor Gericht mit Ihrem Vortrag keinen Glauben mehr.

Wenn aber im Ergebnis nicht aufgeklärt werden kann, ob die Schadensursache der Risikosphäre des Schuldners oder des Gläubigers zuzurechnen ist, kann sich der Gläubiger nicht auf diese Beweiserleichterung berufen (so beispielsweise LG Paderborn bei einem Waschanlagenschaden, Urteil vom 17.09.2009, 5 S 3/09).

Tipp: Insgesamt sind Ihre Chancen im Prozess damit meiner Einschätzung nach mit wesentlich über 50 Prozent zu bewerten, im Prozess zu obsiegen, also mit etwa 70 Prozent Wahrscheinlichkeit. Wegen des ca. 30 Prozent verbleibenden Risikos könnten Sie allerdings erwägen, eine bessere Kulanzentscheidung einzufordern, vielleicht ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, die Hälfte anbieten, oder weniger, um noch Raum für Nachverhandlungen zu haben.

Eine weitere Frage habe ich insoweit offen gelassen, nämlich, ob hier nicht eigentlich eine Kaskoversicherung eingreifen würde, die den Schaden sowieso übernehmen müsste. Dieser Frage sollte noch einmal nachgegangen werden.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.

1) BGH http://lexetius.com/2004,3069
2) http://autokaufrecht.info/2011/03/beweislast-bei-schaden-einem-mietwagen/
https://www.jurion.de/Urteile/LG-Baden-Baden/2007-06-12/5-S-19_06

*3) Urteil des AG München vom 29.05.2009, 163 C 7241/09, DAR 2009, 535
http://www.rechtplus.de/urteile/urteile_aktuell.php?urt=u14_403.php

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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