Rückzahlungspflicht bei versehentlicher Gehaltsüberzahlung

Online-Rechtsberatung
Stand: 09.03.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Arbeitgeber hat mir in den letzten 5 Jahren zu viel Ortszuschlag gezahlt und fordert dieses Geld jetzt zurück. Das ist eine Summe von 5700 Euro. Entweder soll ich die Hälfte sofort zahlen, dann erlässt man mir die andere Hälfte oder ich zahle die gesamte Summe in Raten ab. Nun meine Frage:
Wie viele Monate oder Jahre rückwirkend kann der Arbeitgeber die Rückzahlung verlangen?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Dem Grunde nach ist der Rückzahlungsanspruch Ihres ehemaligen Arbeitgebers rechtlich kein Problem. Er ist schlichtweg ein Bereicherungsanspruch. Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet, so im Originalton § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Da Sie auf den zu viel gezahlten Ortszuschlag keinen Anspruch hatten, haben Sie diesen ohne Rechtsgrund erlangt und deshalb grundsätzlich zu erstatten.

Allerdings regelt § 818 Abs. 3 BGB, dass die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ausgeschlossen ist, sobald der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Ein Arbeitnehmer, der gegen den Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung zu viel gezahlter Arbeitsvergütung (§ 812 Abs. 1 BGB) den Wegfall der Bereicherung geltend macht (§ 818 Abs. 3 BGB), hat darzulegen und ggf. zu beweisen, dass er nicht mehr bereichert ist. Der Arbeitnehmer kann sich für den Wegfall der Bereicherung auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises berufen. Erforderlich ist dazu, dass es sich um eine geringfügige Überzahlung handelt. Die Rechtsprechung geht hier bei wiederkehrenden Leistungen von einem Betrag von höchstens 100,00 EURO aus, vgl. BAG NZA 1996, 27. Hinzu kommt, dass ein Wegfall der Bereicherung nur anzunehmen ist, wenn der Empfänger die rechtsgrundlose Leistung ersatzlos für (Luxus) Ausgaben verwendet hat, die er sonst nicht gemacht hätte. Will der Empfänger rechtsgrundlos erhaltener Lohn- oder Gehaltsbezüge geltend machen, nicht mehr bereichert zu sein, so muss er im Einzelnen die Tatsachen darlegen, aus denen sich ergibt, dass die Bereicherung weggefallen ist, dass er also den Betrag für solche Dinge ausgegeben hat, die er sich normalerweise nicht leistet (Luxusausgaben), und der dadurch erlangte Vorteil nicht mehr in seinem Vermögen vorhanden ist (z.B. ohne den Betrag ansonsten nicht durchgeführter Urlaub). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Bereicherung in der Befreiung von Schulden liegt. Der Empfänger hat fortdauernd einen besseren Vermögensstatus ohne die Schulden, vgl. BGH NJW 2003, 3271.

Diese Tatsachen hat der Bereicherungsschuldner, also Sie, ggf. auch zu beweisen. Der Bereicherungseinwand ist mithin recht schwierig zu erheben.

Unabhängig vom Einwand der Entreicherung sind jedoch noch tarifvertragliche Ausschlussfristen zu prüfen. Vermutlich ist Ihr Arbeitgeber im Tarifverbund und mithin u.a. § 37 TVÖD (früher § 70 BAT) zu berücksichtigen und anzuwenden. Gem. § 37 TVÖD entfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Gem. Satz 2 reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen für denselben Sachverhalt aus. Der Beginn der Verfallfrist hängt also vom Zeitpunkt der Fälligkeit im Sinne des § 37 S. 1 TVÖD ab. Fälligkeit ist gegeben, wenn der Arbeitgeber Kenntnis von der Überzahlung erlangt oder erlangen musste, d. h., ob der Gläubiger in der Lage ist, seinen Rückforderungsanspruch geltend zu machen. Das war spätestens dann der Fall, als Ihr Arbeitgeber die Überzahlungen einstellte. Die Einstellung setzt denklogisch die Kenntnis über die Überzahlung voraus. Ggf. liegt der Zeitpunkt auch früher. Ob dies bei Ihnen der Fall ist, lässt sich aus Ihren Mitteilungen nicht abschließend beurteilen.

Sofern keine tarifliche Bindung bestehen sollte, was bei der Zahlung eines Ortzuschlages kaum vorstellbar ist, wäre der Rückzahlungsanspruch unabhängig von vorstehenden Ausführungen in drei Jahren ab Kenntnis der Überzahlung oder grob fahrlässiger Unkenntnis gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt.

Eine weitergehende Nachprüfung wäre deshalb durchaus sinnvoll. Nach derzeitigem Sachstand kann ich Ihnen nicht ohne weiteres empfehlen, dem Rückforderungsanspruch widerspruchslos nachzukommen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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