Ordentliche Kündigungsfrist bei Schulvertrag

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Es geht um eine außerordentliche Kündigung des Schulvertrages. Unsere Kinder wechseln von der Waldorfschule aufs Gymnasium. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monaten sprich zum Ende des Schuljahres, zum 31.07.2017. Die Aufnahmebestätigung beim jüngsten Kind vom Gymnasium kam Mitte Mai. Da das Kind immer wieder schlecht gelaunt von der Schule nach Hause kam, weil der Klassenlehrer der die meiste Zeit mit den Kindern verbringt mit Geschrei oder unangebrachten Ausdrücken dazu beigetragen hatte, haben wir uns entschlossen unser Kind von dieser Schule zu nehmen.

Unser ältestes Kind fühlt sich unterfordert. Das Vorstellungsgespräch im Gymnasium hatten wir Anfang März. Vom Direktor wurde vorgeschlagen drei Tage zu hospitieren. Wir hatten auch ein Gespräch mit dem jetzigen Klassenlehrer. Da unserem Sohn im vorstehenden Klassenspiel gezwungener Weiße die Hauptrolle zugeteilt wurde, dürfte er bei den Klassenspielproben nicht fehlen. Der Lehrer hat uns gebeten das Hospitieren erst nach dem Klassenspiel festzulegen. Dadurch konnte unser Sohn erst nach dem Klassenspiel hospitieren.

Wir haben die Schulverträge gekündigt und konnten dadurch die Kündigungsfristen nicht einhalten. Das heißt für unseren Sohn müssen wir laut Vertrag bis Ende September 2017 bezahlen. Da unsere Tochter vier Jahre später eingeschult wurde gab es neue Verträge. Kündigungsfrist beträgt bei ihr drei Monate zum Ende Juli oder 31.01., sprich wir müssen für unsere Tochter bis 31.01.2018 die Schulbeiträge in Höhe vom 300 Euro bezahlen, obwohl sie die Schule nicht besucht. Wir können uns das finanziell leider nicht leisten. Dadurch sind wir auf die rechtliche Hilfe angewiesen.

Antwort des Anwalts

Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass ich Gründe für eine vorzeitige Auflösung des Schulvertrages nicht sehe. Bei einem Privatschulvertrag (z. B. an einer Waldorfschule) ist das Zivilrecht anwendbar, da es sich rechtlich gesehen um einen Dienstvertrag handelt. Private Rechtsbeziehungen werden neben dem Gesetz durch die vereinbarten Vertragsregelungen geregelt: bei Ihnen ist dieses der Schulvertrag. Damit gibt der Schulvertrag vor, wann und wie ein Schulvertrag zu kündigen ist.

Die Kündigungsfristen in Schulverträgen sind Gegenstand der obergerichtlichen Rechtsprechung gewesen. Der Bundesgerichtshof hat dazu in einer Entscheidung vom 17.1.2008 (Az.: III ZR 74/07) festgestellt, dass eine Kündigung zum 31.1. und 31.7. jeweils mit einer Frist von zwei Monaten zulässig ist. Zu einer längeren Kündigungsfrist musste der BGH keine Stellung nehmen, da in dem konkreten Fall die Frist nur zwei Monate betrug.

Das andere Ende der Fristen markiert eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 20.03.2009 (Az.: 9 W 49/09), die eine Frist von fünf Monaten als zu lang bezeichnet hat. Dabei stellt es auf § 309 Nr.9 Buchstabe c BGB ab, wonach in allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Dauerschuldverhältnissen eine längere Kündigungsfrist als drei Monate unzulässig ist.

Da die 3-Monats-Frist in Ihrem Fall eingehalten ist, spricht also nichts gegen die Regelung im Schulvertrag mit den genannten Kündigungsfristen. Für eine fristlose Kündigung sind keinerlei Gesichtspunkte ersichtlich. Es oblag Ihrer eigenen Entscheidung, ob und wann Ihre Kinder in einer anderen Schule hospitieren oder an einem Klassenspiel teilnehmen. Sie kannten die Regelung im Schulvertrag mit den dort festgelegten Fristen und es stand Ihnen frei diese einzuhalten. Gründe für eine fristlose Kündigung lägen nur bei einem schweren Vertragsbruch des Schulträgers vor, den Sie aber selber nicht nennen. Sie können die Beschulung Ihrer Kinder daher nur mit der ordentlichen Kündigungsfrist des Schulvertrages beenden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice