Rücktrittsrecht bei Gutscheinen für Ballonfahrten

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Zum 60. Geburtstag schenkte ich meinem Mann einen Ballonfahrt-Gutschein (Gültigkeit 2 Jahre) für 4 Personen. Fahrten waren von März bis September möglich. Folgender Verlauf ergab sich:
2007: 4 Termine für Fahrt, diese wurden alle wegen schlechten Wetter abgesagt.
2008: die Schwiegertochter war ab Januar 2008 schwanger und sie durfte nicht mehr Ballonfahren (lt.AGB).
2009: die junge Mutter stillte das Kind bis zum 1. Lebensjahr (Sept.) und eine Fahrt war ebenfalls nicht möglich, weil die Fahrt über 8 Stunden zu planen war.
2010: ich hatte im Jahr 2010 einen Schlaganfall und somit keine Fahrt nicht möglich.
Das Unternehmen verlängerte daraufhin den Gutschein bis Mai 2011. In dieser Zeit machte das Unternehmen 2 Angebote, welche wegen schlechtem Wetter abgesagt wurden.
Daraufhin beschwerte ich mich, dass man uns keine Angebote machte obwohl im Internet für Fahrten geworben wurde. Der Gutschein wurde noch mal bis Mai 2012 verlängert. Ich bat das Unternehmen mich ab Mai 2012 über Angebote zu informieren, da wir ab diesem Zeitpunkt immer Zeit hatten (Rentner). Nichts kam und ich rief Mitte Mai an. Da kam 1 Angebot außerhalb dessen, was vereinbart war (Ort). Dann teilte man mir mit, dass im Mai keine weiteren Termine für uns möglich sind. Wieder Beschwerde, da im Internet für freie Termine geworben wurde. Es kamen am 25.5. drei Termine..., am 29., 30., 31! Bei schlechtem Wetter (war auch so) wäre der Gutschein wieder verfallen. Ich kündigte den Vertrag lt. Geschäftsbedingung (besondere Umstände 2007, 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012 wegen fehlender Termine.

Antwort des Anwalts

Nach den geltenden AGB der Fa. S. ist zwar unter Ziff. VI. ein Rücktrittsrecht vorgesehen. Jedoch ist ein solcher nur wegen ernsthafter Erkrankungen der Teilnehmer möglich, die in Ihrem Fall derzeit nicht mehr vorliegen. In Betracht kommt deshalb nur ein Rücktritt vom Vertrag wegen nicht erbrachter Leistung. Als nicht erbrachte vertragliche Leistung käme die Nichtvergabe von Flugterminen und mangelnde Betreuung in Betracht. Gem. Ziff. IV. der AGB der Fa. S. besteht die Dienstleistung im Wesentlichen aus der Einbuchung in das System und der fortlaufenden Betreuung des Gastes für die Dauer der Ticketgültigkeit. Dies beinhalte unter anderem eine nicht begrenzte Anzahl von Terminvorschlägen zur Ballonfahrt, Einbuchung auf Termine, Berücksichtigung etwaiger Termineinschränkungen durch den Kunden, Informationen über die Durchführungsmöglichkeit der Ballonfahrten anhand der aktuellen Wetterinformationen, wobei einige Termine wetterbedingt ausfallen können. Nach den von Ihnen vorgelegten E-Mails gab es im Jahr 2011 noch einen regen Schriftverkehr zwischen Ihnen. Aus 2012 konnte ich keine Terminvereinbarungen oder Verschiebungen feststellen. Sollte die Fa. einseitig die fortlaufende Betreuung mit Terminvorschlägen trotz gewährter Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Tickets verweigert haben, hat sie gegen ihre eigenen AGB (s.o.) verstoßen. Allerdings können Sie nicht ohne weiteres den Rücktritt erklären, sondern müssen zunächst nach § 323 Abs. 1 BGB eine angemessene Frist (etwa 10 Tage) zur Nacherfüllung setzen. Nacherfüllung bedeutet in Ihrem Fall die Benennung weiterer Termine. Sollte diese Frist verstreichen, ohne dass Ihnen weitere Termine für eine Ballonfahrt genannt wurden, können Sie vom Vertrag zurücktreten. Dies tun Sie dann mit normaler Post bzw. Einwurfeinschreiben. Nach erfolgtem Rücktritt können Sie die gezahlten Beträge für die Gutscheine zurückverlangen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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