Kündigung wegen Nichterscheinens des Technikers?

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe am 22.02.2010 via Internet einen Vertrag über Internet und Telefon abgeschlossen.

12.03.2010 1. Schalttermin - kein Erfolg

18.03.2010 2. Schalttermin - kein Erfolg

Es war vereinbart das der Servicetechniker zwischen 8-12 Uhr vorbeikommt, kam nicht. Halber Tag Urlaub weg. 13:20 Uhr Anruf des Servictechnikers, noch einen halben Tag Urlaub, Heim gefahren zum Techniker vor Ort - jedoch kein Erfolg

Austausch des zu erst geschickten Routers - kein Erfolg

  1. Router selbst gekauft - kein Erfolg

15.04.2010 3. Schaltermin - kein Erfolg

Techniker nicht aufgetaucht.

Ich habe den Vertrag am selben Tag gekündigt und von 2 Stunden die Antwort per Mail erhalten, dass dieser Vertrag eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten hat.

Das mag ja sein:

Das ist doch ein Werkvertrag, der den Erfolg miteinschließt?

Und nach all den Versuchen und der verstrichenen Zeit ist das doch für mich nicht mehr tragbar, oder doch?

Habe ich den keine Chance, aus diesem Vertrag zu kommen?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Nach Ziff. 2.3. der AGB von 1&1 hätten Sie nach den ersten Fehlversuchen der Freischaltung des bestellten Anschlusses ein vertragliches Rücktrittsrecht (nicht mit dem gesetzlichen Widerrufsrecht zu verwechseln, welches Sie innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss hatten) gehabt, wenn Sie zunächst schriftlich in Verzug gesetzt und nach erfolglosem Fristablauf noch eine angemessene Nachfrist gesetzt hätten. Diese Regelung entspricht der gesetzlichen in § 323 Abs. 1 BGB. Diese Formalitäten haben Sie offensichtlich nicht eingehalten.

Allerdings sind mittlerweile über drei Schaltversuche und mehrere Technikerbesuche gescheitert, sodass Ihnen ein Festhalten am Vertrag nicht länger zuzumuten ist. Damit liegt ein wichtiger Grund vor, der Voraussetzung einer Kündigung aus wichtigem Grund ist. Nach Ziff. 5.6. der AGB bleibt neben dem oben erwähnten Rücktrittsrecht das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund unberührt.

Gem. Ziff. 5.9. der AGB haben Sie bei der Kündigung die Schriftform einzuhalten, so dass eine Kündigung per E-Mail nicht ausreicht (E-Mail ist Textform und nicht Schriftform). Es genügt auch nicht, lediglich die (einfache) Kündigung auszusprechen. Sie sollten deshalb erneut außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen und diese Kündigung kurz begründen (etwa wie Ihre Anfrage). Dann per Einschreiben absenden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice