Klimaanlage eines Gebrauchtwagens funktioniert nicht - Besteht die Möglichkeit auf Ersatz des Schadens?

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.09.2009
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Im Juni 2009 kauften wir für unsere Tochter von einem Nürnberger Gebrauchtwagenhändler einen Ford Fiesta, 2 Jahre alt, zum Preis von 8.490 Euro. Ca. 4 Wochen später merkten wir, dass die Klimaanlage nicht funktionierte. Wir waren aber dann im Urlaub, so dass wir erst vergangene Woche eine Ford-Werkstätte aufsuchten, um diese prüfen zu lassen. Dort stellte man fest, dass der Kondensator der Klimaanlage undicht ist. Dieses war nur mit UV-Licht feststellbar. Wir setzten uns daraufhin mit dem Verkäufer des Autos in Nürnberg in Verbindung, um ihm diesen Mangel mitzuteilen. Dieser verwies uns jedoch auf seinen Chef, der aber erst diese Woche zu erreichen wäre. Die Reparatur untersagte er uns aber nicht. Daraufhin wurde die Klimaanlage repariert und wir erhielten eine Rechnung über 452 Euro. Als wir schließlich diese Woche den Geschäftsführer des Nürnberger Händlers erreichten, lehnte dieser jegliche Haftung ab.

Beim Kauf wurde vom Händler eine Gebrauchtwagengarantie abgeschlossen. Wie wir erst jetzt erfahren haben, beinhaltet diese aber nicht die Klimaanlage.
Ferner wurde das Fahrzeug von einem KÜS-Sachverständigen einem Gebrauchtwagen-Check unterzogen. Es handelt sich dabei um eine zerlegungsfreie Sicht- und Funktionsprüfung. Messtechnische Untersuchungen wurden nicht durchgeführt (Originaltext Gutachten). Die undichte Stelle wäre aber nur mit UV-Licht feststellbar gewesen.
Haben wir hier eine reale Chance, dass uns dieser Schaden ersetzt wird?

Antwort des Anwalts

Das Nichtfunktionieren Ihrer Klimaanlage stellt einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB dar. Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer gem. § 437 Nr. 1 BGB nach § 439 BGB Nacherfüllung verlangen. Im Rahmen der Gewährleistungsfrist (2 Jahre ab Kauf) kann der Käufer als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen, vgl. § 439 Abs. 1 BGB. In Ihrem Fall kommt die erste Alternative (Beseitigung des Mangels) in Betracht. Diese Gewährleistung steht Ihnen in jedem Fall zu, unabhängig davon, ob daneben noch eine Garantiepflicht besteht oder nicht. Gem. Abs. 2 hat der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege- Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

Nacherfüllungsanspruch des Käufers und Nacherfüllungsrecht des Verkäufers sind strikt auseinander zu halten, da beide nicht immer übereinstimmen. Ein Recht zur Selbstvornahme nach Art des § 637 BGB (Werkvertragsrecht) kennt das Kaufrecht nicht. Der Käufer ist durch die anderen Rechtsbehelfe ausreichend geschützt, insbesondere auch dadurch, dass der Verkäufer auf Schadensersatz haftet, wenn er infolge von Umständen, die er zu vertreten hat nicht nacherfüllt. Dies wäre bei Ihnen dann der Fall gewesen, wenn er die Nachbesserung ernsthaft abgelehnt hätte. Hat er allerdings der Beauftragung einer Fremdfirma durch Sie zugestimmt, hat er selbstverständlich die Kosten dafür zu übernehmen. Beides scheint in Ihrem Fall nicht vorzuliegen.

Hat der Käufer unter Abs. 2 fallende Kosten selbst getragen, kann er dafür aufgrund Gewährleistungsrecht keinen Ersatz verlangen; § 439 Abs. 2 BGB ist keine Anspruchsgrundlage.

Sofern aber der Verkäufer infolge der Selbstvornahme durch den Käufer Kosten für die Nacherfüllung erspart hat, kann der Käufer in Höhe dieser (nicht in Höhe der von ihm aufgewendeten) Kostenersatz analog § 326 Abs. 2 S. 2, Abs. 4 BGB verlangen, vgl. Bamberger/Roth/Faust BGB 2. Auflage 2008 § 439 Rn 25. Diese in der Literatur vertretene Ansicht ist jedoch umstritten und wird vom BGH nicht geteilt. Der BGH lehnt eine analoge Anwendung des § 326 Abs. 2 S. 2 BGB ebenso wie andere Ausgleichsansprüche für den Fall ab, dass der Käufer den Mangel selbst beseitigt, vgl. BGH NJW 2005, 3211.

Ich kann Ihnen deshalb im Ergebnis nicht empfehlen, es bei Weigerung des Verkäufers auf einen Rechtsstreit ankommen zu lassen. Unabhängig davon sollten Sie allerdings versuchen, eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen. Ggf. sollte der Verkäufer wenigstens die Materialkosten übernehmen. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass es auf die Sichtbarkeit des Mangels nicht ankommt. Nach der Rechtsprechung des BGH tritt hier eine Beweislastumkehr derart ein, dass der Verkäufer beweisen muss, dass das Kfz bei Übergabe (Gefahrübergang) des Fahrzeugs mangelfrei war. Diese Beweisführung gelingt in der Praxis ausgesprochen selten.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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