Rücktritt vom Kaufvertrag - Bearbeitungsgebühren

Online-Rechtsberatung
Stand: 25.09.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe letzte Woche einen gebrauchten Wohnwagen per Finanzierung gekauft und habe nun die Finanzierung über die Bank wie eine Leasingfirma nicht genehmigt bekommen und somit kann ich den Wohnwagen jetzt nicht kaufen. Ich hatte dem Verkäufer von vorneherein gesagt, dass es per Finanzierung sein soll. Da ich auch bar oder auf anderem Wege im Moment nicht zahlen kann, musste ich zurücktreten vom Kaufvertrag. Jetzt verlangt er 15% Abstandssumme, von der weder etwas im Vertrag steht noch das er diese Summe erwähnt hätte. Er erwähnte nur, wenn die Finanzierung nicht klappen würde, könnte man ja auch bar zahlen, was ich aber nie wollte, da ich das Geld dafür nicht habe. Bin ich verpflichtet, die 15% zu zahlen? Auf dem Vertrag steht auch noch ausdrücklich, Zahlungsweise: Fällig bei Rechnungsstellung - Finanzierung!

Laut dem LG Giessen bilden Kauf- und Darlehensvertrag in der Regel eine rechtliche Einheit. Kommt der Kreditvertrag nicht zustande, führt dies auch zur Unwirksamkeit des Kaufvertrages (Urteil des LG Gießen vom 18.09.1996, 1 S 146/96, MDR 1997, 133).

Damit ist doch der Kaufvertrag nicht gültig, da das Finanzunternehmen, mit dem der Händler zusammenarbeitet, den Finanzierungsauftrag abgelehnt hat, oder?

Antwort des Anwalts

Leider haben Sie mir keinerlei Unterlagen über die geplante und gescheiterte Finanzierung übermittelt. Im Kaufvertrag ist über eine Finanzierung bis auf die Erwähnung dieses einzelnen Wortes unter dem Punkt Zahlungsweise nichts festzustellen. Grundsätzlich ist es Sache des Käufers, wie er den Kaufpreis aufbringt. Ein sog. verbundenes Geschäft iSv § 358 BGB liegt nicht vor, da es nicht zum Abschluss eines Darlehensvertrag kam, den Sie hätten widerrufen können. In einem solchen Fall würde sich nämlich der Widerruf des Darlehensvertrages auf den Kaufvertrag erstrecken. Es stellt sich damit die Frage, ob der Kaufvertrag mit der auflösenden Bedingung iSv § 158 BGB geschlossen wurde. Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein, vgl. § 158 Abs. 1 BGB. Das bedeutet, falls Sie den Kaufvertrag unter der auflösenden Bedingung geschlossen haben, dass Sie eine Finanzierungszusage von der Bank erhalten, wäre er letztlich ohne die Finanzierung nicht zustand gekommen. Rechtsfolge der Ablehnung durch die Bank wäre dann das Nichtzustandekommen des Kaufvertrages, womit auch der dort vereinbarte pauschalierte Schadensersatzanspruch entfiele.

Hiervon geht auch das von Ihnen zitierte Urteil des LG Gießen aus. Im dortigen Fall war jedoch aus dem Kaufvertrag ersichtlich, dass beide Verträge (Kauf und Darlehen) als verbundenes Geschäft, quasi als eine wirtschaftliche Einheit konzipiert waren. Davon kann in Ihrem Vertrag lediglich durch das einzelne Wort Finanzierung nicht die Rede sein. Im gesamten Vertrag deutet nichts auf eine Finanzierung durch den Verkäufer oder einer mit ihm verbundenen Bank hin. Sollten Sie allerdings einen Zeugen benennen können, der bei den Vertragsverhandlungen anwesend war und bestätigen kann, dass Sie den Wohnwagen nur unter der Bedingung einer Finanzierung erwerben wollten und können Sie zudem nachweisen, dass der Verkäufer Finanzierungen anbietet oder nachweist, sehe ich durchaus Möglichkeiten, dem pauschalierten Schadensersatzanspruch entgegenzutreten. So hat der BGH in einem Fall, in welchem ebenfalls nur eine kurze Klausel über eine Finanzierung enthalten war entschieden, dass der Kaufvertrag auflösend bedingt geschlossen war, obwohl sich die Bedingung nicht aus dem Vertrag ergab, sondern nur auf Grund von Umständen und Zeugenaussagen. Eine Bedingung iSd § 158 BGB kann nach dem BGH vorliegen, wenn der Kaufvertrag eine Finanzierungsklausel enthält und der Käufer erkennbar mit eigenen Mitteln nicht zahlen kann, vgl. BGH NJW 1985, 1080. Sofern Sie also wenigstens einen Zeugen stellen können (z.B. Ehefrau), sollten Sie die Ansprüche des Verkäufers ablehnen. Im Übrigen kann der Verkäufer nach IV. Ziff. 2 des Kaufvertrages lediglich 10 % verlangen, es sei denn, er kann einen höheren Schaden nachweisen. Ob er dies getan hat, vermag ich nicht zu beurteilen, da Sie sein Forderungsschreiben ebenfalls nicht übermittelt haben.

Vielleicht wäre ein anwaltliches Schreiben hilfreich, um evtl. eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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