Schadensersatz bei Schaden durch Handwerker?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Haftpflichtversicherung eines Handwerkers ist nur zu Teilzahlung des Schadens bereit.

Ein Handwerker hat im Rahmen seiner Tätigkeit neun Fliesen (Anschaffung 2003) einer 23 bzw. 39 qm großen Fläche beschädigt. Eine Ersatzbeschaffung der Fliesen war in ausreichender Stückzahl nicht möglich, so dass die gesamte Fläche ersetzt werden müsste, um das einheitliche Fliesenbild beizubehalten. Die Gesamtfläche teilt sich bei einem offenen Grundriss auf Diele mit angrenzendem Raum mit dem Schaden ohne Tür (23qm) und Küche ohne Tür aber mit bestehender Zarge (16 qm) auf. Aufgrund abwehrenden Reaktionen der Versicherung wurde als Entgegenkommen ein Kostenvoranschlag für die Erneuerung der 23 qm eingeholt.
Nach Vor-Ort-Besichtigung wurde als Schadensersatz die Hälfte des Kostenvoranschlagswertes oder die Beauftragung einer unbekannten Firma nach ausführlichem Gutachtenverfahren zur Auswahl gestellt, da die Kosten des Kostenvoranschlages als zu hoch eingeschätzt wurden.

Muss ich mich im Rahmen der §§249, 251 etc. damit zufrieden geben, oder habe ich weitere Rechte und Möglichkeiten? Es ist auch immer wieder von Abzug „Neu für Alt“ die Rede. In welchem Rahmen gilt dies? Nur auf Material oder Gesamtumfang? Das teure ist ja der Arbeitsaufwand, den ich weder gewünscht noch zu verschulden habe.

Antwort des Anwalts

Wer zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, so lautet § 249 Abs.1 Satz 1 BGB. Dem gegenüber besteht für den Geschädigten die Pflicht, den Schaden so gering wie möglich zu halten.
Dies ist die aus § 254 BGB abgeleitete Schadenminderungspflicht. Außerdem muss man bei Ersatz eines Schadens den damit verbundenen Vorteil berücksichtigen, d. h. einen Ausgleich vornehmen, der durch den Ersatz „Neu für Alt“ eintritt. Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen. Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist, wie aus § 251 Abs.1 und Absatz 2 Satz 1 BGB. Dies sind die gesetzlichen Grundlagen für die Schadenregulierung.
Ihrer Sachdarstellung entnehme ich, dass die Wiederherstellung des früheren Zustandes mangels genügend Fliesen nicht möglich ist. Dann kommt die Schadenminderungspflicht zum Tragen. Ob und welche Möglichkeit dazu besteht, kann im Zweifel nur ein Sachverständiger für Fliesen beurteilen. Muss zwangsläufig eine begrenzte Fläche erneuert werden, um ein vertretbares Fliesenbild herzustellen, muss dies geschehen, während der Sachverständige anschließend beurteilen muss, ob darüber hinaus noch eine Entschädigung in Geld zu zahlen ist. Demgegenüber ist auch darüber zu befinden, ob ein sogenannter Vorteilsausgleich wegen des „Neu für Alt“ stattfinden muss, was ich
mir kaum vorstellen kann, weil Fliesen wohl kaum einem „Verschleiß“ unterworfen sind, wenn es sich um Wandfliesen handelt. Anders dürfte es bei Bodenfliesen sein. Diese Frage fällt in den Beurteilungsbereich eines Sachverständigen.
Ich empfehle, sich wegen der Schadenbeseitigung bzw. der Neugestaltung der gefliesten Fläche von einem Sachverständigen beraten zu lassen und hiernach zu entscheiden, was endgültig geschehen soll. Dabei müssen Sie sich von den oben zitierten gesetzlichen Vorgaben leiten lassen. Sie dürfen nicht benachteiligt werden und haben Anspruch auf die Herstellung des bestmöglichen Zustandes.
Notfalls muss ein „Dauerschaden“ durch Zahlung eines Geldbetrages entschädigt werden. Einigt man sich nicht außergerichtlich, sodass noch prozessiert werden muss, sollten beide Seiten die Kosten berücksichtigen, die auf sie zukommen werden. Besser wäre es, diese Kosten dem Gläubiger zuzugestehen statt sie an Gericht, Sachverständigen und Rechtsanwälte zahlen zu müssen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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