Kostenerstattung nach einem Unfall mit einem Postfahrzeug

Online-Rechtsberatung
Stand: 17.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Bei einem Unfall wurde mein Wagen durch einen Wagen der Post beschädigt. Die Post hat die Vollschuld anerkannt, einen Leihwagen gestellt und den Schätzwert des Unfallwagens sowie den Wert gem. Restwertbörse bezahlt.

Ich hatte jedoch noch Aufwand für:

  • Abwicklung Unfallwagen (Fahrt zu Werkstatt und Verkauf an Händler von Restwertbörse)
  • Suche Ersatzwagen (gleiches Modell, gleiche Farbe, Preis wie von Versicherung bezahlter Betrag) mit Zeitaufwand und Fahrtkosten (Bahnfahrt zu 2 passenden Angeboten [1 bei Mönchengladbach und 1 in Stuttgart] sowie Rückfahrt von Stuttgart mit Ersatzwagen
  • Zeitaufwand für Anmeldung
  • Kosten für Überführungskennzeichen
  • Anmeldegebühren und Kennzeichen
  • Allg. Unkosten

Zeitaufwand ist relevant weil ich den Wagen zu 90% dienstlich nutze (bin selbstständig).

Zusammen ca. 1.270 €

Die Versicherung sagte, sie habe einen Gutachter eingeschaltet, der prüft, ob ein vergleichbares Fahrzeug in geringerer Entfernung zu finden gewesen wäre. Schließlich hat sie mir vor ca. 4 Wochen die Netto-Anmeldegebühren in Höhe von ca. 50 € erstattet und mitgeteilt dass das Modell blau nicht exotisch sei und man dies in der Nähe hätte finden können.

Jedoch:

  • Das Gutachten des Gutachters oder passende Alternativangebote wurden nicht genannt/beigefügt (ich hätte ja selbst gerne einen kürzeren Weg gehabt)
  • Ein Großteil der Kosten wäre auch bei einem Kauf in der Nähe entstanden (für die Fahrt habe ich außerdem die Bahn mit BC 50 genutzt, keine Übernachtung gerechnet und den Samstag nicht als Arbeits(ausfall)tag gerechnet)

Hierzu ist anzumerken, dass ich nur eine Woche Zeitfenster hatte zwischen der Information, dass der Schaden ein Totalschaden ist (Info kam sehr zögerlich und spät) und dem Rückgabezeitpunkt des Mietwagens. Nach Abzug der Arbeitstage, die ich nicht freinehmen konnte, blieb nur noch Fr+Sa für den Autokauf.

Meine Frage: Kann ich die zusätzlichen Kosten von der Versicherung fordern und muss ich eine Frist einhalten, damit der Anspruch - falls vorhanden - nicht verfällt?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

  1. Grundsätzlich können Sie sämtliche Kosten, die Ihnen aus Anlaß der Schadenszufügung entstanden sind, auch ersetzt verlangen, das sind die Kosten der Suche, Abholung, Verbringung eines Ersatzwagens, und natürlich auch die Mietwagen kosten. Dies gilt zunächst einmal für die ohne Weiteres bezifferbaren Kosten, wie Zugtickets, Benzinverbrauch bei Abholung/Verbringung, Telefonkosten, Nummernschilder, Zulassung etc.
    Problematisch ist im Allgemeinen die Geltendmachung des Zeitaufwandes, den Sie als Selbständiger ansetzen - Dies hängt damit zusammen, dass die Rechtsprechung nur tatäschlichen (kommerzialisierbaren) Schadensersatz zuspricht, nicht aber fiktiven. Dieser kann zwar geschätzt werden ( § 287 ZPO) und ist in der Regel bei Ansatz von Stundenaufwänden zwischen 10 und 20 € unproblematisch - was darüber hinausgeht, führt aber in der Regel zu Problemen, wie sie jetzt auch die Einwände der Post darstellen.

2, Maßgeblich ist hier die dem Geschädigten obliegende "Schadensminderungspflicht", d.h. die Verpflichtung, möglichst Kosten zu sparen. Wenn Sie hier einen "Eigenaufwand" (Ausfalltage-bzw. Stunden)geltend machen, wäre zu prüfen, inwieweit eine Fremdverbringung des Wagens im Vergleich zu der Selbstabholung nicht billiger gewesen wäre.

  1. Hierunter fällt auch die Frage, inwieweit eine Ersatzbeschaffung näher am Heimatort nicht möglich oder nicht tunlich gewesen wäre. Die Beweislast, dass dies so wäre, hat allerdings die Post - sie muss nachweisen, dass
    a) ein vergleichbares Modell zur Verfügung gestanden hätte, und zwar in dem von Ihnen angebenen Zeitrahmen
    b) sodann ein Gesamtkostenvergleich zu einem niedrigeren Aufwand geführt hätte.

Sofern die Post daher das Gutachten nicht vorlegt oder überhaupt konkretes Vorbringen hierzu leistet, ist sie verpflichtet, Ihnen Ihren Aufwand zu ersetzen.

Bestehen Sie daher auf dem Schadensersatz, wie von Ihnen berechnet, es sei denn, die Post legt Ihnen die o.g. Nachweise in schlüssiger Form vor.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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