Online-Kredit-Abzocke: Zahlungsaufforderungen, obwohl ich nichts unterschrieben habe

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Angeblicher Onlinevertrags-Abschluss Kredit

Letzte Woche habe ich im Internet eine unverbindliche Anfrage über einen Kredit gestellt.

Es kamen mehrere Kreditangebote. Unter anderem hatte ich eine verbindliche Zusage meiner Kreditanfrage im E-Mail-Postfach vorgefunden. Dieses Angebot kam mir schon suspekt vor. Ich habe daher nichts unterschrieben und nichts zurück gesendet.

Seitdem bekomme ich jeden Tag per E-Mail und Briefpost die Unterlagen zum Unterschreiben zugesendet. Am Freitag hatte ich nun Post bekommen über eine Ratenausfallschutz-Versicherung für 1 Jahr /mtl. 35,90€. Mit meinen Kontodaten!

Ich habe dann im Internet recherchiert. Dabei hat sich herausgestellt, dass es sich um eine Abzocke-Firma handelt. Ich habe also nicht unterschrieben und auch nie etwas zurück gesendet.

Wie muss ich mich jetzt verhalten?

Ich kann ja einen Widerruf machen. Da ich aber wissentlich kein Geschäft getätigt habe, meine ich, dass der Widerruf hier nicht sinnvoll ist, oder? Bei einem Widerspruch gebe ich ja zu, dass ein Geschäft getätigt worden ist.

Was ist hier das sinnvollste Vorgehen?   

Antwort des Anwalts

Zunächst war es richtig, nichts zu unterschreiben. Leisten Sie bitte auch keinerlei Zahlungen.

Nach meiner Kenntnis ist es so, dass der Vertrag mit der Versicherung tatsächlich gleich bei Stellung der Anfrage mit abgeschlossen wurde. Hier ist ein Widerspruch also zwingend nötig. Sofern Sie nicht wirklich sicher sind, ob ein Vertrag abgeschlossen wurde oder nicht, kann man dieses natürlich in einem Schreiben zum Ausdruck bringen.

Hier eine Beispiel-Formulierung: „… Aus meiner Sicht besteht kein wirksamer Vertrag zwischen uns, so dass ich nicht zur Zahlung verpflichtet bin. Rein vorsorglich widerrufe ich hiermit den angeblich bestehenden Vertrag.“

Rechtlich ist die Firma wohl als ein Kreditvermittler einzustufen und es gelten entsprechend hohe Anforderungen an diese Verträge. Eine wesentliche Anforderung ist die sogenannte Schriftform gem. § 655b Abs. 1 BGB. Solange Sie die Unterlagen nicht unterschrieben an den Absender zurückschicken, besteht kein Vertrag, ein Widerruf ist nicht nötig und auch eine Zahlungsaufforderung dürfte von dort wohl nicht kommen. In den meisten Fällen kamen die Forderungen zur Zahlung immer erst, nachdem Betroffene die Unterlagen unterschrieben zurückgesendet hatten. Eine Vergütung dürfte aber auch dann erst nach Auszahlung eines tatsächlichen Kredites verlangt werden.

Wenn Sie eine Forderung erhalten, können Sie z. B. zurückschreiben, dass es keinen wirksamen Vertrag gibt, da die Schriftform nicht eingehalten wurde.

Wenn Sie jetzt etwas tun wollen würden, bliebe nur ein vorsorglicher Widerruf, formuliert wie oben, das halte ich aber für unnötig.

Zusammengefasst müssen Sie also unbedingt bei der Versicherung widersprechen. Bei der eigentlichen Firma ist zurzeit nichts nötig. Sie können widersprechen, diesjedoch immer als vorsorglich bezeichnen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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