neunjähriges Kind verursacht Schaden an Auto - wer haftet?

Online-Rechtsberatung
Stand: 05.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Uns ist ein neunjähriges Mädchen in unseren geparkten Wagen gefahren. Der Vater behauptet sie sei nicht deliktfähig und es wäre wohl unser Problem. Jetzt habe ich in der Tat im Netz einige Aussagen gefunden, die dies bestätigen. Andere behaupten wiederum, das die Haftpflicht der Eltern den Schaden übernimmt, wenn das Kind über sieben ist und der Unfall in ruhendem Verkehr statt fand.

Wie sieht die Rechtslage da jetzt letztendlich wirklich aus?

Antwort des Anwalts

Ihr Schadensersatzanspruch ergibt sich aus § 823 Abs. 1 BGB, sofern kein Ausschluss wegen der Minderjährigkeit des Kindes gegeben ist. Zunächst ist festzuhalten, dass nach § 828 Abs. 1 BGB nicht verantwortlich ist, wer das siebente Lebensjahr nicht vollendet hat. Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, gem. Abs. 2 nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat. Vorsatz kann vorliegend ausgeschlossen werden. Wie Sie zutreffend ermittelt haben, ist die Frage, was und wann ein Unfall iSd Vorschrift vorliegt, nicht unumstritten. In der Sache geht es um den ruhenden Verkehr, der zwar in den Schutzbereich des § 7 StVG fällt, in aller Regel aber nicht das Haftungsprivileg des § 823 Abs. 2 auslöst. Damit fallen insbesondere solche Schäden aus dem Anwendungsbereich des § 823 Abs. 2 BGB heraus, die spielende, Fahrrad oder Skateboard fahrende Kinder an parkenden PKW verursachen, die verkehrsordnungsgemäß am Straßenrand oder auf Parkplätzen abgestellt wurden. Die Haftung des Kindes für Kratzer und Beulen an dem abgestellten PKW lässt sich unter den Voraussetzungen des § 823 Abs. 3 BGB begründen, vgl. BGH NJW 2005, 354. Deshalb sei der Anwendungsbereich des § 828 Abs. 2 BGB dahin teleologisch zu reduzieren, dass ein Unfall mit einem Kraftfahrzeug nur vorliege, wenn sich die von einem in Bewegung befindlichen Kraftfahrzeug ausgehende typische Gefahr realisiert habe. Voraussetzung der Haftungsprivilegierung sei deshalb, dass sich das Kraftfahrzeug in Bewegung, also im so genannten fließenden Verkehr befinde. Die von einem parkenden Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren würden sich nicht von denen eines ordnungsgemäß abgestellten Fahrrads, eines Baums oder einer Mauer unterscheiden. Eine weitergehende Haftungsprivilegierung führte zudem zu unbilligen Ergebnissen, so der BGH. Das 9 jährige Mädchen ist deshalb voll zur Haftung heranzuziehen. Der BGH hat in seinem zitierten Grundsatzurteil auch eine Mithaftung des Fahrzeughalters des parkenden PKW aus Betriebsgefahr abgelehnt. Sie sollten den Erziehungsberechtigten deshalb ein entsprechendes Forderungsschreiben zukommen lassen. Um den notwendigen Druck auszuüben, empfiehlt sich ein Anwaltsschreiben.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice