Keine Zahlung - Kunde vertröstet Softwareentwickler

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin selbständiger Softwareentwickler mit Schwerpunkt Anwendungsentwicklung im Internet/Datenbanken. Die Sachlage ist folgende: 2013 wurde ich von einem langjährigen Kunden (einer Werbeagentur) engagiert, für einen Dienstleister an einer umfangreichen Website mitzuarbeiten. Speziell ging es um ein Softwaretool zur Erstellung und Suche von Personen- und Vortragsprofilen. Ich habe ich ein detailliertes Angebot für die Dienstleitung im Umfang von 12.880,00 Euro (zzgl. MWST) gestellt, das beauftragt wurde. Später kamen noch weitere Änderungswünsche dazu, die mit der Agentur soweit abgesprochen wurden, so dass das Angebot letztlich einen Umfang von 15.120,00 Euro hatte.

Der ursprüngliche Plan war, das Projekt noch im selben Jahr fertig zu stellen, was sich allerdings durch einige Änderungen etwas verzögerte. Mündlich wurden Abschlagszahlungen vereinbart und die erste Rechnung über eine Summe von 2.940,00 Euro wurde gestellt. Der Kunde bat mich aufgrund der Verzögerungen jedoch um einen Aufschub der Zahlung. Im Februar 2014 wurde der Techniker der Werbeagentur krank und fiel für mehrere Monate. Aufgrund dessen konnte ich auch nicht weiterarbeiten, da ich auf seine Zuarbeit angewiesen war. Im Sommer musste ich ein anderes Projekt fertig stellen, der Termin stand bereits lange vorher fest, was der Kunde auch wusste. Außerdem musste wohl auch die Webagentur einige Dinge nacharbeiten, so dass die Arbeit am Projekt zum Erliegen kam. Im Herbst 2014 wurde ein Webdesigner eingestellt, der nun endlich die Arbeit wieder aufnehmen konnte. Zahlungen gab es zunächst dann nicht, auch wenn ich den Kunden immer wieder daran erinnerte. Er appellierte jedoch daran, dass sein Kunde wiederum sehr unzufrieden sei und die Zahlungen kämen, sobald das Projekt in einem passablen Zustand sei.

Es gab weitere technische Probleme Anfang 2015, als der Testserver sehr langsam wurde. Ich wurde aufgefordert, die Programmierung zu optimieren, was ich auch machte. Letztlich stellte sich allerdings heraus, dass die Konfiguration des Servers fehlerhaft gewesen war. Die zusätzlich angefallenen Stunden (etwa 100) wurden demnach auch berechnet, was der Kunde auch abnickte. Außerdem gab es Änderungswünsche des Kunden mit zusätzlichen Stundenkontingenten, die ich nach Aufwand abrechnete.

Letztlich kam ich auf eine Summe von 25.340,00 Euro. Der Webdesigner beziffert seinen Aufwand auf etwa 15.000 Euro. Die Webagentur weiß von der Summe und wurde entsprechend auch schriftlich informiert. Der Kunde hat diese Summe grundsätzlich auch nicht in Frage gestellt. Allerdings konnte bis dato keine Rechnung gestellt werden.

Der Kunde hat seit Juni sowohl mich als auch den Webdesigner immer wieder vertröstet, weil er selbst gerade Zahlungsschwierigkeiten habe. Er werde aber zahlen, sobald Geld in der Kasse sei. Die Rechtsform der Agentur ist e. K., der Kaufmann hat zwei feste und einige freie oder Teilzeitmitarbeiter. Nach einigen Telefonaten könnte sich eine Insolvenz der Agentur andeuten, vor allem wenn wir die Forderungen geltend machen. Der Kunde der Werbeagentur hat angeblich die Leistung bereits gezahlt.

Die Frage ist nun, welche Rechte ich geltend machen kann Welches Vorgehen wäre nun sinnvoll, um überhaupt noch Geld bekommen zu können? Kann ich Rechte an meinem Werk, für das ich bisher kein Geld bekommen habe, geltend machen, ggf. auch gegenüber dem Kunden der Werbeagentur? Könnte ich das Werk an Dritte (z.B. die Konkurrenz) verkaufen? Es gibt keinerlei entsprechende Vereinbarung darüber.

Antwort des Anwalts

Der Kunde der Werbeagentur hat angeblich die Leistung bereits gezahlt? Die Frage ist nun, welche Rechte kann ich geltend machen?

Ihre Rechte richten sich nach der genauen Einordnung des fraglichen Projektvertrags und der darin getroffenen Vereinbarungen.
Auf den ersten Blick ist klar, daß Sie gegenüber Ihrem Auftraggeber, also der Werbeagentur, als Werkunternehmer jedenfalls nach Fertigstellung des Werks und rügeloser Abnahme Anspruch haben auf den vereinbarten Werkunternehmerlohn, das ergibt sich aus § 631 BGB *1).
Wenn und soweit das offenbar unstreitig ist, dann geht es nur noch um die Durchsetzung dieser Forderung. Hierbei gilt grundsätzlich der juristische Merksatz: man muß sein Vertrauen da suchen, wo man es gelassen hat. Sie müssen sich somit grundsätzlich erst einmal wegen dieser Forderungen nur an den Vertragspartner, also an Ihren Auftraggeber selbst wenden.
Sofern der Anspruch durch die Gegenseite ohne weitere Einwendungen anerkannt wird, und nur keine Zahlungsfähigkeit besteht, so ist der schnellste und wohl günstigste Weg ein notarielles Anerkenntnis der Forderung mit einer freiwilligen Unterwerfungserklärung unter die Zwangsvollstreckung. Sofern der Vertragspartner dazu nicht bereit sein sollte, kommt nur entweder ein Mahnbescheid in Frage, was sich nach den §§ 692 ff. ZPO richtet, oder eine Klage.
Ich möchte allerdings noch einschränken, daß ohne Kenntnis des eigentlichen Auftrags aus dem zwar langen, aber dennoch teilweise nicht ganz vollständigen Sachverhalt nur allgemeine Tipps und Hinweise zu dem Thema gegeben werden können.
Sollten diese Hinweise noch nicht ausreichen, um sich ein Bild zur Rechtslage zu machen, so empfehle ich, mir noch den betreffenden Auftrag (Projektvertrag) zur insoweit (im Zusammenhang mit den unveränderten Ursprungsfragen) kostenlosen Nachbewertung noch per Email nachzureichen.
Um die sich ergebenden Rechte und Pflichten aus dem vorliegend beschriebenen Projektvertrag genau bestimmen zu können, muss übrigens gegebenenfalls der Vertrag und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten genau analysiert werden, wozu die Beschreibung zu generell ist.
Wenn die Vereinbarungen unklar sind, muss im Ernstfall das Gericht im Weg der Vertragsauslegung den Inhalt der Vereinbarung ermitteln. Dabei kommen weiterhin Beweislastregeln ins Spiel.
Als erstes hat die Rechtsordnung an verschiedene Vertragstypen verschiedene rechtliche Folgen angeknüpft, so dass der Projektvertrag vorab entsprechend einzuordnen ist.
Softwareprojekten sind gemischte Verträge, es kommen also regelmäßig unterschiedliche Vertragstypen zum Tragen. Dazu gehörten Elemente des Werkvertragsrechts nach § 631 ff. BGB, aber auch eventuell Kaufvertragsrechts, geregelt in §§ 433 ff. BGB, des Werkliefervertrags, § 651 BGB sowie eventuell je nach genauer Pflichtenbeschreibung des Dienstvertrags im Sinne von § 611 BGB.
Häufig wird bei entsprechenden Verträgen ein ganzes Pflichtenheft erstellt, in dem die genauen gegenseitigen Pflichten und auch die Zahlungsabschnitte, die Abnahmepflichten und Rügeanforderungen genau von den Parteien beschrieben und geregelt werden. Ein Beispiel eines entsprechenden veröffentlichten Mustervertrags der IHK Frankfurt am Main finden Sie in der Anlage unter *3).
Wie Sie daraus ersehen, gehören zusätzlich auch Regelungen über den Verbleib des Quellcodes etc. zum Standard solch eines Vertrags.

Frage: Welches Vorgehen wäre nun sinnvoll, um überhaupt noch Geld bekommen zu können?

Der erste Schritt wäre, überhaupt erst einmal die Endabrechnung von Ihrer Seite aus zu erstellen und gegebenenfalls Ihrem Auftraggeber (also der Werbeagentur) mindestens eine Mahnung per Einschreiben zu schicken. Als eingetragener Kaufmann haftet diese Person Ihnen persönlich grundsätzlich mit seinem gesamten Vermögen.
Nicht richtig nachvollziehbar ist, warum Sie das bislang nicht getan haben. Wenn Sie schreiben: "Allerdings konnte bis dato keine Rechnung gestellt werden", so fragt, sich, warum denn nicht? Ohne ordentliche Abrechnung Ihrer erbrachten Leistungen besteht natürlich auch keine Pflicht zur Zahlung und alles andere würde wie ein Kartenhaus in sich zusammen fallen.
Jedenfalls die reguläre Abfolge ist, dass Sie das Werk erbringen, der Auftraggeber es sodann abnimmt, und dann der vereinbarte Werkslohn fällig wird, wenn kein Datum vorbestimmt wird, wird die Fälligkeit erst durch eine entsprechende Mahnung ausgelöst 2).
Bei Mängeln oder Fehlern besteht erst einmal auf die Rüge des Auftraggebers hin ein Recht zur Nachbesserung, was hier wohl erfolgreich bereits erfolgt ist.
Tipp: Holen Sie erst einmal die vollständige Abrechnung Ihrer Leistungen nach, setzen Fristen und mahnen den Betrag unter Fristsetzung an.
Wenn die Rechnung auch nach Mahnung nicht gezahlt wird, dann sollten Sie sich möglichst rasch einen vollstreckbaren Titel gegen den Vertragspartner verschaffen. Dazu darf ich auf die Ausführungen zum ersten Teil der Frage verweisen.
Manchmal ist dann eine sogenannte Salamitaktik sinnvoll, da es bekanntlich vorzuziehen ist, die Kuh zu melken statt zu schlachten:
Sie sollten in diesem Rahmen erst einmal zur Begrenzung des Kostenrisikos Mahnbescheide/ Vollstreckungsbescheide über abgrenzbare Teilbeträge veranlassen.
Sie finden in der Anlage einen Hinweis auf das Online-Mahnverfahren
4) der Bundesländer. Es handelt sich hier um ein summarisches Verfahren ohne inhaltliche Prüfung der Berechtigung des Anspruchs. Dies hat aber nur dann einen Sinn, wenn der jeweilige Anspruch tatsächlich nicht bestritten wird.
Einzuzahlen ist für das Online-Mahnverfahren ein bescheidener Vorschuss. Mit den entsprechenden am Ende dieses Vorgangs ausgestellten vollstreckbaren Titeln können Sie dann u.A. Maßnahmen durch den Gerichtsvollzieher veranlassen, sowie Kontenpfändungen vornehmen bzw. letztendlich auch die Abnahme der Vermögensauskunft erzwingen.
Schließlich können sie den Spieß auch umdrehen. Es kommt natürlich auch als Gläubiger ein aktiver Insolvenzantrag gegen den Schuldner gem. § 13 InsO in Frage, der manchmal dann Sinn macht, wenn noch Vermögen vorhanden ist und man den Eindruck hat, daß der Schuldner dieses gerade beiseiteschafft.
Ein weiterer Hinweis: Im Rahmen der üblichen Verjährungsfristen, also regelmäßig von 3 Jahren nach § 195 ff. BGB können Sie erst einmal außergerichtliche Verhandlungen führen, die dann gem. § 203 BGB die Verjährung hemmen bis zur endgültigen Ablehnung des Anspruchs durch die Gegenseite.

Kann ich Rechte an meinem Werk, für das ich bisher kein Geld bekommen habe, geltend machen, ggf. auch gegenüber dem Kunden der Werbeagentur?

Das kommt auf die genaue Ausgestaltung des Vertrags an. Die Ausübungen von Rechten an dem Werk, das Sie im Kundenauftrag erstellt haben, wenn es bereits abgenommen wurde, kommen nur dann in Frage, wenn der Vertrag entweder rückabgewickelt wird, bzw. wenn Sie durch entsprechende Vertragsgestaltung solche Rechte speziell vorbehalten haben.
Ich darf da z.B. auf die Formulierung zum Quellcode in dem Mustervertrag *3) verweisen. Solange die Übereignung des Quellcodes nicht zu dem geschuldeten Leistungsinhalt gehört, können Sie diesen natürlich als Programmierer grundsätzlich weiter verwenden.
Sofern sich zu den geschuldeten Leistungen auch eigentumsfähige Sachen gehören, könnten Sie eventuell auf Vorbehaltseigentum zugreifen. Denkbar ist u.U. die Lieferung unter Eigentumsvorbehalt bis zur Zahlung des Kaufpreises. Das hängt von der genauen Formulierung des Vertrags ab.

Könnte ich das Werk an Dritte (z.B. die Konkurrenz) verkaufen? Es gibt keinerlei entsprechende Vereinbarung darüber.

Nein. Das wäre ein sehr gefährliches Unterfangen und im Ernstfall als Vertragsbruch zu bewerten und könnte Ihren Auftraggeber bzw. auch dessen Kunden Ihnen gegenüber zu Schadensersatzansprüchen berechtigen.
Die vertraglichen Rechte werden so gut wie immer nur im Rahmen der jeweiligen Leistungsbeziehungen geltend gemacht. Nichts spricht aber grundsätzlich dagegen, das von Ihnen selbst erworbene Know-How auch für weitere Aufträge mit Dritten zu verwenden.
Jedenfalls solange sie sich auf der ersten Ebene des Vertrags befinden, beschränken sich Ihre Rechte grundsätzlich auf die im sogenannten Synallagma stehende Gegenleistung gegenüber Ihrem eigenen Auftraggeber. Sie schulden danach das Werk, und haben dafür Anspruch auf Bezahlung des Werklohns.
Erst im Rahmen der Leistungsstörung kämen auch die weitergehenden Rechte gegenüber den Kunden in Frage.
Anhand eines oben angesprochenen vollstreckbaren Titels über den Werklohn (wohlgemerkt: diesen brauchen Sie unumgänglich vorab, eine Abkürzung gibt es da nicht!) können Sie sich u.a. aber auch die Ansprüche auf eventuell noch ausstehende Gegenleistungen pfänden lassen. Das geht mittels eines sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, vgl. § 829 ZPO *5).
Wenn aber schon gezahlt wurde, können Sie nur versuchen, die Zahlung bei Ihrem Schuldner nachzuverfolgen.
Wenn der Schuldner tatsächlich Insolvenz anmelden sollte, ist das alles allerdings tatsächlich häufig vergebliche Liebesmüh und Sie sind ohne besondere Sicherheiten nur einfacher Massegläubiger.
In dem Fall kommt noch eine Strafanzeige wegen Eingehungsbetrugs in Frage, besonders dann, wenn der Gläubiger schon bei Auftragserteilung wusste, daß er nicht zahlen würde und die Insolvenz für ihn absehbar war.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.
*1) § 631 BGB
Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
*2) § 286 BGB
Verzug des Schuldners

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

  1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
  3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
  4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
    (3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

3) http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/mustervertrag/software_erstellung/
https://de.wikipedia.org/wiki/Quelltext
4) https://www.online-mahnantrag.de/omahn/Mahnantrag?_ts=6878066-1446112558217&Command=start
*5) § 829 ZPO
Pfändung einer Geldforderung

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat den Beschluss mit einer Abschrift der Zustellungsurkunde dem Schuldner sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich wird. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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