Kostenrechnung bei Pflegebedürftigkeit eines Elternteils

Online-Rechtsberatung
Stand: 14.08.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Angenommener Fall: 
Kosten für den pflegebed. Elternteil übersteigen Erstattung durch Pflegeversicherung.

Das Einkommen des älteren der beiden unterhaltspfl. Söhne und dessen Ehrfrau setzt sich zusammen aus deren staatlichen Renten, aus Spareinlagen/Zinserträgen und einem Nebeneinkommen aus einer freiberuflicher Tätigkeit.

Das o. g. Ehepaar wohnt in selbstgenutztem Wohneigentum.

Der pflegebedürftige Elternteil wohnt a) in einer Wohnung mit Wohnrecht im Haus, das vor vielen Jahren dem jüngeren Sohn überschrieben wurde oder b) der pflegebedürftige Elternteil wohnt im Pflegeheim.

Fragen:
1 Gibt es Freibeträge und Selbstbehalte für die unterhaltspflichtigen Angehörigen?
2 Wie errechnen sich die Zahlungsverpflichtungen im o. g. Fall?
3 Sind volljährige Enkel, mit abgeschlossener Berufsausbildung und eigenem Haushalt, auch zahlungspflichtig?
4 Ändert sich die Höhe der Zahlungsverpflichtungen, wenn das Wohneigentum des o. g. Ehepaars an die eigenen Kinder mit Generationenvertrag übertragen wird?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Frage 1.: Gibt es Freibeträge und Selbstbehalte für die unterhaltspflichtigen Angehörigen?

Zu unterscheiden ist der sog. Selbstbehalt (a) von einem sonstigen Schonvermögen (b).

a) Der Selbstbehalt für den Pflichtigen ist Anfang 2011 angehoben worden und beträgt nunmehr 1.500,00 Euro. Liegt das Nettoeinkommen darunter, ist das Kind nicht zur Zahlung von Elternunterhalt verpflichtet bzw. gilt es unterhaltsrechtlich als nicht leistungsfähig. Der individuelle Familienbedarf setzt sich demnach zusammen aus dem Familienselbstbehalt entsprechend der ab 1.1.2011 geltenden Düsseldorfer Tabelle von mindestens 1.500,00 Euro beim Pflichtigen sowie weiterer mindestens 1.200,00 Euro bei seinem unterhaltsberechtigten Ehegatten, vgl. NJW-Spezial 2011, 4.

b) In der Praxis erkennen die Familiengerichte ein Schonvermögen als Rücklage für allg. Investitionen wie Anschaffung eines PKW oder Ansparungen für unvorhergesehene Ereignisse an. Die Höhe einer solchen allgemeinen Rücklage lässt sich nicht festlegen und wird auf den Einzelfall bezogen ermittelt. Es kann in etwa in Höhe des dreifachen Monatsnettoeinkommens angesetzt werden. Unterste Grenze eines solchen Notbedarfsvermögens ist die sozialhilferechtlich definierte Notgroschengrenze von 2.600,00 EUR (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII).

Frage 2.: Wie errechnen sich die Zahlungsverpflichtungen im o. g. Fall?

Zunächst ist das Nettoeinkommen des Verpflichteten zu errechnen, wobei die Schwiegertochter mangels Verwandtenverhältnis selbst nicht unterhaltsverpflichtet ist. Sie kann allerdings mittelbar betroffen sein. Bei der Ermittlung des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens werden sämtliche Einnahmequellen berücksichtigt. In Ihrem Fall die Rente, die Zinserträge nach Steuer, das Nebeneinkommen sowie der fiktive Wohnwert der ETW. Letzterer wird durch Vergleichsmieten ermittelt, wovon dann etwa noch zu leistender Zins- und Tilgungsanteil sowie sonstige Kosten abzuziehen sind oder anders ausgedrückt: Der Wohnvorteil im selbstgenutzten Eigentum besteht in der Ersparnis der Nettokaltmiete. Dieser Wohnvorteil wird wie Einkommen behandelt. Liegt das so ermittelte Nettoeinkommen unterhalb des Selbstbehalts, besteht, abgestellt allein auf den Verpflichteten Schwiegersohn keine Leistungsfähigkeit. Dann wird nach dem Familieneinkommen gefragt, wobei sich der Familienselbstbehalt auf 2.700,00 erhöht.

Nach dem vom BGH entwickelten Rechenmodell (vgl. BGH, Urteil vom 28.7.2010 Az: XII ZR 140/07 = FamRZ 2010, 1535), das dann zur Anwendung kommt, wenn das unterhaltspflichtige Kind mit einem Partner zusammenlebt, lässt sich in etwa wie folgt darstellen: Das den Familiensockelselbstbehalt von 2.700,00 Euro übersteigende Familieneinkommen wird um 10% vermindert, hälftig, also in Höhe von 45% dem Sockelselbstbehalt zum individuellen Familienselbstbehalt hinzugerechnet. Der individuelle Familienselbstbehalt wird von den zusammen lebenden Partnern entsprechend dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkünfte getragen. Ein darüber hinausgehendes Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes steht für den Elternunterhalt zur Verfügung. Die vom BGH durchgeführte Berechnung wirkt etwas komplex und muss zudem noch auf die individuellen Gegebenheiten angepasst werden, was in der Praxis erhebliches Streitpotential in sich birgt.

Frage 3.: Sind volljährige Enkel, mit abgeschlossener Berufsausbildung und eigenem Haushalt, auch zahlungspflichtig?

Nach § 1606 Abs. 2 BGB haften die näheren vor den entfernteren Verwandten. Die Enkelkinder haften demnach nicht gleichrangig sondern stehen im Rang nach den Kindern der Berechtigten. Die Frage der Haftung von Enkelkindern stellt sich danach nur bei Leistungsunfähigkeit Ihrer Eltern.

Frage 4.: Ändert sich die Höhe der Zahlungsverpflichtungen, wenn das Wohneigentum des o. g. Ehepaars an die eigenen Kinder mit Generationenvertrag übertragen wird?

Wie sich aus der Antwort zu Frage 2. ergibt, würde der Wohnvorteil beim Nettoeinkommen entfallen, da ja die Eltern dann Miete zahlen müssten. Da die Eltern als Verpflichtete Ihr Wohneigentum nicht verwerten müssen, besteht an sich keine Notwendigkeit hierfür. Geschieht der Vermögenstransfer in dem Bestreben, sich der Unterhaltspflicht zu entziehen, wird in der Praxis mit fiktiven Einkommen eine Korrektur herbeigeführt. Entscheidend ist dabei stets die zeitliche Nähe einer Vermögensverfügung zur beginnenden oder abzusehenden Unterhaltspflicht. Von derartigen Modellen ist deshalb eher abzuraten.

Frage 5.: Der pflegebed. Elternteil wohnt a) in einer Wohnung mit Wohnrecht im Haus, das vor vielen Jahren dem jüngeren Sohn überschrieben wurde oder b) der pflegebedürftige Elternteil wohnt im Pflegeheim.

Diese Frage bezieht sich auf die andere der beiden zu beurteilenden Seiten des Unterhalts. Es ist zum einen nach der Leistungsfähigkeit der Verpflichteten zu fragen (s.o.) und zum anderen nach dem Bedarf des Berechtigten. Der Bedarf ist bei einem Wohnrecht sicherlich geringer als in einem Pflegeheim. Allerdings fehlt in der Wohnung, abgesehen von ambulanter Pflege, die Betreuung. Es hängt stets davon ab, ob und in welchem Ausmaß Pflegebedürftigkeit gegeben ist und ob die Pflege von den unterhaltspflichtigen Kindern selbst innerhalb der vom Berechtigten bewohnten Wohnung organisiert wird. Die Gewährung von Naturalunterhalt führt natürlich zu einer erheblichen Entlastung.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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